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Zwangsbejagung von Grundstücken

 

Dürfen Jäger auf Privatgrundstücken in Deutschland gegen den Willen der Eigentümer jagen?
Der Fall »Herrmann gegen Bundesrepublik Deutschland« (Application no. 9300/07) wurde am Mittwoch, den 30.11.2011 vor der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verhandelt - siehe nachstehende Pressemitteilung.
Mit einem Urteil wird frühestens Mitte 2012 gerechnet.
 

 

Verhandlung vor dem Europäischen Gerichtshof:
Dürfen Jäger auf Privatgrundstücken in Deutschland gegen den Willen der Eigentümer jagen?
 
Der Fall "Herrmann gegen die Bundesrepublik Deutschland" (Application no. 9300/07) wird am Mittwoch, den 30.11.2011 um 9.15 Uhr vor der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verhandelt.
 
Rechtsanwalt Günter Herrmann aus Stutensee in Baden-Württemberg ist Eigentümer zweier Waldgrundstücke in Rheinland-Pfalz. Dadurch ist er automatisch Mitglied in einer Jagdgenossenschaft - gegen seinen Willen und ohne Möglichkeit, aus der Jagdgenossenschaft auszutreten. Hiergegen hat er vor den deutschen Verwaltungsgerichten und vor dem Bundesverfassungsgericht erfolglos geklagt, so dass er im Jahr 2007 den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anrief. Denn der Tier- und Naturfreund kann es nicht mit seinem Gewissen vereinbaren, dass Jäger sein Grundstück gegen seinen Willen betreten, um dort Tiere zu töten.
 
Kleine Kammer wies Beschwerde des Grundstückeigentümers ab
 
Die Kleine Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hatte am 20.01.2011 völlig überraschend geurteilt, dass die Menschenrechte deutscher Grundstückseigentümer weniger wert sind als die Rechte von Grundstückseigentümern in Luxemburg und Frankreich, und wies die Beschwerde aus Deutschland ab.
 
Widersprüchliche Rechtsprechung zu Frankreich und Luxemburg
 
Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stellte nämlich im Jahr 1999 im Falle französischer Kläger mit 16:1 Richterstimmen fest, dass es gegen die Menschenrechte verstößt, wenn Grundstückseigentümer dazu verpflichtet werden, einer Jagdgenossenschaft zwangsweise beizutreten und die Jagd auf ihren Grundstücken zu dulden, obwohl die Jagd ihrer eigenen Überzeugung widerspricht. In unserem Nachbarland Frankreich ist es daher möglich, dass Grundstückseigentümer an der Grundstücksgrenze Schilder aufstellen: "Privateigentum - Jagen verboten".
 
Und diese klare Entscheidung war keine Eintagsfliege: Im Jahr 2007 entschied die Kleine Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Falle einer luxemburgischen Klägerin einstimmig mit 7:0 Richterstimmen erneut, dass es Eigentümern kleinerer Grundstücke in einer demokratischen Gesellschaft nicht zugemutet werden kann, die Hobbyjagd auf ihren Grundstücken gegen ihren Willen auszuüben.
 
Menschenrechte müssen auch in Deutschland Beachtung finden!
 
Das gleiche sollte aus Gründen der Gleichbehandlung auch für deutsche Grundstücksbesitzer gelten. Der Beschwerdeführer beantragte daher, dass sich die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (bestehend aus 17 Richter/innen) mit seinem Fall beschäftigt. Dieser Antrag wurde angenommen und am 30.11.2011 wird nun vor der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verhandelt.
 
Eine große Anzahl von Grundstückseigentümern, Tierschutzorganisationen, Naturliebhabern und Tierfreunden blicken am 30.11.2011 gespannt nach Straßburg - mit der Hoffnung, dass der Gerichtshof die Menschenrechtskonvention in Deutschland genauso auslegt, wie er es zuvor in Luxemburg und Frankreich getan hatte. Etliche Juristen haben bestätigt, dass es keine seriösen Gründe gibt, warum ausgerechnet in Deutschland von der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs abgewichen werden soll.
 
