Arbeitskreis humaner

 

                    Tierschutz e.V.   (gegr.1991)

 
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Bundestierärztekammer _ Oxfordstraße 10 _ 53111 Bonn

Herrn

Horst Seehofer, MdB

Bundesminister für Ernährung,

Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Postfach 14 02 70

53107 Bonn

 

Religiös begründetes betäubungsloses Schlachten

Sehr geehrter Herr Bundesminister,

mit Schreiben vom 7. Mai 2007 haben wir Ihnen bereits die Forderung der Bundestierärztekammer übermittelt, die Ausnahmemöglichkeiten für ein religiös begründetes betäubungsloses Schlachten im Tierschutzgesetz zu streichen. Inzwischen wurden vom Beratungs- und Schulungsinstitut für schonenden Umgang mit Zucht- und Schlachttieren (bsi) in Schwarzenbek, Holstein, die Gründe dafür in einem Gutachten zusammengestellt.

Ein Schnitt durch den Hals ohne Betäubung mutet uns schon, ohne dies wissenschaftlich untersuchen zu müssen, besonders grausam an. Das bsi hat nicht nur aus eigener Erfahrung, sondern auch durch Auswertung von mehr als 70 wissenschaftlichen Studien erläutert, weshalb das betäubungslose Schlachten extreme Schmerzen und Leiden verursacht und zudem besonders fehleranfällig ist.

Es lässt sich mit dem Tierschutz im Grundgesetz und seinem hohen gesellschaftlichen  Stellenwert unseres Erachtens nicht vereinbaren, dass selbst unter „idealen“ Bedingungen erhebliche Schmerzen und Leiden nicht vermieden werden können. Nach dem Entblutungsschnitt kann dadurch extreme Erstickungsangst entstehen, dass Blut oder Mageninhalt die Luftröhre stauen. Besonders in Rückenlage kann der Mageninhalt durch die Bronchien aspiriert werden. Dies erleben die Tiere ebenso bei vollem Bewusstsein, wie Schmerzen durch Irritationen der Wundränder und wiederholte Schnitte auf Grund von Abwehrbewegungen. Die Hauptschlagadern können sich durch Blutgerinnsel leicht wieder verschließen, wodurch die Tiere noch über Minuten versuchen wieder auf die Beine zu kommen und zu flüchten. Dass diese Zustände in erschreckendem Ausmaß tierschutzwidrig sind, liegt auf der Hand.

Der Staat ist u. E. durch Artikel 20 a GG beauftragt, erkannte tierschutzwidrige Zustände zu beheben, wenn hierfür entsprechende Erkenntnisse vorliegen. Wir sind nicht der Meinung, dass die vom Grundgesetz garantierte Glaubensfreiheit durch die Nichtzulassung religiös begründeter betäubungsloser Schlachtung tatsächlich eingeschränkt würde, denn schon jetzt akzeptieren die meisten betroffenen Religionsgemeinschaften zumindest die Elektrokurzzeit-Betäubung. Die Tiere werden dadurch nur betäubt und nicht getötet. In Neuseeland, woher ein Großteil des religiös erschlachteten Fleisches importiert wird, ist dieses Betäubungsverfahren üblich.

Verschiedene europäische Länder verbieten das betäubungslose Schlachten bereits, z.B. Schweden und Litauen; insofern wäre ein Verbot in Deutschland kein Alleingang innerhalb der EU.

Die Gesetzesinitiative des Landes Hessen könnte zu einer gewissen Reduzierung der Zahl der betäubungslosen Schlachtungen führen und wird von der BTK begrüßt. Ein konsequenter Tierschutz gebietet es aber, eine Tötungsmethode, die als tierschutzwidrig erkannt wurde, durch schonendere Alternativen zu ersetzen. Dazu sollten mit den betroffenen Religionsverbänden, die nach unseren Erfahrungen dem Tierschutz sehr aufgeschlossen gegenüber stehen, Gespräche geführt werden.

Darüber hinaus halten wir es für notwendig, eine Kennzeichnung von betäubungslos erschlachtetem Fleisch vorzuschreiben, die nicht nur Übermengen aus dem Inland sondern auch Importe umfasst und bitten Sie nach wie vor um Unterstützung dieses Anliegens auch auf EU-Ebene. Die Gründe dafür haben wir in unserem Schreiben vom 7. Mai dargelegt. Wir bitten darum, dass Sie Ihre Haltung in dieser Angelegenheit noch einmal überdenken, denn seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2002, auf das sich Bund und Länder berufen, hat sich die Sach- und Rechtslage geändert: Die mit dem betäubungslosen Schlachten unvermeidlich einhergehenden erheblichen Schmerzen und Leiden der Schlachttiere sind nicht mehr zu leugnen und das Staatsziel Tierschutz im Grundgesetz verpflichtet zum Handeln. Es ist uns ferner bereits gedanklich nicht ersichtlich, wieso das Grundrecht der Glaubensfreiheit der Kennzeichnung betäubungslos erschlachtetem Fleisch im Wege stehen könnte.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Ernst Breitling

Anlage: Gutachten