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Stellungnahmen der Parteien |
Betreff des betäubungslosen Schächtens von Tieren in
Deutschland erhalten auf Anfragen besorgte Bürger von den Politikern
(wie so oft) wohl formulierte, besänftigende Schreiben in dem Tenor:
"...Man habe mit großem Verständnis die Anliegen zur Kenntnis
genommen und natürlich wird man sich ganz im Sinne des Tierschutzes
einsetzen". Doch werden dem Bürger kundgetane hehre
Absichtserklärungen dann in den ENTSCHEIDENDEN politischen Gremien
auch wirklich umgesetzt ? Nachstehend im Wortlaut die
Auslassungen unserer "Volksvertreter": Reden, gehalten im
Bundestag, im Oktober d.J. , zu einer Bundesratsgesetzesinitiative
die die grauenhafte Tierquälerei "betäubungsloses Schächten"
eindämmen möchte.
Erste Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines
Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Drucksache 16/6233
des Bundestages - (SCHÄCHTEN) Zu Protokoll gegebene Reden :
Dr. Peter Jahr (CDU/CSU):
Seit der Bundesrat die Gesetzesinitiative zur Änderung des
Tierschutzgesetzes der Länder Hessen und Schleswig-Holstein in den
Bundestag einbrachte, reißt der Strom von Bürgerzuschriften in
meinem Büro nicht ab. Es waren nicht nur organisierte Tierschützer,
sondern vor allem einfache Bürger, denen dieses Thema am Herzen
liegt. Sie alle kennen sicher diese Briefe.
Bereits 2001 ergab eine Umfrage des Spiegels, dass 79 Prozent der
Befragten das Schächten ablehnen. Deshalb ist es für die Mehrheit
der Bevölkerung wie auch für mich als Landwirt und
Tierschutzbeauftragten meiner Fraktion nicht nachvollziehbar,
weshalb sich die Bundesregierung offensichtlich einer Unterstützung
dieses Antrages verweigert.
Das Bundesverwaltungsgericht selbst hat durch sein
Urteil aus dem November des letzten Jahres die
Notwendigkeit einer erneuten Klärung der Problematik des
Schächtens durch den deutschen Gesetzgeber notwendig
gemacht. Wir sind als Gesetzgeber an das Grundgesetz
gebunden. Das viel beredete Spannungsfeld zwischen
Religionsfreiheit und Tierschutz muss von uns geklärt
werden.
An dieser Stelle sei mir eine wichtige Vorbemerkung
gestattet. Im umgänglichen Sprachgebrauch wird unter
Schächten das betäubungslose Töten von Tieren durch
Ausblutung verstanden. Dies geht an der aktuellen
Entwicklung völlig vorbei. Die religiösen Vorschriften
zum Schächten treffen keine Aussage zur Frage der
Betäubung. Vielmehr geht es um das Töten des Tieres
mittels eines Schnittes und das anschließende Ausbluten.
Mittlerweile haben sich in der Praxis Schächtverfahren
etabliert, bei der das Tier vorher betäubt werden kann.
Genau das ist aber die Kernfrage. Oder um es deutlicher
zu sagen: Niemand in Deutschland hat die Absicht, sich
einzumischen, wenn eine bestimmte religiöse
Grundüberzeugung ein spezielles Tötungsverfahren
definiert. Aber kein Gott dieser Welt gibt uns das
Recht, dem Tier unnötiges Leid zuzufügen, ganz im
Gegenteil: In allen Religionen finden wir Hinweise, die
von einer besonderen Verantwortung gegenüber unseren
Mitgeschöpfen sprechen.
Genau dieser Aufgabe stellt sich der Gesetzentwurf
des Bundesrates zur Änderung des Tierschutzgesetzes.
Ziel des Gesetzesantrages ist es, verschärfte
Anforderungen an Ausnahmegenehmigungen zum Schächten im
Tierschutzgesetz festzulegen. Danach soll die zuständige
Behörde eine Ausnahmegenehmigung für eine Schlachtung
ohne Betäubung nur erteilen dürfen, wenn der
Antragsteller beweisen kann, dass zwingende Vorschriften
ihm das Schächten vorschreiben und dass das Schächten im
Verhältnis zum Schlachten mit vorheriger Betäubung für
das Tier keine zusätzlichen erheblichen Schmerzen und
Leiden bedeutet.
