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Bundestierärztekammer
_ Oxfordstraße
10
_
53111 Bonn
Herrn
Horst Seehofer, MdB
Bundesminister für
Ernährung,
Landwirtschaft und
Verbraucherschutz
Postfach 14 02 70
53107 Bonn
Religiös
begründetes betäubungsloses Schlachten
Sehr geehrter Herr
Bundesminister,
mit Schreiben vom 7. Mai
2007 haben wir Ihnen bereits die Forderung der Bundestierärztekammer
übermittelt, die Ausnahmemöglichkeiten für ein religiös begründetes
betäubungsloses Schlachten im Tierschutzgesetz zu streichen. Inzwischen wurden
vom Beratungs- und Schulungsinstitut für schonenden Umgang mit Zucht- und
Schlachttieren (bsi) in Schwarzenbek, Holstein, die Gründe dafür in einem
Gutachten zusammengestellt.
Ein Schnitt durch den
Hals ohne Betäubung mutet uns schon, ohne dies wissenschaftlich untersuchen zu
müssen, besonders grausam an. Das bsi hat nicht nur aus eigener Erfahrung,
sondern auch durch Auswertung von mehr als 70 wissenschaftlichen Studien
erläutert, weshalb das betäubungslose Schlachten extreme Schmerzen und Leiden
verursacht und zudem besonders fehleranfällig ist.
Es lässt sich mit dem
Tierschutz im Grundgesetz und seinem hohen gesellschaftlichen Stellenwert
unseres Erachtens nicht vereinbaren, dass selbst unter „idealen“ Bedingungen
erhebliche Schmerzen und Leiden nicht vermieden werden können. Nach dem
Entblutungsschnitt kann dadurch extreme Erstickungsangst entstehen, dass Blut
oder Mageninhalt die Luftröhre stauen. Besonders in Rückenlage kann der
Mageninhalt durch die Bronchien aspiriert werden. Dies erleben die Tiere ebenso
bei vollem Bewusstsein, wie Schmerzen durch Irritationen der Wundränder und
wiederholte Schnitte auf Grund von Abwehrbewegungen. Die Hauptschlagadern können
sich durch Blutgerinnsel leicht wieder verschließen, wodurch die Tiere noch über
Minuten versuchen wieder auf die Beine zu kommen und zu flüchten. Dass diese
Zustände in erschreckendem Ausmaß tierschutzwidrig sind, liegt auf der Hand.
Der Staat ist u. E.
durch Artikel 20 a GG beauftragt, erkannte tierschutzwidrige Zustände zu
beheben, wenn hierfür entsprechende Erkenntnisse vorliegen. Wir sind nicht der
Meinung, dass die vom Grundgesetz garantierte Glaubensfreiheit durch die
Nichtzulassung religiös begründeter betäubungsloser Schlachtung tatsächlich
eingeschränkt würde, denn schon jetzt akzeptieren die meisten betroffenen
Religionsgemeinschaften zumindest die Elektrokurzzeit-Betäubung. Die Tiere
werden dadurch nur betäubt und nicht getötet. In Neuseeland, woher ein Großteil
des religiös erschlachteten Fleisches importiert wird, ist dieses
Betäubungsverfahren üblich.
Verschiedene europäische
Länder verbieten das betäubungslose Schlachten bereits, z.B. Schweden und
Litauen; insofern wäre ein Verbot in Deutschland kein Alleingang innerhalb der
EU.
Die Gesetzesinitiative
des Landes Hessen könnte zu einer gewissen Reduzierung der Zahl der
betäubungslosen Schlachtungen führen und wird von der BTK begrüßt. Ein
konsequenter Tierschutz gebietet es aber, eine Tötungsmethode, die als
tierschutzwidrig erkannt wurde, durch schonendere Alternativen zu ersetzen. Dazu
sollten mit den betroffenen Religionsverbänden, die nach unseren Erfahrungen dem
Tierschutz sehr aufgeschlossen gegenüber stehen, Gespräche geführt werden.
Darüber hinaus halten
wir es für notwendig, eine Kennzeichnung von betäubungslos erschlachtetem
Fleisch vorzuschreiben, die nicht nur Übermengen aus dem Inland sondern auch
Importe umfasst und bitten Sie nach wie vor um Unterstützung dieses Anliegens
auch auf EU-Ebene. Die Gründe dafür haben wir in unserem Schreiben vom 7. Mai
dargelegt. Wir bitten darum, dass Sie Ihre Haltung in dieser Angelegenheit noch
einmal überdenken, denn seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.
Januar 2002, auf das sich Bund und Länder berufen, hat sich die Sach- und
Rechtslage geändert: Die mit dem betäubungslosen Schlachten unvermeidlich
einhergehenden erheblichen Schmerzen und Leiden der Schlachttiere sind nicht
mehr zu leugnen und das Staatsziel Tierschutz im Grundgesetz verpflichtet zum
Handeln. Es ist uns ferner bereits gedanklich nicht ersichtlich, wieso das
Grundrecht der Glaubensfreiheit der Kennzeichnung betäubungslos erschlachtetem
Fleisch im Wege stehen könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Ernst Breitling
Anlage: Gutachten
 
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