Arbeitskreis humaner

 

                    Tierschutz e.V.   (gegr.1991)

 
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Strenge Auflagen des Verwaltungsgerichts Gießen für Muslim-Schächter Altinküpe

Bekannten Presseberichten vom 25.02.2009 zufolge, darf Rüstem Altinküpe, Aßlar, aufgrund eines Eilantrages nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen wieder (betäubungslos) schächten. Das ist die schlechte Nachricht. Aber es war zu erwarten, dass dieser im Vordergrund des Schächtgeschehens in Deutschland stehende moslemische Schächter, zugleich Vorstandsmitglied der Islamischen Religionsgemeinschaft Hessen, keine Ruhe geben würde.-

Wie auch berichtet, ist gegen diese o. a. Entscheidung des Verwaltungsgerichts (A.10L 80/09. GI) eine Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichthof Kassel möglich. Beschwerdeeinlegung ist übrigens bereits vorsorglich zur Fristwahrung vom Lahn-Dillkreis erfolgt.

Nun die etwas ersprießlichere Nachricht: Anders, als in vielen Veröffentlichungen der Presse deutlich wurde, ist es so, dass das Verwaltungsgericht Gießen, die der Behörde auferlegte Duldung mit wesentlichen, massiven Auflagen versehen hat.

Ein betäubungsloses Schächten in dem Umfang, das Altinküpe begehrte, nämlich etwa tausend Rinder und mehrere tausend Schafe wird damit praktisch ausgeschlossen. Nicht nur wurde die Anzahl der durch den Antragsteller zur Schächtung vorgesehenen Tiere deutlich reduziert, (nunmehr sind noch 2 Rinder- und 30 Schafschächtungen pro Woche möglich) sondern auch die Nebenbestimmungen der letzten dem Antragsteller erteilten Genehmigung vom 5. September 2008 wurden in den Beschluss aufgenommen. Darüber hinaus hat das Gericht den Schächter verpflichtet, an Hand vom Antragsteller vorgelegter Listen sicherzustellen, dass er das betäubungslos geschächtete Fleisch nur an Gläubige abgibt, deren Bedürfnis durch Abgabe entsprechender Erklärungen “glaubhaft“ gemacht wurde.-

Das geschächtete Fleisch darf zudem - entgegen der Absicht von Altinküpe - nicht über Moschee-Vereine bzw. Lebensmittelläden vertrieben werden.

Schließlich wurde der Antragsteller dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass während des Schächtvorgangs ständig ein Amtsveterinär anwesend ist. Dies ist eine kostenpflichtige Leistung der Behörde. Man kann schlussfolgern, dass hierdurch das betäubungslose Schächten für Altinküpe eine äußerst kostenintensive Schlachtform darstellt. (Man braucht bei der amtlich vorgegebenen Leistungserbringung der Veterinärbehörden, beispielsweise nur vergleichsweise die üblichen Tierarztkosten zugrunde legen)

An sich logisch: Eine Inanspruchnahme von „Sonderrechten“ ( hier dem Tierschutzgesetz konträr entgegenstehendem betäubungslosen Abmetzeln von Tieren), bedarf auch einer gesonderten, speziellen Überwachung durch veterinärmedizinische Fachkräfte, die eben auch entsprechende Sonderkosten bedingen.

Interessant, dass die Gläubigen ihrem Glauben betreff der Wichtigkeit betäubungslos geschächteten Fleisches offenbar nicht allzuviel Wert beimessen: Nach vorliegenden Informationen wurden seit Dezember 2008 von Atinküpe in Aßlar keine Tiere mehr betäubungslos für seine Kunden geschächtet.

Abschließend bleibt nur noch festzuhalten: Die Problematik „Schächten“ wird in Deutschland allein von den Ländern, Kreisen und überlasteten Veterinären geschultert. Und sie werden dabei von den Politikern schmählich im Stich gelassen - seit Sommer 2007 (!) brüten unsere „Volksvertreter“ in Berlin ergebnislos mit vorgeschobenen „verfassungsrechtlichen Bedenken“ über einem Gesetzesentwurf der Länderkammer, der geringfügige Verbesserungen für die Schächttiere bringen könnte.

Unser Dank geht an Landrat Wolfgang Schuster, wie den Verwaltungsdirektor des Lahn-Dill-Kreises Reinhard Strack-Schmalor. Beide setzen sich seit Jahren in schwieriger Situation pragmatisch, aber vehement im Sinne des Tierschutzes ein und versuchen vor Ort  das Versagen unserer „Volksvertreter" auszubügeln, die selbstzufrieden im "Berliner Elfenbeinturm" residieren.

Ulrich Dittmann /10.03.2009

 


 
Schächtgemetzel zum diesjährigen Kurban Bayrami Opferfest im Lahn-Dill-Kreis verhindert!