Als Tierschutzbeauftragter der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion befürworte ich diesen
Gesetzesentwurf. Nur durch ein Tätigwerden des
Bundesgesetzgebers kann das Spannungsfeld zwischen den
Verfassungsgütern Tierschutz und Religionsfreiheit in
einer Weise gelöst werden, die beiden gerecht wird.
So ist der geforderte Nachweis zwingender
religionsgemeinschaftlicher Vorschriften eine
Verbesserung der bisherigen Praxis. Der Tierschutz wird
dadurch nicht mehr der Beliebigkeit preisgegeben.
Besonders zu begrüßen ist zudem das Erfordernis einer
Vergleichbarkeit mit den entstehenden Schmerzen der
Tiere. Für die Tiere darf das Schächten nicht mit
erheblich mehr Leiden verbunden sein, als sie beim
gewöhnlichen Schlachten auftreten. Eine solche
bundesweit einheitliche Lösung in dieser wichtigen
Frage, die viele Bürgerinnen und Bürger bewegt, ist
längst überfällig.
Die Einschätzung der Bundesregierung, dass die
Verschärfung der Anforderungen für das Schächten
verfassungsrechtlich bedenklich sei, teile ich nicht.
Denn das Schächten wird nicht verboten werden, sondern
die Anforderungen für die Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung, also für das betäubungslose
Schächten, werden im Lichte der Staatszielbestimmung des
Tierschutzes angemessen bewertet. Denn der Gesetzestext
ist eine bewusste Wertentscheidung unserer Gesellschaft
für den Tierschutz! Dies bedeutet keinen unbegrenzten
Tierschutz, aber auch keine grundsätzliche Höherstellung
der Religionsfreiheit. Aufgabe des Gesetzgebers ist es,
zwischen den sich gegenüberstehenden Verfassungsgütern
einen Ausgleich zu finden, der allen betroffenen
Belangen gerecht wird. Demnach sieht die
Gesetzesinitiative auch kein grundsätzliches Verbot,
sondern eine verstärkte Beschränkung des Schächtens im
Interesse des Tierschutzes vor. Die Tatbestandsmerkmale
des § 4 a Abs. 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz müssen demnach
enger zu verstehen und objektiv überprüfbar sein. Im
Hinblick auf religiöse Überzeugungen werden aber auch
weiterhin Ausnahmen möglich sein. Deren Vorraussetzungen
hat dann aber der Antragssteller darzulegen. Im Hinblick
auf das hohe Gut des Tierschutzes ist dies auch
angemessen.
Das Kriterium der Vermeidung zusätzlicher erheblicher
Leiden und Schmerzen wird ebenfalls dem Verfassungsrang
des Tierschutzes gerecht. Es besteht kein religiös
begründetes Interesse an zusätzlichen erheblichen
Schmerzen beim Töten von Tieren. Sowohl Tierschützer als
auch die Glaubensgemeinschaften stimmen in dem Bestreben
überein, Tiere vor vermeidbaren Schmerzen zu schützen.
So galt das rabbinische Gebot, den "Schmerz der Tiere"
zu vermeiden, schon lange vor europäischen
Tierschutzgesetzen. Auch vonseiten islamischer
Rechtsgelehrter gibt es Aussagen, die die Betäubung vor
dem Schächten nicht im Widerspruch mit den islamischen
Vorschriften sehen. Beispielsweise sei ein Gutachten des
Hohen Amtes für Religiöse Angelegenheiten der Türkischen
Republik aus dem Jahr 2004 erwähnt. Hierin heißt es,
dass "Schlachttiere weder gequält werden noch unnötig
leiden sollen. Die Betäubung der Tiere vor dem Schächten
ist nicht gegen den islamischen Sinn des Schächtens".
Weiterhin stellt das Europäische
Halal-Zertifizierungsinstitut, getragen vom Islamrat für
die Bundesrepublik Deutschland und dem Bündnis der
islamitischen Gemeinschaften in Norddeutschland, fest,
dass "Betäubungsmethoden, die die Tiere vor Schmerzen
und Leiden bei der Schlachtung schützen, anzuwenden
sind".
