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Betäubungsloses Schächten -
Beweissicherung durch pathologische Untersuchung
Fallbericht: Durch einen Hinweis aus der
Bevölkerung wurde das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt im
Landkreis Leipzig auf eine mögliche Schlachtung von Schafen ohne
Betäubung aufmerksam gemacht.
Als bei der Anmeldung zur amtlichen
Schlachtier- und Fleischuntersuchung dann der Name des mutmaßlichen
Verantwortlichen dieser Schafschlachtung fiel, konnte durch die
Mitarbeiter des Lebensmitelüberwachungsamtes eine gezielte Kontrolle
dieser Schlachtung erfolgen. Es musste festgestellt werden, dass
bereits zwei Schafe ohne die erforderliche Schlachttieruntersuchung
(auch als Lebendschau bezeichnet), geschlachtet worden waren. Die
genauere Begutachtung der beiden Köpfe der Schafe ergab, dass beide
ein Einschussloch eines Bolzenschussapparates aufwiesen. Da es aber
Verdachtspunkte dafür gab, dass der Bolzenschuss nachträglich
gesetzt worden war, wurden beide Köpfe zur pathologischen
Untersuchung eingeschickt. Die Tierkörper mussten - zum Verdruss und
Schaden des Tierbesitzers - wegen der nicht durchgeführten amtlichen
Schlachttieruntersuchung insgesamt für untauglich erklärt werden.
Bei der pathologischen Untersuchung wurde festgestellt, dass es im
unmittelbaren Umfeld der Einschussöffnungen kaum zu Blutungen in das
Gewebe der Kopfhaut gekommen war. Dies deutete mit sehr hoher
Wahrscheinlichkeit darauf hin, dass zum Zeitpunkt des Einwirkens des
Bolzens durch den Schussapparat, bereits ein erheblicher Blutverlust
des Körpers erfolgt war. Beim Eröffnen von großen Blutgefäßen, wie
es beim Schlachten - und natürlich auch beim Schächtschnitt -
allgemein der Fall ist, erfolgt sehr schnell ein erheblicher
Blutdruckabfall im Körper, wodurch die sehr feinen Blutgefäße der
Kopfhaut nicht mehr richtig durchblutet werden. Bei einer dann
erfolgenden Gewebezerstörung wie durch den Bolzenschuss erfolgt je
nach Zeitspanne kaum mehr eine Infiltration des umliegenden Gewebes
mit Blut. Ein unmittelbarer Vergleich mit Befunden von Schafen, die
eindeutig vor dem Entbluten mittels Bolzenschuss betäubt waren,
bestätigte die Interpretation des beschriebenen Befundes durch den
Pathologen. Naheliegende Schlussfolgerung: Demnach wurde hier aus
"Alibigründen" erst nachträglich ein Bolzenschuss gesetzt; zuvor
wurde das Tier aber (betäubungslos) geschächtet. Wegen der nicht
durchgeführten amtlichen Schlachtieruntersuchung und der damit in
Zusammenhang stehenden Vermutung der Schlachtung ohne Betäubung
erfolgte eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. Es kam zur
gerichtlichen Verhandlung. Das Verfahren wurde jedoch - wie aber
vielfach bei solchen Verfahren üblich - gegen Zahlung einer Geldbuße
eingestellt.- In dem beschriebenen Fall wurden die Vermutungen, dass
die Schächt-Schlachtung ohne vorherige Betäubung erfolgt war, durch
den vorgelegten pathologischen Untersuchungsbefund explizit
bestätigt - und das ist wesentlich - auch vom Gericht akzeptiert.
Fazit: Die Erstellung eines Gutachtens, die
Vorlage eines pathologischen Befundes, bei "Schwarzschlachtungen
ohne Betäubung", ist ein gewichtiger Fakt bei der Urteilsfindung,
ein Beweismittel, das von den Veterinärbehörden bedeutend öfter zur
Anwendung gebracht werden sollte, um illegales Schächten im
Alltagsgeschehen einzudämmen.
V.i.S.d.P. Ulrich Dittmann / Sept. 2009 |