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Zwangsbejagung von
Grundstücken |
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Dürfen Jäger auf Privatgrundstücken
in Deutschland gegen den Willen der Eigentümer jagen?
Der Fall »Herrmann gegen Bundesrepublik Deutschland« (Application
no. 9300/07) wurde am Mittwoch, den 30.11.2011 vor der
Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte verhandelt - siehe nachstehende
Pressemitteilung.
Mit einem Urteil wird frühestens Mitte 2012 gerechnet.
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Verhandlung vor dem
Europäischen Gerichtshof:
Dürfen Jäger auf
Privatgrundstücken in
Deutschland gegen den Willen der
Eigentümer jagen?
Der Fall
"Herrmann gegen die Bundesrepublik
Deutschland" (Application no. 9300/07) wird
am Mittwoch, den 30.11.2011 um 9.15 Uhr vor
der Großen Kammer des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte verhandelt.
Rechtsanwalt
Günter Herrmann aus Stutensee in
Baden-Württemberg ist Eigentümer zweier
Waldgrundstücke in Rheinland-Pfalz. Dadurch
ist er automatisch Mitglied in einer
Jagdgenossenschaft - gegen seinen Willen und
ohne Möglichkeit, aus der Jagdgenossenschaft
auszutreten. Hiergegen hat er vor den
deutschen Verwaltungsgerichten und vor dem
Bundesverfassungsgericht erfolglos geklagt,
so dass er im Jahr 2007 den Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte anrief. Denn
der Tier- und Naturfreund kann es nicht mit
seinem Gewissen vereinbaren, dass Jäger sein
Grundstück gegen seinen Willen betreten, um
dort Tiere zu töten.
Kleine
Kammer wies Beschwerde des
Grundstückeigentümers ab
Die Kleine
Kammer des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte hatte am 20.01.2011 völlig
überraschend geurteilt, dass die
Menschenrechte deutscher
Grundstückseigentümer weniger wert sind als
die Rechte von Grundstückseigentümern in
Luxemburg und Frankreich, und wies die
Beschwerde aus Deutschland ab.
Widersprüchliche Rechtsprechung zu
Frankreich und Luxemburg
Die Große Kammer
des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte stellte nämlich im Jahr 1999
im Falle französischer Kläger mit 16:1
Richterstimmen fest, dass es gegen die
Menschenrechte verstößt, wenn
Grundstückseigentümer dazu verpflichtet
werden, einer Jagdgenossenschaft zwangsweise
beizutreten und die Jagd auf ihren
Grundstücken zu dulden, obwohl die Jagd
ihrer eigenen Überzeugung widerspricht. In
unserem Nachbarland Frankreich ist es daher
möglich, dass Grundstückseigentümer an der
Grundstücksgrenze Schilder aufstellen:
"Privateigentum - Jagen verboten".
Und diese klare
Entscheidung war keine Eintagsfliege: Im
Jahr 2007 entschied die Kleine Kammer des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
im Falle einer luxemburgischen Klägerin
einstimmig mit 7:0 Richterstimmen erneut,
dass es Eigentümern kleinerer Grundstücke in
einer demokratischen Gesellschaft nicht
zugemutet werden kann, die Hobbyjagd auf
ihren Grundstücken gegen ihren Willen
auszuüben.
Menschenrechte müssen auch in Deutschland
Beachtung finden!
Das gleiche
sollte aus Gründen der Gleichbehandlung auch
für deutsche Grundstücksbesitzer gelten. Der
Beschwerdeführer beantragte daher, dass sich
die Große Kammer des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (bestehend
aus 17 Richter/innen) mit seinem Fall
beschäftigt. Dieser Antrag wurde angenommen
und am 30.11.2011 wird nun vor der Großen
Kammer des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte verhandelt.
Eine große
Anzahl von Grundstückseigentümern,
Tierschutzorganisationen, Naturliebhabern
und Tierfreunden blicken am 30.11.2011
gespannt nach Straßburg - mit der Hoffnung,
dass der Gerichtshof die
Menschenrechtskonvention in Deutschland
genauso auslegt, wie er es zuvor in
Luxemburg und Frankreich getan hatte.
Etliche Juristen haben bestätigt, dass es
keine seriösen Gründe gibt, warum
ausgerechnet in Deutschland von der
gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs
abgewichen werden soll.