Wissenschaftler bestätigen die Praktikabilität der Gewissensentscheidung
 
Immer mehr renommierte Wissenschaftler weisen darauf hin, dass die Jagd nicht erforderlich ist - sondern sogar das Gleichgewicht in der Natur zerstört. Der anerkannte Ökologie- und Evolutionsbiologe Prof. Dr. Josef Reichholf von der Zoologischen Staatssammlung München, der auch an beiden Münchner Universitäten lehrte, kam bei seinen langjährigen Forschungen zu dem Ergebnis, dass die Jagd völlig kontraproduktiv sei und letztendlich die Populationsrate der Wildtiere nur erhöhe. In einer bekannten deutschen Tageszeitung äußerte sich Prof. Reichholf wie folgt: "Die richtige Wilddichte könnte sich ganz von selbst einstellen, wenn die Tiere, wie z.B. das Reh, nicht durch Bejagung und Wildfütterung in den Wald hineingedrängt würden." (Süddeutsche Zeitung, 28.01.2009)
 
Auch Langzeitstudie bestätigt Gewissensentscheidung: Jagdruhe führt zu Gleichgewicht in der Natur und verringert hohe Wildtierpopulation
 
Nach einer im renommierten "Journal of Animal Ecology" veröffentlichten Langzeitstudie, die auf zahlreiche weitere universitäre Arbeiten und Untersuchungen Bezug nimmt, ist es wissenschaftlich erwiesen, dass der hohe Jagddruck hauptverantwortlich ist für die hohe Wildschweinpopulation. Je mehr Jagd auf Wildschweine gemacht wird, um so stärker vermehren sie sich (Journal of Animal Ecology 2009, 78, 1278-1290). Die französische Langzeitstudie kommt zu dem Ergebnis, dass eine starke Bejagung zu einer deutlich höheren Fortpflanzung führt und die Fruchtbarkeit bei Wildschweinen stimuliert. Die Wissenschaftler um Sabrina Servanty verglichen in einem Zeitraum von 22 Jahren die Vermehrung von Wildschweinen in einem Waldgebiet im französischen Departement Haute Marne, in dem sehr intensiv gejagt wird, mit einem wenig bejagten Gebiet in den Pyrenäen. Wenn hoher Jagddruck herrscht, ist die Fruchtbarkeit bei Wildschweinen wesentlich höher als in Gebieten, in denen kaum gejagt wird. Weiterhin tritt bei intensiver Bejagung die Geschlechtsreife deutlich früher - vor Ende des ersten Lebensjahres - ein, so dass bereits Frischlingsbachen trächtig werden. In Gebieten, in denen nicht gejagt wird oder nur wenig Jäger unterwegs sind, ist die Vermehrung der Wildschweine deutlich geringer, die Geschlechtsreife bei den Bachen tritt später und erst bei einem höheren Durchschnittsgewicht ein (Journal of Animal Ecology, a.a.O.).
 
Die Jagd ist somit für einen gesunden Naturhaushalt keinesfalls erforderlich. Im Gegenteil: Nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen schädigt die Jagd die Natur.
 
Gewissensentscheidung verdient in einer demokratischen Gesellschaft Respekt
 
"Es muss daher in einer demokratischen Gesellschaft Verständnis dafür aufgebracht werden, wenn Grundstückseigentümer es nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können, dass auf ihrem eigenen Grund und Boden die Jagd ausgeübt wird", sagt Dominik Storr, einer der beiden Rechtsanwälte, die den Beschwerdeführer vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vertreten. "Wir wünschen uns, dass die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht ihre bisherige Rechtsprechung fortsetzt und der Beschwerde aus Deutschland stattgibt", so der Anwalt weiter.
 

Mit einer Entscheidung wird an diesem Tag nicht gerechnet.
 