Politiker werden zum Handeln aufgefordert

Einem türkischen Metzger aus Aßlar, der vor Jahren schon wegen Begehr des betäubungslosen Schächtens vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe prozessierte , wurde zum diesjährigen Islamischen Opferfest untersagt (weitere) Tiere auf diese Art zu schlachten.

Mit 100 Rindern und über 2000 Schafen hatte Rüstem Altinküpe nach Angaben des Lahn-Dill-Kreises bis November 2008 schon mehr Tiere geschächtet als beantragt.

Altinküpe, u. a. Vorstandsmitglied der Islamischen Religionsgemeinschaft Hessen, wollte sich diesem Bescheid nicht beugen, scheiterte jedoch vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, wie auch mit seinem Versuch per Eilantrag beim Verwaltungsgericht in Giessen am 5. Dezember 2008 doch noch eine Schächt-Ausnahmegenehmigung für weitere 470 Schafe und 45 Rinder zum Islamischen Opferfestbeginn am 8. Dezember zu erstreiten.

Auch sein erneuter Gang nach Karlsruhe war glücklicherweise erfolglos. Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Erlass einer einstweiligen Anordnung aus formalen Gründen mit Beschluss vom 8. Dezember 2008 ab, so dass das große lukrative Kurban Bayrami-Schächtgemetzel im Schlachtbetrieb Altinküpe diesmal glücklicherweise nicht statt fand.-

Damit ist das Verfahren zumindest in dieser Sache abgeschlossen - so Verwaltungsdirektor Reinhard Strack-Schmalor, der sich zusammen mit Landrat Wolfgang Schuster hier seit Jahren vehement im Sinne des Tierschutzes einsetzt.

Doch solches Engagement findet man nicht immer.

Erinnert sei an Jork, Landkreis Stade. Ohne Ausnahmegenehmigung wurde dort von einem türkischen Schlachter geschächtet. Jetzt ermittelt die Staatsanwaltschaft. Nicht nur gegen den Inhaber , sondern auch gegen die Amtstierärztin des Kreises, Sybille Witthöft. Seit Jahren soll sie von dem illegalen Schächtgemetzel gewusst, aber nichts unternommen haben. Ein Zeuge: Wie am Fließband seien unbetäubte Schafe getötet worden. Die Betäubungszange, die jeder Schlachtbetrieb haben muss, habe wie ein Deko-Stück an der Wand gehangen. Etliche Frauen, Kinder und Männer seien zugegen gewesen. „Es war grauenhaft.“

Die Tierschutzproblematik „Schächten“ wird allein von den Ländern, Kreisen und Veterinären geschultert. Und dabei werden sie von den Politikern schmählich im Stich gelassen. Unsere Volksvertreter thronen im warmen Berliner Elfenbeinturm und haben den „Schwarzen Peter“ betreff Entscheidungsfindung der Erstellung von Ausnahmegnehmigungen nach § 4a Abs.2 Nr.2 TierSchG zum betäubungslosen Schächten geschickt den unteren, total überlasteten Ordnungsbehörden in die Hände gedrückt.

Bereits seit dem Sommer 2007 brüten unsere Volksvertreter mit vorgeschobenen „verfassungsrechtlichen Bedenken“ über einem Gesetzesentwurf, der geringfügige Verbesserungen für die Schächttiere bringen könnte. Und so steht und fällt zur Zeit allein mit den Behördenvertretern vor Ort die Entscheidung, ob den Schlachttieren ein Minimalschutz zugestanden wird, oder nicht.

Es besteht zwingend politischer Handlungsbedarf . An die Bundespolitiker aller Parteien ergeht in diesem Zusammenhang erneut die eindringliche Forderung, den bereits im Sommer 2007 vom Bundesrat eingebrachten Gesetzesänderungantrag (BT-Drucksache 16/6233) zum so genannten „Schächt-Paragraphen“ 4a Abs.2 Nr.2 TierSchG, nicht länger auszusitzen - sondern endlich umzusetzen.

Dies auch im Sinne ernsthaften Integrationsbemühens. Denn anachronistisches betäubungsloses Schächten leistet öffentlicher Verrohung Vorschub, fördert die Etablierung einer abgeschotteten Parallelgesellschaft, desavouiert hier ernsthaft um Integration bemühte Gläubige und Bürger, ist religionswissenschaftlich nicht begründbar und weder mit dem Begriff „Religion“ noch mit der hier geltenden Verfassungsethik vereinbar.

Betäubungsloses Schächt-Schlachten von warmblütigen Tieres ist zweifellos als vorsätzliche Tierquälerei einzustufen - sonst wäre diese Tötungsart laut regulärem Tierschutzgesetz nicht explizit verboten. Weltweit gilt „When you are in Rome, you have to do as Romans do“. Gilt das nicht in Deutschland ? Oder sind hier manche gleicher als andere gleiche? Ist jemand schon benachteiligt, wenn er nicht per „Ausnahmegenehmigung“ bevorteilt wird?

Ulrich Dittmann /10.12.2008