Wissenschaftler bestätigen die
Praktikabilität der Gewissensentscheidung
Immer mehr
renommierte Wissenschaftler weisen darauf
hin, dass die Jagd nicht erforderlich ist -
sondern sogar das Gleichgewicht in der Natur
zerstört. Der anerkannte Ökologie- und
Evolutionsbiologe Prof. Dr. Josef Reichholf
von der Zoologischen Staatssammlung München,
der auch an beiden Münchner Universitäten
lehrte, kam bei seinen langjährigen
Forschungen zu dem Ergebnis, dass die Jagd
völlig kontraproduktiv sei und letztendlich
die Populationsrate der Wildtiere nur
erhöhe. In einer bekannten deutschen
Tageszeitung äußerte sich Prof. Reichholf
wie folgt: "Die richtige Wilddichte könnte
sich ganz von selbst einstellen, wenn die
Tiere, wie z.B. das Reh, nicht durch
Bejagung und Wildfütterung in den Wald
hineingedrängt würden." (Süddeutsche
Zeitung, 28.01.2009)
Auch
Langzeitstudie bestätigt
Gewissensentscheidung: Jagdruhe führt zu
Gleichgewicht in der Natur und verringert
hohe Wildtierpopulation
Nach einer im
renommierten "Journal of Animal Ecology"
veröffentlichten Langzeitstudie, die auf
zahlreiche weitere universitäre Arbeiten und
Untersuchungen Bezug nimmt, ist es
wissenschaftlich erwiesen, dass der hohe
Jagddruck hauptverantwortlich ist für die
hohe Wildschweinpopulation. Je mehr Jagd auf
Wildschweine gemacht wird, um so stärker
vermehren sie sich (Journal of Animal
Ecology 2009, 78, 1278-1290). Die
französische Langzeitstudie kommt zu dem
Ergebnis, dass eine starke Bejagung zu einer
deutlich höheren Fortpflanzung führt und die
Fruchtbarkeit bei Wildschweinen stimuliert.
Die Wissenschaftler um Sabrina Servanty
verglichen in einem Zeitraum von 22 Jahren
die Vermehrung von Wildschweinen in einem
Waldgebiet im französischen Departement
Haute Marne, in dem sehr intensiv gejagt
wird, mit einem wenig bejagten Gebiet in den
Pyrenäen. Wenn hoher Jagddruck herrscht, ist
die Fruchtbarkeit bei Wildschweinen
wesentlich höher als in Gebieten, in denen
kaum gejagt wird. Weiterhin tritt bei
intensiver Bejagung die Geschlechtsreife
deutlich früher - vor Ende des ersten
Lebensjahres - ein, so dass bereits
Frischlingsbachen trächtig werden. In
Gebieten, in denen nicht gejagt wird oder
nur wenig Jäger unterwegs sind, ist die
Vermehrung der Wildschweine deutlich
geringer, die Geschlechtsreife bei den
Bachen tritt später und erst bei einem
höheren Durchschnittsgewicht ein (Journal of
Animal Ecology, a.a.O.).
Die Jagd ist
somit für einen gesunden Naturhaushalt
keinesfalls erforderlich. Im Gegenteil: Nach
den derzeitigen wissenschaftlichen
Erkenntnissen schädigt die Jagd die Natur.
Gewissensentscheidung verdient in einer
demokratischen Gesellschaft Respekt
"Es muss daher
in einer demokratischen Gesellschaft
Verständnis dafür aufgebracht werden, wenn
Grundstückseigentümer es nicht mit ihrem
Gewissen vereinbaren können, dass auf ihrem
eigenen Grund und Boden die Jagd ausgeübt
wird", sagt Dominik Storr, einer der beiden
Rechtsanwälte, die den Beschwerdeführer vor
dem Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte vertreten. "Wir wünschen uns,
dass die Große Kammer des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrecht ihre
bisherige Rechtsprechung fortsetzt und der
Beschwerde aus Deutschland stattgibt", so
der Anwalt weiter.
Mit einer Entscheidung wird an diesem Tag
nicht gerechnet.
Bürgerbewegung Zwangsbejagung ade
Initiative zur Abschaffung der Jagd
Kurt Eicher, Biologe Studiendirektor
Derfflingerstr. 2
74080 Heilbronn
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Mehr Informationen
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Juli 2011
Zwangsmitgliedschaft in der
Jagdgenossenschaft: Europäischer Gerichtshof
entscheidet Ende November
Dürfen Jäger auf
Privatgrundstücken gegen den Willen der
Eigentümer jagen?