 
Bürgerbewegung Zwangsbejagung ade
 
Initiative zur Abschaffung der Jagd
Kurt Eicher, Biologe Studiendirektor
Derfflingerstr. 2
74080 Heilbronn
 

Mehr Informationen :

Video zur Zwangsbejagung (Bayer. Rundfunk) http://www.youtube.com/watch?v=lsKjWHpSo90

Juli 2011

Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft: Europäischer Gerichtshof entscheidet Ende November

 

Dürfen Jäger auf Privatgrundstücken gegen den Willen der Eigentümer jagen?

Der Fall "Herrmann gegen die Bundesrepublik Deutschland" wird am 30.11.2011 vor der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entschieden.

 

Rechtsanwalt Günter Herrmann aus Stutensee/Baden-Württemberg ist Eigentümer zweier Waldgrundstücke in Rheinland-Pfalz. Dadurch ist er automatisch Mitglied in einer Jagdgenossenschaft - gegen seinen Willen und ohne Möglichkeit, aus der Jagdgenossenschaft auszutreten. Hiergegen hat er vor den deutschen Verwaltungsgerichten und vor dem Bundesverfassungsgericht erfolglos geklagt, so dass er im Jahr 2007 den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anrief. Denn der Tier- und Naturfreund kann es nicht mit seinem Gewissen vereinbaren, dass Jäger sein Grundstück gegen seinen Willen betreten, um dort Tiere zu töten.

In seiner Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte rügte er die Verletzung der in der Menschenrechtskonvention garantierten Artikel 9 (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit), Artikel 11 (Vereinigungsfreiheit), Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) und des Artikel 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 (Schutz des Eigentums).

Doch entgegen der bisherigen Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Falle von Klägern aus Frankreich
(
Urteil EGMR 1999 – siehe http://www.zwangsbejagung-ade.de/rechtlichegrundlagen/europaeischergerichtshof1999/index.html) und Luxemburg (Urteil EGMR 2007 http://www.zwangsbejagung-ade.de/rechtlichegrundlagen/urteilegmr2007/index.html) kam die Kleine Kammer am 20.01.2011 im Falle des deutschen Klägers zu der überraschenden Entscheidung, dass die Menschenrechte von Grundeigentümern in Deutschland weniger wert sind als die Menschenrechte von Grundeigentümern in Luxemburg und Frankreich. Denn die Kleine Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wies die Beschwerde eines deutschen Grundstückseigentümers ab: Die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft verstoße nicht gegen die Menschenrechte.
Dieses Urteil, das selbst viele Jäger und die großen Jagdmagazine überraschte, bedeutet: Jäger dürfen in Deutschland auch weiterhin auf Privatgrundstücken gegen den Willen der Eigentümer die Jagd ausüben. Das Magazin „Freiheit für Tiere“ berichtete darüber ausführlich in Ausgabe 2/2011: http://www.freiheit-fuer-tiere.de/downloads/fft220112627.pdf

Der Beschwerdeführer Rechtsanwalt Herrmann und Rechtsanwalt Storr haben daraufhin den Antrag auf Vorlage des Rechtsstreites gegen die Bundesrepublik Deutschland an die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgearbeitet. Der Antrag wurde von den beiden Juristen in englischer Sprache verfasst, weil sie sich so intensiver mit dem englischen Urteil auseinandersetzen konnten. siehe http://www.zwangsbejagung-ade.de/rechtlichegrundlagen/antragaufwiedervorlageandiegroekammer/index.html

„Ich denke, aus dem Antrag geht deutlich hervor, dass es keine seriösen Gründe gibt, um zulasten des deutschen Beschwerdeführers von der gefestigten EGMR-Rechtsprechung abweichen zu können“, so Rechtsanwalt Dominik Storr.

Am 26. Juni 2011 kam die erfreuliche Nachricht: Der Vorprüfungsausschuss, in dem fünf Richter sitzen, die bisher mit dem Verfahren noch nichts zu tun hatte, hat den Antrag auf Vorlage an die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte angenommen. Die Beschwerde wird somit den 17 Richtern der Großen Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

 

Der Fall "Herrmann gegen die Bundesrepublik Deutschland" wird am 30.11.2011 um 09.15 Uhr in einer mündlichen Verhandlung vor der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entschieden. Für die Verhandlung wurden zwei Stunden angesetzt.