Dabei stellt sich die Frage nach der praktischen
Bedeutung der Ausnahmegenehmigungen. Zunächst muss noch
einmal daran erinnert werden, es besteht in Deutschland
ein grundsätzliches Verbot für ein Schlachten ohne
Betäubung. Gemäß dem Tierschutzgesetz bedarf es jedoch
keiner Betäubung, wenn dafür eine Ausnahmegenehmigung
erteilt wurde. Diese darf nur insoweit erteilt werden,
als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von
Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften zu
entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer
Religionsgemeinschaften das Schächten vorschreiben.
Dabei wird auch hier das Schächten mit dem
betäubungslosen Töten von Tieren gleichgesetzt.
Die religiösen Vorschriften im Judentum und im Islam
zielen darauf ab, dass das Essen rein ist. In beiden
Religionen gilt Fleisch nur dann als rein, wenn es
lebend und unversehrt ausgeblutet ist. Allerdings kommt
eine vom Wissenschaftlichen Dienst des Deutschen
Bundestages angefertigte Ausarbeitung zum Schluss, dass
"Ausnahmegenehmigungen nicht in der Weise praktische
Relevanz besitzen, wie dies in den Medien zum Teil
vermittelt wird". Außer in Bayern und Baden-Württemberg
waren im Zeitraum 2003 bis 2006 Ausnahmegenehmigungen
zum Schächten praktisch nicht von Bedeutung. Die geringe
Inanspruchnahme ist mit der verbreiteten Anwendung der
"Elektrokurzzeitbetäubung" zu erklären. Anscheinend wird
diese Methode von den betroffenen Akteuren als
Möglichkeit akzeptiert, sowohl den Belangen des
Tierschutzes als auch den religiösen Speisevorschriften
gerecht zu werden.
Auf Grundlage dessen muss ein vorurteilsfreier Dialog
möglich sein, ob eine Betäubung von Tieren unmittelbar
vor dem Schächten mit den religiösen Vorschriften
vereinbar ist. Meiner Meinung nach ist ein Kompromiss
möglich. Das Tier wird nur betäubt, es ist also nicht
tot. Das unmittelbar anschließend stattfindende
Schächten ist also möglich. Das Tier spürt jedoch keine
Schmerzen. Damit kann der Religionsfreiheit und dem
Tierschutz praxisgerecht Rechnung getragen werden. Dies
entspricht auch den Erfahrungen, die bereits in anderen
Ländern gemacht worden sind. So haben in Dänemark,
Österreich und den USA Muslime die Kurzzeitbetäubung vor
dem Schächtschnitt als Kompromiss anerkannt.
Eben diese Methode der Elektrokurzzeitbetäubung als
Alternative zum betäubungslosen Schächten beabsichtigt
auch die Gesetzesinitiative in das Tierschutzgesetz
aufzunehmen. Tiere sind vor dem Schlachten wirkungsvoll
zu betäuben. Jede Begründung, warum Tiere nicht mit
modernen Methoden vor dem Schlachten betäubt werden
können, ist schlicht und ergreifend nicht
nachvollziehbar. Die Gesetzesinitiative erscheint mir
hierbei eine angemessene Antwort.
Abschließend möchte ich noch einmal deutlich machen,
dass das betäubungslose Schlachten grausam und mit
erheblichem Leid der Tiere verbunden ist. Die notwendige
Fixierung der Tiere auf dem Rücken oder auf der Seite
ist im hohen Maße angstauslösend. Beim Schächtschnitt
selbst erleiden die Tiere erhebliche Schmerzen.
Wissenschaftliche Untersuchungen haben zudem ergeben,
dass die Tiere noch bis zu mehreren Minuten nach dem
Schnitt bei vollem Bewusstsein sind. So durchleiden die
Tiere mitunter einen mehrminütigen Todeskampf, obwohl
Hauptschlagader und Luftröhre durchtrennt worden sind.
Aus Sicht des Tierschutzes ist das betäubungslose
Töten von Tieren unbedingt abzulehnen. Ziel muss es
sein, dass in Deutschland das Schächten ohne Betäubung
verboten bleibt. Tierschutzgerechte Schlacht- und
Betäubungsmethoden, die den religiösen Bedürfnissen
Rechnung tragen, sind vorhanden und müssen genutzt
werden. Deshalb unterstütze ich die vorgeschlagene
Gesetzesänderung des Bundesrates. Diese ermöglicht es,
den Tierschutz mit den betroffenen Grundrechten wirklich
in ein ausgeglichenes Verhältnis zu bringen und dem seit
2002 bestehenden Verfassungsrang des Tierschutzes
endlich gerecht zu werden.
