Einem türkischen Metzger aus Aßlar, der vor Jahren
schon wegen Begehr des betäubungslosen Schächtens vor dem
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe prozessierte , wurde zum
diesjährigen Islamischen Opferfest untersagt (weitere) Tiere auf
diese Art zu schlachten.
Mit 100 Rindern und über 2000 Schafen hatte Rüstem
Altinküpe nach Angaben des Lahn-Dill-Kreises bis November 2008 schon
mehr Tiere geschächtet als beantragt.
Altinküpe, u. a. Vorstandsmitglied der Islamischen
Religionsgemeinschaft Hessen, wollte sich diesem Bescheid nicht
beugen, scheiterte jedoch vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof,
wie auch mit seinem Versuch per Eilantrag beim Verwaltungsgericht in
Giessen am 5. Dezember 2008 doch noch eine
Schächt-Ausnahmegenehmigung für weitere 470 Schafe und 45 Rinder zum
Islamischen Opferfestbeginn am 8. Dezember zu erstreiten.
Auch sein erneuter Gang nach Karlsruhe war
glücklicherweise erfolglos. Das Bundesverfassungsgericht lehnte den
Erlass einer einstweiligen Anordnung aus formalen Gründen mit
Beschluss vom 8. Dezember 2008 ab, so dass das große lukrative
Kurban Bayrami-Schächtgemetzel im Schlachtbetrieb Altinküpe diesmal
glücklicherweise nicht statt fand.-
Damit ist das Verfahren zumindest in dieser Sache
abgeschlossen - so Verwaltungsdirektor Reinhard Strack-Schmalor, der
sich zusammen mit Landrat Wolfgang Schuster hier seit Jahren
vehement im Sinne des Tierschutzes einsetzt.
Doch solches Engagement findet man nicht immer.
Erinnert sei an Jork, Landkreis Stade. Ohne
Ausnahmegenehmigung wurde dort von einem türkischen Schlachter
geschächtet. Jetzt ermittelt die Staatsanwaltschaft. Nicht nur gegen
den Inhaber , sondern auch gegen die Amtstierärztin des Kreises,
Sybille Witthöft. Seit Jahren soll sie von dem illegalen
Schächtgemetzel gewusst, aber nichts unternommen haben. Ein Zeuge:
Wie am Fließband seien unbetäubte Schafe getötet worden. Die
Betäubungszange, die jeder Schlachtbetrieb haben muss, habe wie ein
Deko-Stück an der Wand gehangen. Etliche Frauen, Kinder und Männer
seien zugegen gewesen. „Es war grauenhaft.“
Die Tierschutzproblematik „Schächten“ wird allein
von den Ländern, Kreisen und Veterinären geschultert. Und dabei
werden sie von den Politikern schmählich im Stich gelassen. Unsere
Volksvertreter thronen im warmen Berliner Elfenbeinturm und haben
den „Schwarzen Peter“ betreff Entscheidungsfindung der Erstellung
von Ausnahmegnehmigungen nach § 4a Abs.2 Nr.2 TierSchG zum
betäubungslosen Schächten geschickt den unteren, total überlasteten
Ordnungsbehörden in die Hände gedrückt.
Bereits seit dem Sommer 2007 brüten unsere
Volksvertreter mit vorgeschobenen „verfassungsrechtlichen Bedenken“
über einem Gesetzesentwurf, der geringfügige Verbesserungen für die
Schächttiere bringen könnte. Und so steht und fällt zur Zeit allein
mit den Behördenvertretern vor Ort die Entscheidung, ob den
Schlachttieren ein Minimalschutz zugestanden wird, oder nicht.
Es besteht zwingend politischer Handlungsbedarf .
An die Bundespolitiker aller Parteien ergeht in diesem Zusammenhang
erneut die eindringliche Forderung, den bereits im Sommer 2007 vom
Bundesrat eingebrachten Gesetzesänderungantrag (BT-Drucksache
16/6233) zum so genannten „Schächt-Paragraphen“ 4a Abs.2 Nr.2
TierSchG, nicht länger auszusitzen - sondern endlich umzusetzen.
Dies auch im Sinne ernsthaften
Integrationsbemühens. Denn anachronistisches betäubungsloses
Schächten leistet öffentlicher Verrohung Vorschub, fördert die
Etablierung einer abgeschotteten Parallelgesellschaft, desavouiert
hier ernsthaft um Integration bemühte Gläubige und Bürger, ist
religionswissenschaftlich nicht begründbar und weder mit dem Begriff
„Religion“ noch mit der hier geltenden Verfassungsethik vereinbar.
Betäubungsloses Schächt-Schlachten von
warmblütigen Tieres ist zweifellos als vorsätzliche Tierquälerei
einzustufen - sonst wäre diese Tötungsart laut regulärem
Tierschutzgesetz nicht explizit verboten. Weltweit gilt „When you
are in Rome, you have to do as Romans do“. Gilt das nicht in
Deutschland ? Oder sind hier manche gleicher als andere gleiche? Ist
jemand schon benachteiligt, wenn er nicht per „Ausnahmegenehmigung“
bevorteilt wird?
Ulrich Dittmann /10.12.2008