 

Wir hoffen nun auf eine gerechte Entscheidung im Sinne aller Grundstückseigentümer, die nicht wollen, dass auf ihren Grundstücken gejagt wird - und vor allem im Sinne unserer wild lebenden Tiere, die dann zumindest auf einigen Grundstücken endlich in Frieden leben dürften.

 

Informationen

"Zwangsbejagung ade" www.zwangsbejagung-ade.de ist ein Zusammenschluss von Grundeigentümern, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, die menschenrechtswidrige Zwangsmitgliedschaft in den Jagdgenossenschaften zu beenden.
 

 

20. Jan. 2011

- Pressemitteilung -

 

Urteil des Europäischen Gerichtshofs für die Bundesrepublik Deutschland:

Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft gegen den Willen des Grundstückseigentümers verstößt nicht gegen Menschenrechte

Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen 

Die Kleine Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg hat heute, am 20.01.2011, ein Urteil für die Bundesrepublik Deutschland gefällt: Die Zwangsmitgliedschaft in einer deutschen Jagdgenossenschaft verstoße nicht gegen die Menschenrechte. Dies bedeutet: Jäger dürfen auch weiterhin auf Privatgrundstücken gegen den Willen der Eigentümer die Jagd ausüben.  

Rechtsanwalt Günter Herrmann aus Stutensee/Baden-Württemberg ist Eigentümer zweier Waldgrundstücke in Rheinland-Pfalz. Dadurch ist er automatisch Mitglied in einer Jagdgenossenschaft – gegen seinen Willen und ohne Möglichkeit, aus der Jagdgenossenschaft auszutreten. Hiergegen hat er vor den deutschen Verwaltungsgerichten und vor dem Bundesverfassungsgericht erfolglos geklagt, so dass er im Jahr 2007 den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anrief. Denn der Tier- und Naturfreund kann es nicht mit seinem Gewissen vereinbaren, dass Jäger sein Grundstück gegen seinen Willen betreten, um dort Tiere zu töten. In seiner Beschwerde rügte er die Verletzung der in der Menschenrechtskonvention garantierten Artikel 9 (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit), Artikel 11 (Vereinigungsfreiheit), Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) und des Artikel 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 (Schutz des Eigentums). 

Plötzlicher Sinneswandel beim Europäischen Gerichtshof

 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wies die Beschwerde heute ab, obwohl er bereits 1999 im Fall einer Klage gegen Frankreich und 2007 im Fall einer Klage gegen Luxemburg entschieden hat, dass die zwangsweise Mitgliedschaft von Grundstückseigentümern in Jagdgenossenschaften gegen die Menschenrechte verstößt. 

Warum dieser Sinneswandel? Es geht bei dem Geschäft mit dem deutschen Wald, bei dem die Jagdgenossenschaften eine zentrale gliedernde Rolle spielen, um sehr viel Geld. Nicht umsonst sitzt Philipp Freiherr von und zu Guttenberg im Deutschen Forstwirtschaftsrat. "Gegen diese Wirtschaftslobby kommt man in Deutschland und offenbar auch in Europa nicht an", sagt Rechtsanwalt Dominik Storr, der etliche Grundstückseigentümer in dieser Sache vertritt. "Die heutige Entscheidung in Straßburg ist ein Schlag in das Gesicht von deutschen Grundstückseigentümern, die vom Gerichtshof willkürlich anders behandelt werden als die Grundeigentümer in Frankreich und Luxemburg. Auf diesem Weg geht der Glaube der Deutschen an einen neutralen Europäischen Gerichtshof und an Rechtsstaatlichkeit in einem gemeinsamen Europa verloren“, so der Anwalt.  

Völlig überraschende Entscheidung 

Die Kleine Kammer des Europäischen Gerichtshofs hat heute völlig überraschend anders als in Luxemburg und Frankreich entschieden. „Dies führt zu dem paradoxen Ergebnis, dass auf der einen Seite der Grenzen zu Frankreich und Luxemburg, nämlich in Deutschland, die Menschenrechte von Grundstückseigentümern angeblich nicht verletzt werden und auf den anderen Seiten der Grenzen, nämlich in Frankreich und Luxemburg, die Menschenrechte verletzt werden. Das ist eine absolut widersprüchliche Entscheidung, die jedweder Logik entbehrt, denn der Sachverhalt ist identisch. Offenbar war der Druck der deutschen Lobby einfach zu groß", so Rechtsanwalt Storr.    