Die schroffe Ablehnung seitens der Bundesregierung
ist übereilt und nicht nachvollziehbar. Hier besteht
noch erheblicher Diskussionsbedarf.
Anmerkung : Ehrlich, engagiert wie selten in Sachen
Tierschutz von einem Politiker zu vernehmen, die
vorstehende Rede des Tierschutzbeauftragten der CSU/CSU
Dr. Dieter Jahr. Sehr zu hoffen, dass er bei seinen
Fraktionskollegen die notwendige Unterstützung erhält.
Dr. Wilhelm Priesmeier (SPD):
Bei der Gesetzesvorlage des Bundesrates zur Änderung
des Tierschutzgesetzes debattieren wir, unter welchen
Voraussetzungen in Deutschland geschächtet werden darf.
Diese Frage hat die tierschutzpolitische Diskussion seit
vielen Jahren entscheidend bestimmt und wesentlich dazu
beigetragen, dass der Tierschutz als Staatsziel in unser
Grundgesetz aufgenommen wurde. Damit haben wir das
rechtliche Gewicht des Tierschutzes eindeutig gestärkt.
Als tierschutzpolitischer Sprecher der
SPD-Bundestagsfraktion und auch als Tierarzt, der
verpflichtet ist, das Leiden von Tieren zu verhüten,
fühle ich mich durch die Schächtproblematik in
besonderer Weise betroffen. Das Töten eines Tieres ist
immer ein dramatischer Moment, der bei vielen Menschen -
selbst wenn vorgeschriebene Betäubungsmethoden
angewendet werden - sehr starke Emotionen und eine große
Betroffenheit auslöst. Darum liegt mir die
tierschutzgerechte Betäubung von Schlachttieren in
besonderer Weise am Herzen. Nur so lässt sich unnötiges
Leiden von Tieren vermeiden.
Es herrscht ein breiter Konsens in unserer
Gesellschaft und es ist ein ethisches Gebot, dass wir
auch für unsere Tiere als Mitgeschöpfe eine besondere
Verantwortung tragen. Das betäubungslose Schlachten von
Tieren regelt § 4 a Abs. 2 des Tierschutzgesetzes. Der
nun vom Bundesrat auf Initiative des Landes Hessen
eingebrachte Gesetzesentwurf zur Novellierung des
Tierschutzgesetzes ist vor dem Hintergrund der
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom November
2006 zu sehen. Dieses Urteil hat das Recht eines
türkischen Metzgers bestätigt, in seinem Betrieb
Schlachttiere zu schächten. Ich möchte in diesem
Zusammenhang alle zu einer sachlichen Diskussion
aufrufen, in der auch die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts mit einbezogen werden muss.
Wir müssen im konkreten Fall eine angepasste
Rechtsgüterabwägung zwischen dem Tierschutz als
Staatziel einerseits und dem Grundrecht auf
Religionsfreiheit auf der anderen Seite vornehmen. Den
jetzt vorliegenden Gesetzentwurf halte ich für eine gute
Grundlage, dieses Thema noch einmal ernsthaft zu
diskutieren.
Ich stelle gleichzeitig fest, dass sich dieses
sensible Thema jedoch nicht dazu eignet, politische
Profilierung zu betreiben. In den vergangenen Monaten
haben mich unzählige Briefe von Bürgern und Bürgerinnen
erreicht, die sich kritisch und ernsthaft mit der
Schächtproblematik auseinandersetzen. Vielen Kolleginnen
und Kollegen in diesem Haus geht es ähnlich. Ich habe
viele fundierte Argumente wahrgenommen und werde mich
bemühen, sie in meinen persönlichen Entscheidungsprozess
einfließen zu lassen. Mich haben aber auch Briefe
erreicht, deren Inhalt gegen die Glaubensüberzeugung
unserer jüdischen und muslimischen Mitbürgerinnen und
Mitbürger gerichtet ist. Das macht mich sehr betroffen.