Der Fall
"Herrmann gegen die Bundesrepublik
Deutschland" wird am
30.11.2011
vor der Großen Kammer des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte entschieden.
Rechtsanwalt Günter Herrmann
aus Stutensee/Baden-Württemberg ist
Eigentümer zweier Waldgrundstücke in
Rheinland-Pfalz. Dadurch ist er automatisch
Mitglied in einer Jagdgenossenschaft - gegen
seinen Willen und ohne Möglichkeit, aus der
Jagdgenossenschaft auszutreten. Hiergegen
hat er vor den deutschen
Verwaltungsgerichten und vor dem
Bundesverfassungsgericht erfolglos geklagt,
so dass er im Jahr 2007 den Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte anrief. Denn
der Tier- und Naturfreund kann es nicht mit
seinem Gewissen vereinbaren, dass Jäger sein
Grundstück gegen seinen Willen betreten, um
dort Tiere zu töten.
In seiner Beschwerde vor dem Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte rügte er die
Verletzung der in der
Menschenrechtskonvention garantierten
Artikel 9 (Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit), Artikel 11
(Vereinigungsfreiheit), Artikel 14
(Diskriminierungsverbot) und des Artikel 1
des Zusatzprotokolls Nr. 1 (Schutz des
Eigentums).
Doch entgegen der bisherigen
Rechtssprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte im Falle von
Klägern aus Frankreich
(Urteil
EGMR 1999 –
siehe
http://www.zwangsbejagung-ade.de/rechtlichegrundlagen/europaeischergerichtshof1999/index.html)
und Luxemburg (Urteil
EGMR 2007
http://www.zwangsbejagung-ade.de/rechtlichegrundlagen/urteilegmr2007/index.html)
kam die Kleine Kammer am 20.01.2011 im Falle
des deutschen Klägers zu der überraschenden
Entscheidung, dass die Menschenrechte von
Grundeigentümern in Deutschland weniger wert
sind als die Menschenrechte von
Grundeigentümern in Luxemburg und
Frankreich. Denn die Kleine Kammer des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
wies die Beschwerde eines deutschen
Grundstückseigentümers ab: Die
Zwangsmitgliedschaft in einer
Jagdgenossenschaft verstoße nicht gegen die
Menschenrechte.
Dieses
Urteil, das selbst viele Jäger und die
großen Jagdmagazine überraschte, bedeutet:
Jäger dürfen in Deutschland auch weiterhin
auf Privatgrundstücken gegen den Willen der
Eigentümer die Jagd ausüben. Das Magazin
„Freiheit für Tiere“ berichtete darüber
ausführlich in Ausgabe 2/2011:
http://www.freiheit-fuer-tiere.de/downloads/fft220112627.pdf
Der Beschwerdeführer
Rechtsanwalt Herrmann und Rechtsanwalt Storr
haben daraufhin den Antrag auf Vorlage des
Rechtsstreites gegen die Bundesrepublik
Deutschland an die Große Kammer des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
ausgearbeitet. Der Antrag wurde von den
beiden Juristen in englischer Sprache
verfasst, weil sie sich so intensiver mit
dem englischen Urteil auseinandersetzen
konnten. siehe
http://www.zwangsbejagung-ade.de/rechtlichegrundlagen/antragaufwiedervorlageandiegroekammer/index.html
„Ich denke, aus dem Antrag
geht deutlich hervor, dass es keine seriösen
Gründe gibt, um zulasten des deutschen
Beschwerdeführers von der gefestigten
EGMR-Rechtsprechung abweichen zu können“, so
Rechtsanwalt Dominik Storr.
Am 26. Juni 2011 kam die
erfreuliche Nachricht: Der
Vorprüfungsausschuss, in dem fünf Richter
sitzen, die bisher mit dem Verfahren noch
nichts zu tun hatte, hat den
Antrag auf Vorlage an die Große Kammer des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
angenommen. Die Beschwerde wird somit den 17
Richtern der Großen Kammer zur Entscheidung
vorgelegt.
Der Fall "Herrmann gegen die
Bundesrepublik Deutschland" wird am
30.11.2011 um
09.15 Uhr
in einer mündlichen Verhandlung vor der
Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte entschieden. Für die
Verhandlung wurden zwei Stunden angesetzt.