Das letzte Wort ist jedoch noch nicht gesprochen 

Der deutsche Beschwerdeführer wird nun die Große Kammer beim Europäischen Gerichtshof anrufen und auf die widersprüchliche Rechtsprechung der Kleinen Kammern hinweisen. Das letzte Wort ist somit noch lange nicht gesprochen.  

Neustadt, den 20.01.2011 
 
Rechtsanwalt 
Dominik Storr

13. Nov. 2008

Jagende Richter fällen Urteil über Zwangsbejagung!

Mehrfach berichteten wir in AK/PAKT-aktuell über die „Zwangsmitgliedschaft“ von Grundeigentümern in Jagdgenossenschaften. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, der im Falle einer luxemburgischen Klägerin 2007 zu entscheiden hatte, hierzu: „Es ist Eigentümern kleinerer Grundstücke nicht zuzumuten, dass sie die Jagd auf ihrem eigenen Grund und Boden gegen ihren Willen dulden müssen“.

Die Würzburger Richter schien das jedoch wenig zu interessieren: In zwei Fällen fand am 13.11.2008 in Würzburg die Verhandlung statt. Mit Entscheidung vom 14.11.2008 wurden beide Klagen abgewiesen. Die Urteilsbegründung lag uns bei Redaktionsschluss noch nicht vor.


Einer der Kläger war Roland Dunkel, 2. Vorsitzender unseres Arbeitskreises. Dunkel: „Was hier stattgefunden hat, ist einfach nur peinlich. Peinlich sowohl für unseren Rechtsstaat als auch für die Jäger selbst, denn mindestens drei der fünf Richter sind Jäger. Unter diesen drei Richtern befand sich der Vorsitzende des Richtergremiums und auch ein hinzugezogener ehrenamtlicher Richter. Letzterer war uns Klägern zum Zeitpunkt der Verhandlung und auch zum Zeitpunkt des Befangenheitsantrages – dieser wurde abgelehnt - als Jäger nicht bekannt. Nach uns vorliegenden Medienberichten ist dieser ehrenamtliche Richter jedoch ein prominentes Mitglied des Bayer. Landesjagdverbandes, der auch gerne mal in geselliger Runde mit dem bayerischen Jägerpräsidenten Jürgen Vocke ein Gläschen Wein trinkt.“ 

Vocke vor dem Prozess (Münchner Merkur, 13.11.08): „Ich als Jurist weiß, dass man vor Gericht in Gottes Hand ist.“ Vocke nach dem Prozess: „Wir sind froh, dass unser bewährtes Reviersystem eine so deutliche Bestätigung erfahren hat.“

Dominik Storr, Rechtsanwalt der beiden Kläger, hält das Verfahren für eine Bankrotterklärung unseres Rechtsstaats: »Damit hat sich eindrucksvoll gezeigt, dass die Jäger nicht nur in den parlamentarischen Ausschüssen (Legislative) sowie in den Jagdbehörden (Exekutive) sitzen und somit ihre eigenen Gesetze machen und sich bei ihrem Tun selbst überwachen, sondern darüber hinaus auch - zumindest beim Verwaltungsgericht Würzburg - in den Gerichten (Judikative) sitzen und selbst entscheiden, ob das deutsche System der gemeinschaftlichen Jagdreviere in der bestehenden Form beibehalten werden kann«.