Wir dürfen und werden es nicht zulassen, dass Argumente
gegen das Schächten mit zum Teil klaren rassistischen
Untertönen unterlegt werden. Eine Debatte - egal zu
welchem Thema - auf dem Rücken von Minderheiten zu
führen, ist zutiefst verabscheuenswürdig und muss von
allen am Diskussionsprozess Beteiligten aufs Schärfste
verurteilt werden.
In der Diskussion um den vorliegenden Gesetzentwurf
werden wir prüfen müssen, ob es nach Abwägung der
bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
möglich ist, den Anwendungsbereich des § 4 a Abs. 2 des
Tierschutzgesetzes so zu fassen, dass die Anzahl der in
Deutschland geschächteten Tiere auf ein Minimum
reduziert wird. Wie es im Gesetzentwurf vorgesehen ist,
soll der Antragsteller zukünftig für jeden einzelnen
Schlachtvorgang zwingend den Begründungszusammenhang
zwischen seinem individuellen Glaubensinteresse und dem
Schächten darlegen. Das befürworte ich ausdrücklich.
Den zweiten Halbsatz der Gesetzvorlage sehe ich
jedoch kritisch. Hier wird der Nachweis des
Antragstellers gefordert,
"... dass vor, während und nach dem Schächtschnitt
bei dem Tier im Vergleich zu dem Schlachten mit der
vorgeschriebenen vorherigen Betäubung keine zusätzlichen
erheblichen Schmerzen oder Leiden auftreten ..."
Dieser Nachweis kann nach den Ergebnissen der
bisherigen wissenschaftlichen Untersuchungen nicht
erbracht werden, da der Schächtvorgang sehr wohl mit
zusätzlichen Schmerzen verbunden ist. Ich frage Sie
daher: Wie soll dann ein Antragsteller die Vermeidung
zusätzlicher Schmerzen im Lichte der gegenwärtigen
wissenschaftlichen Erkenntnisse jemals glaubhaft
darstellen? Wenn diese Bedingung niemals erfüllt werden
kann, bedeutet das für mich im Umkehrschluss, dass
zukünftig in jedem Fall eine Genehmigung zum Schächten
versagt werden muss. Dies kommt dann einem faktischen
Schächtverbot gleich, was aus tierschutzrechtlicher
Sicht zwar begrüßenswert ist, aber der gebotenen
Rechtsgüterabwägung wahrscheinlich nicht entspricht. Ich
muss feststellen, dass wir uns, wenn wir dem
vorliegenden Gesetzentwurf in der gegenwärtigen Form
zustimmen würden, vermutlich nicht mehr im Rahmen des
Grundgesetzes bewegen.
Wir stehen jetzt am Anfang des
Gesetzgebungsverfahrens. Die weiteren Beratungen in den
nächsten Wochen und Monaten werden zeigen, ob ein
Ausgleich zwischen dem beabsichtigten Zweck des Gesetzes
einerseits und der Verfassungsvorgabe andererseits zu
erreichen ist. Ziel muss es weiterhin sein, die Zahl der
in Deutschland geschächteten Tiere auf das unvermeidbare
Maß zu reduzieren.
Anmerkung: In der Länderkammer, die diesen
Gestzesänderungsantrag eingebracht haben, sitzen
gewisslich keine juristischen Laien und Dummköpfe. Das
Herumnörgeln von Dr. Wilhelm Priesmeier in seiner
Eigenschaft als Tierarzt (!) und Tierschutzbeauftragter
(!) im Bundestag an diesem moderaten Gesetzesentwurf mit
vorgebrachten nebulösen "verfassungsrechtlichen
Bedenken", sind wahrlich so überflüssig wie ein Kropf.
Dr. Priesmeier versichert in Briefen an Bürger, um
größmöglichen Tierschutz "sehr bemüht " zu sein. In
Zeugnissen von Arbeitnehmern bedeutet eine Formulierung
"bemüht sein", nichts anderes als, "der Angestellte ist
eine Niete, der nichts zustande bringt". Zu hoffen
bleibt, daß der Bürger und Wähler - als Arbeitgeber der
Politiker - der SPD ein solches Arbeitszeugnisnis in
dieser Sache nicht ausstellen muß.-
Hans-Michael Goldmann (FDP):
Der zweite Gesetzentwurf, der vom Bundesrat
eingebracht wurde, ist abzulehnen. Der Bundesrat möchte
das Tierschutzgesetz insoweit ändern, als dass die
Behörden, die die Ausnahmegenehmigungen zum Schächten
erteilen, künftig noch strengere Kriterien anzulegen
hätten. Insbesondere sollen die Antragsteller
nachweisen, dass es in ihrer Religion keine Alternative
zum betäubungslosen Schächten gibt.