Wir hoffen nun auf eine
gerechte Entscheidung im Sinne aller
Grundstückseigentümer, die nicht wollen,
dass auf ihren Grundstücken gejagt wird -
und vor allem im Sinne unserer wild lebenden
Tiere, die dann zumindest auf einigen
Grundstücken endlich in Frieden leben
dürften.
Informationen
"Zwangsbejagung ade"
www.zwangsbejagung-ade.de ist ein
Zusammenschluss von Grundeigentümern, die es
sich zur Aufgabe gemacht haben, die
menschenrechtswidrige Zwangsmitgliedschaft
in den Jagdgenossenschaften zu beenden.
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20. Jan. 2011
- Pressemitteilung -
Urteil des Europäischen Gerichtshofs für die Bundesrepublik
Deutschland:
Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft gegen den
Willen des Grundstückseigentümers verstößt nicht gegen
Menschenrechte
Das
letzte Wort ist noch nicht gesprochen
Die Kleine Kammer des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in
Straßburg hat heute, am 20.01.2011, ein Urteil für die
Bundesrepublik Deutschland gefällt: Die
Zwangsmitgliedschaft in einer deutschen
Jagdgenossenschaft verstoße nicht gegen die
Menschenrechte.
Dies bedeutet: Jäger dürfen auch weiterhin auf
Privatgrundstücken gegen den Willen der Eigentümer die
Jagd ausüben.
Rechtsanwalt Günter
Herrmann aus Stutensee/Baden-Württemberg ist Eigentümer
zweier Waldgrundstücke in Rheinland-Pfalz. Dadurch ist
er automatisch Mitglied in einer Jagdgenossenschaft –
gegen seinen Willen und ohne Möglichkeit, aus der
Jagdgenossenschaft auszutreten. Hiergegen hat er vor den
deutschen Verwaltungsgerichten und vor dem
Bundesverfassungsgericht erfolglos geklagt, so dass er
im Jahr 2007 den Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte anrief. Denn der Tier- und Naturfreund
kann es nicht mit seinem Gewissen vereinbaren, dass
Jäger sein Grundstück gegen seinen Willen betreten, um
dort Tiere zu töten. In seiner Beschwerde rügte er die
Verletzung der in der Menschenrechtskonvention
garantierten Artikel 9 (Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit), Artikel 11 (Vereinigungsfreiheit),
Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) und des Artikel 1
des Zusatzprotokolls Nr. 1 (Schutz des Eigentums).
Plötzlicher Sinneswandel beim Europäischen Gerichtshof
Der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte wies die Beschwerde heute ab, obwohl er
bereits 1999 im Fall einer Klage gegen Frankreich und
2007 im Fall einer Klage gegen Luxemburg entschieden
hat, dass die zwangsweise Mitgliedschaft von
Grundstückseigentümern in Jagdgenossenschaften gegen die
Menschenrechte verstößt.
Warum dieser
Sinneswandel? Es geht bei dem Geschäft mit dem deutschen
Wald, bei dem die Jagdgenossenschaften eine zentrale
gliedernde Rolle spielen, um sehr viel Geld. Nicht
umsonst sitzt
Philipp Freiherr von und zu Guttenberg
im Deutschen Forstwirtschaftsrat. "Gegen diese
Wirtschaftslobby kommt man in Deutschland und offenbar
auch in Europa nicht an", sagt Rechtsanwalt Dominik
Storr, der etliche Grundstückseigentümer in dieser Sache
vertritt. "Die heutige Entscheidung in Straßburg ist ein
Schlag in das Gesicht von
deutschen Grundstückseigentümern, die vom Gerichtshof
willkürlich anders behandelt werden als
die Grundeigentümer in Frankreich und Luxemburg. Auf
diesem Weg geht der Glaube der Deutschen an einen
neutralen Europäischen Gerichtshof und an
Rechtsstaatlichkeit in einem gemeinsamen Europa
verloren“, so der Anwalt.
Völlig überraschende
Entscheidung
Die Kleine Kammer des
Europäischen Gerichtshofs hat heute völlig überraschend
anders als in Luxemburg und Frankreich entschieden.