Befangenheitsantrag wurde erneut gestellt

Am 16.11.2008 wurde erneut ein Befangenheitsantrag beim Gericht eingereicht. Rechtsanwalt Storr: „Sollte dieser Antrag ebenfalls abgelehnt werden, könnte es durchaus sein, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Entscheidungen wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und wegen des nicht erfüllten Anspruchs der Kläger auf einen gesetzlichen und unabhängigen Richter aufheben wird.“

Das Kämpfen geht also weiter, so oder so. „Und wenn es sein muss, bis vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte“, sagt Roland Dunkel. Und weiter: „Alles in allem lässt sich der ganzen Veranstaltung auch sehr viel Positives abgewinnen. Das Medienecho war riesig! Die „Zwangsmitgliedschaft“ erschien in zahlreichen Medien, und auch im Bayerischen Fernsehen wurde darüber berichtet. Sogar auf den Grundstücken der „Austrittswilligen“ fanden Dreharbeiten statt. Wichtig und wohltuend dabei: Viele der Journalisten hatten mehr als nur Verständnis für unsere Sache.

 

18. Okt. 2009

Newsletter "zwangsbejagung-ade.de" :

 

Zwangsbejagung ade: Berufungsverfahren werden ausgesetzt
 

 

Dürfen Jäger auf Privatgrundstücken gegen den Willen der Eigentümer jagen?

 

Zur Erinnerung: Zwei unterfränkische Grundstückseigentümer wehrten sich vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg gegen die zwangsweise Bejagung ihres Grund und Boden durch Hobbyjäger. Beide Klagen wurden am 14. November 2008 abgewiesen. Die Prozesse wurden von skandalösen Umständen begleitet: Mindestens drei der fünf Richter waren Jäger.

 

Die Kläger ließen sich davon nicht einschüchtern und legten über ihren Rechtsanwalt Dominik Storr gegen die Urteile Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein. Dabei wurden sie von zahlreichen Spendern unterstützt. Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nun mitteilt, wurden die Berufungsverfahren "Becker" und "Dunkel" mit Beschluss vom 9.9.2009 mit Blick auf das beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängige Beschwerdeverfahren (Herrmann gegen BRD; Az. 3900/07) ausgesetzt.

 

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Beschluss u.a. aus: "Gründe, die zu einer Entscheidung des Rechtstreites führen könnten, die nicht dem Ergebnis im Beschwerdeverfahren Az. 3900/07 entspricht, sind nicht ersichtlich."

 

Mit anderen Worten heißt das: Entscheidet der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg zugunsten des unfreiwilligen Jagdgenossen, wie bereits in Frankreich und Luxemburg geschehen, dann darf den Jägern künftig auch auf den Grundstücken der Kläger der Zutritt untersagt werden.

 

Die Aussetzung des Verfahrens ist somit als großer Erfolg zu werten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist das erste Gericht in Deutschland, das den Anspruch von ethischen Jagdgegnern auf Befreiung vom Jagdzwang ernst nimmt und gewissenhaft prüft. Sollte das Beschwerdeverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gewonnen werden, so gewännen wir auch in der Berufungsinstanz, so dass für das gesamte Gebiet des Freistaates Bayern verbindlich feststehen würde, dass die ausnahmslose Zwangsmitgliedschaft in den Jagdgenossenschaften gegen die Menschenrechte verstößt. Die Anwesenheit von Jägern auf dem eigenen Grundstück müsste dann nicht mehr aus gesetzlichen Gründen hingenommen werden.

 

Bezeichnend war, dass die Jägerlobby auch vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht Halt gemacht hat. Da wurden vom Deutschen Jagdschutzverband Schreiben persönlich an die Richter adressiert; die Rechtsverdreher von der Jägerlobby überhäuften das Gericht mit selbst verfasster Literatur. Sogar das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz meldete sich zu Wort. Allesamt keine Prozessbeteiligten, die versuchten, das Gericht durch die Hintertür zu beeinflussen. Die Richter hielten jedoch dem Druck der Lodenmäntel Stand und fällten mit der Aussetzung des Verfahrens eine Entscheidung, die uns gespannt nach Straßburg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte blicken lässt.

 

Drücken wir ganz fest die Daumen, dass der Beschwerdeführer Herrmann vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg gewinnt!

 
 

Roland Dunkel
Arbeitskreis für humanen Tierschutz
und gegen Tierversuche e.V