Diese Vorschläge sind aus Sicht der FDP
hochproblematisch. Wir haben Zweifel, dass diese
Änderung dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
Januar 2002 gerecht wird. Das Verfassungsgericht hatte
ausdrücklich erklärt, dass der Staat sich nicht zum
Schiedsrichter über die richtige Auslegung von
religiösen Vorschriften erheben darf. Er hat religiöse
Neutralität zu wahren. Dabei ist es völlig unerheblich,
ob der Staat religiöse Vorschriften für sinnvoll hält,
für antiquiert oder ob man andere Mitglieder der
Glaubensrichtung vorweisen kann, die diese Vorschriften
ganz anders oder großzügiger auslegen. Nach der
Rechtsprechung des BVerfG ist ausreichend, wenn
derjenige, der die Ausnahmegenehmigung beantragt,
nachvollziehbar und belastbar darlegt, dass nach
gemeinsamer Überzeugung der Glaubensgemeinschaft der
Verzehr von Tieren zwingend eine betäubungslose
Schlachtung voraussetzt.
Auch der vom Bundesrat gewollte Nachweis, dass das
Schächten keine zusätzlichen erheblichen Schmerzen
verursache, ist verfassungsrechtlich bedenklich. Im
Ergebnis würde damit das Grundrecht auf
Religionsfreiheit weitgehend leerlaufen, wie die
Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zu Recht ins Feld
führt, weil ein solcher positiver Nachweis kaum zu
erbringen ist.
Es stellt sich mir die Frage, ob den Initiatoren des
Gesetzentwurfs im Gegenzug der negative Nachweis
gelingen würde, dass das fachgerechte Schächten
tatsächlich eine größere Qual für die Tiere ist als die
herkömmliche überwiegend in Deutschland praktizierte
Schlachtung. Tatsächlich gibt es durchaus seriöse
Erkenntnisse, wonach das fachgerechte Schächten bereits
beim ersten Schnitt durch einen Nervenschock zu einer
Bewusstlosigkeit des Tieres führt.
Im Rahmen der Ausschussberatungen wird es Gelegenheit
geben, sich mit diesen Fragen noch intensiv
auseinanderzusetzen. Für die FDP aber steht die
staatliche Neutralität in religiösen Fragen nicht zur
Disposition.
Anmerkung: Hans-Michael Goldmann, Tierarzt (!), wurde
hier offenbar bei seinen skandalösen
Verharmlosungstiraden des , betäubungslosen Abmetzelns
von Tieren von Auslassungen des verstorbenen Paul
Spiegel (ZJD) inspiriert, der sich einst nicht gerierte
den Schächtschnitt mit einer Schnittverletzung beim
Rasieren (!) zu vergleichen. Die FDP hat sich in Sachen
Tierschutz in seltensten Fällen mit Ruhm bekleckert.
Dieser üblen anthropozentrischen, lebensverachtenden
FDP-Tradition auch bei der Tierschinderei
"betäubungsloses Schächten" treubleibend, vermag man
dazu nur noch die Bibel heranziehen und Jesaja 41, 24
zitieren: "Siehe, ihr seid nichts, und euer Tun ist auch
nichts, und euch (zu) wählen ist ein Greuel".
Bodo Ramelow (DIE LINKE):
Auf der Tagesordnung steht als Ankündigung ein
Tierschutzgesetz bzw. die erste Beratung des von der
Bundesregierung eingebrachten Entwurfes eines ersten
Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes. Dazu mit
aufgerufen ist die Beratung der Bundestagsdrucksache
16/6233. Als Einbringer fungiert hier der Bundesrat.