„Dies führt zu dem paradoxen Ergebnis, dass auf der
einen Seite der Grenzen zu Frankreich und Luxemburg,
nämlich in Deutschland, die Menschenrechte von
Grundstückseigentümern angeblich nicht verletzt werden
und auf den anderen Seiten der Grenzen, nämlich in
Frankreich und Luxemburg, die Menschenrechte verletzt
werden. Das ist eine absolut widersprüchliche
Entscheidung, die jedweder Logik entbehrt, denn der
Sachverhalt ist identisch. Offenbar war der Druck der
deutschen Lobby einfach zu groß", so Rechtsanwalt
Storr.
Das
letzte Wort ist jedoch noch nicht gesprochen
Der deutsche
Beschwerdeführer wird nun die Große Kammer beim
Europäischen Gerichtshof anrufen und auf die
widersprüchliche Rechtsprechung der Kleinen Kammern
hinweisen. Das letzte Wort ist somit noch lange nicht
gesprochen.
Neustadt, den 20.01.2011
Rechtsanwalt
Dominik Storr |
13. Nov. 2008
Jagende Richter fällen Urteil
über Zwangsbejagung!
Mehrfach berichteten wir in
AK/PAKT-aktuell über die
„Zwangsmitgliedschaft“ von
Grundeigentümern in
Jagdgenossenschaften. Der
Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte, der im Falle
einer luxemburgischen Klägerin
2007 zu entscheiden hatte,
hierzu: „Es ist Eigentümern
kleinerer Grundstücke nicht
zuzumuten, dass sie die Jagd auf
ihrem eigenen Grund und Boden
gegen ihren Willen dulden
müssen“.
Die
Würzburger Richter schien das
jedoch wenig zu interessieren:
In zwei Fällen fand am
13.11.2008 in Würzburg die
Verhandlung statt. Mit
Entscheidung vom 14.11.2008
wurden beide Klagen abgewiesen.
Die Urteilsbegründung lag uns
bei Redaktionsschluss noch nicht
vor.
Einer der Kläger war Roland Dunkel, 2.
Vorsitzender unseres Arbeitskreises. Dunkel:
„Was hier stattgefunden hat, ist einfach nur
peinlich. Peinlich sowohl für unseren
Rechtsstaat als auch für die Jäger selbst,
denn mindestens drei der fünf Richter sind
Jäger. Unter diesen drei Richtern befand
sich der Vorsitzende des Richtergremiums und
auch ein hinzugezogener ehrenamtlicher
Richter. Letzterer war uns Klägern zum
Zeitpunkt der Verhandlung und auch zum
Zeitpunkt des Befangenheitsantrages – dieser
wurde abgelehnt - als Jäger nicht bekannt.
Nach uns vorliegenden Medienberichten ist
dieser ehrenamtliche Richter jedoch ein
prominentes Mitglied des Bayer.
Landesjagdverbandes, der auch gerne mal in
geselliger Runde mit dem bayerischen
Jägerpräsidenten Jürgen Vocke ein Gläschen
Wein trinkt.“
Vocke vor dem Prozess (Münchner Merkur,
13.11.08): „Ich als Jurist weiß, dass man
vor Gericht in Gottes Hand ist.“ Vocke
nach dem Prozess: „Wir sind froh, dass
unser bewährtes Reviersystem eine so
deutliche Bestätigung erfahren hat.“
Dominik Storr, Rechtsanwalt der beiden
Kläger, hält das Verfahren für eine
Bankrotterklärung unseres Rechtsstaats:
»Damit hat sich eindrucksvoll gezeigt, dass
die Jäger nicht nur in den parlamentarischen
Ausschüssen (Legislative) sowie in den
Jagdbehörden (Exekutive) sitzen und somit
ihre eigenen Gesetze machen und sich bei
ihrem Tun selbst überwachen, sondern darüber
hinaus auch - zumindest beim
Verwaltungsgericht Würzburg - in den
Gerichten (Judikative) sitzen und selbst
entscheiden, ob das deutsche System der
gemeinschaftlichen Jagdreviere in der
bestehenden Form beibehalten werden kann«.
Befangenheitsantrag wurde erneut gestellt
Am 16.11.2008 wurde erneut ein
Befangenheitsantrag beim Gericht
eingereicht. Rechtsanwalt Storr: „Sollte
dieser Antrag ebenfalls abgelehnt werden,
könnte es durchaus sein, dass der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof die Entscheidungen
wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des
fairen Verfahrens und wegen des nicht
erfüllten Anspruchs der Kläger auf einen
gesetzlichen und unabhängigen Richter
aufheben wird.“
Das Kämpfen geht also weiter, so oder so.
„Und wenn es sein muss, bis vor den
Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte“, sagt Roland Dunkel. Und
weiter: „Alles
in allem lässt sich der ganzen Veranstaltung
auch sehr viel Positives abgewinnen. Das
Medienecho war riesig! Die
„Zwangsmitgliedschaft“ erschien in
zahlreichen Medien, und auch im Bayerischen
Fernsehen wurde darüber berichtet. Sogar auf
den Grundstücken der „Austrittswilligen“
fanden Dreharbeiten statt. Wichtig und
wohltuend dabei: Viele der Journalisten
hatten mehr als nur Verständnis für unsere
Sache.
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18. Okt. 2009
Newsletter "zwangsbejagung-ade.de"
:
Zwangsbejagung ade:
Berufungsverfahren werden ausgesetzt
Dürfen Jäger auf
Privatgrundstücken gegen den Willen der
Eigentümer jagen?
Zur Erinnerung: Zwei
unterfränkische Grundstückseigentümer
wehrten sich vor dem Bayerischen
Verwaltungsgericht Würzburg gegen die
zwangsweise Bejagung ihres Grund und Boden
durch Hobbyjäger. Beide Klagen wurden am 14.
November 2008 abgewiesen. Die Prozesse
wurden von skandalösen Umständen begleitet:
Mindestens drei der fünf Richter waren
Jäger.
Die Kläger ließen sich
davon nicht einschüchtern und legten über
ihren Rechtsanwalt Dominik Storr gegen die
Urteile Berufung beim Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof ein. Dabei wurden sie
von zahlreichen Spendern unterstützt. Wie
der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nun
mitteilt, wurden die Berufungsverfahren
"Becker" und "Dunkel" mit Beschluss vom
9.9.2009 mit Blick auf das beim Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte anhängige
Beschwerdeverfahren (Herrmann gegen BRD; Az.
3900/07) ausgesetzt.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führte in
seinem Beschluss u.a. aus: "Gründe, die
zu einer Entscheidung des Rechtstreites
führen könnten, die nicht dem Ergebnis im
Beschwerdeverfahren Az. 3900/07 entspricht,
sind nicht ersichtlich."
Mit anderen Worten heißt das: Entscheidet
der Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte in Straßburg zugunsten des
unfreiwilligen Jagdgenossen, wie bereits in
Frankreich und Luxemburg geschehen, dann
darf den Jägern künftig auch auf den
Grundstücken der Kläger der Zutritt
untersagt werden.
Die Aussetzung des Verfahrens ist somit als
großer Erfolg zu werten. Der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof ist das erste Gericht
in Deutschland, das den Anspruch von
ethischen Jagdgegnern auf Befreiung vom
Jagdzwang ernst nimmt und gewissenhaft
prüft. Sollte das Beschwerdeverfahren vor
dem Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte gewonnen werden, so gewännen
wir auch in der Berufungsinstanz, so dass
für das gesamte Gebiet des Freistaates
Bayern verbindlich feststehen würde, dass
die ausnahmslose Zwangsmitgliedschaft in den
Jagdgenossenschaften gegen die
Menschenrechte verstößt. Die Anwesenheit von
Jägern auf dem eigenen Grundstück müsste
dann nicht mehr aus gesetzlichen Gründen
hingenommen werden.
Bezeichnend war, dass die Jägerlobby auch
vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
nicht Halt gemacht hat. Da wurden vom
Deutschen Jagdschutzverband Schreiben
persönlich an die Richter adressiert; die
Rechtsverdreher von der Jägerlobby
überhäuften das Gericht mit selbst
verfasster Literatur. Sogar das
Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz meldete
sich zu Wort. Allesamt keine
Prozessbeteiligten, die versuchten, das
Gericht durch die Hintertür zu beeinflussen.
Die Richter hielten jedoch dem Druck der
Lodenmäntel Stand und fällten mit der
Aussetzung des Verfahrens eine Entscheidung,
die uns gespannt nach Straßburg zum
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
blicken lässt.
Drücken wir ganz fest die Daumen, dass der
Beschwerdeführer Herrmann vor dem
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
in Straßburg gewinnt!
Roland Dunkel
Arbeitskreis für humanen Tierschutz
und gegen Tierversuche e.V
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