Wenn ich den Arbeitstitel des Tagesordnungspunktes
wörtlich nehme, handelt es sich also bei dem Gesetz, das
wir hier behandeln wollen, um ein Gesetz, das die Tiere
schützen soll. Dies suggeriert jedenfalls der Begriff
"Tierschutzgesetz". Hierbei möchte ich aber ausdrücklich
erwähnen, dass hier zwei Grundsätze von Verfassungsrang
miteinander in Widerstreit sind: die Freiheit der
Religionsausübung und der Tierschutz.
Ein Gesetz, das Tiere schützt, müsste also das Leben
der Tiere umfassen, und der geneigte Abgeordnete müsste
schlussfolgern, dass sich der Bundestag um lebende Tiere
bzw. um das Leben der Tiere im schützenden Sinne
Gedanken machen möchte und dazu schluss-endlich auch ein
Gesetz erlassen würde. Weit gefehlt! Denn um das Leben
der Tiere geht es genau bei dem eingereichten
Gesetzestext nicht. Es geht vielmehr um das Ende eines
Tierlebens und um die funktionale Umwandlung eines
Tieres in zum Verzehr geeignetes Fleisch. Es geht also
um die Schlachtung, und es geht um Schlachttiere. Die
Überweisung, die vorgeschlagen wird in die Ausschüsse
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und
Umwelt und Naturschutz, scheint mir deshalb konsequent
zu sein, denn dort wird man sich mit Themen wie Hygiene
bzw. unter dem Aspekt des Verbraucherschutzes
möglicherweise auch mit veterinärmedizinischen und
hygienerechtlichen Bestimmungen beschäftigen.
Man könnte also erwarten, dass es bei dem
eingereichten Gesetz um die Rahmenbedingungen für
Schlachttiere vor dem Schlachten und die
Hygienebedingungen unter dem Aspekt des
Verbraucherschutzes für das aus den Schlachttieren
entstehende Fleisch als Nahrungsmittel gehen würde. Weit
gefehlt! Weder beschäftigt sich der Gesetzgeber in
seinem Begründungstext mit den Schlachttieren, den
Lebendtransporten, den Zuständen auf dem Fleischmarkt
oder mit den gigantischen Transportmengen von
Lebendtieren, die einzig zum Zweck der Auslastung großer
Schlachtbetriebe quer durch Europa gekarrt werden und
die teilweise auch deshalb lebend transportiert werden,
damit sie als vermeintliches regionales Schlachtgut
unter veränderten Begriffen wie in veredelter Form als
Parmaschinken oder als Südtiroler Bauchspeck wieder in
den Lebensmittelmarkt kommen, noch geht es um die
Hygienebedingungen oder grundsätzliche Fragen, wie sie
bei Hausschlachtungen selbstverständlich gesetzgeberisch
geregelt sind, also Trichinenschau usw.
Es geht bei genauer Betrachtung des Textes
ausschließlich um eine einzige Schlachtvorschrift, die
sich im Kern weniger mit den vorgenannten Fragen
beschäftigt, als ausschließlich mit Dingen, die
religiöse Gefühle von Menschen betreffen, die in
Deutschland leben, sich als gläubige Menschen empfinden
und wahrnehmen und abrahamitischen Weltreligionen
angehören, aber eben nicht der christlichen
Weltreligion. Es geht um das Schächten, also um das
Zu-Tode-Bringen eines Tieres, bei dem religiöse,
jahrtausendealte mündlich oder schriftlich
weitergegebene Schlachtungsregeln zur Anwendung kommen.
Es geht um das Schächten, welches sowohl im jüdischen
als auch im moslemischen Glauben in den jeweiligen
religiösen Riten und für die gläubigen Menschen eine
große Rolle spielt. Es geht um koscheres Fleisch für die
Juden und um halales Fleisch für die Muslime.
Als Christ erinnere ich mich sehr gut an die
Diskussion vor 20 oder 30 Jahren in Westdeutschland, als
die ersten türkischen Gemeinden zum Opferfest das
Schächten als Teil ihrer Religionsausübung
praktizierten. Das führte zu Entsetzen und die
Unwissenheit um das, was praktiziert wird, und die
Verwechslung des Schächtens als alttestamentarische Form
der ausschließlichen Darbringung eines Opfertieres
führte immer wieder zu heftigen Reaktionen. Hier konnte
man zum ersten Mal das Gefühl bekommen, dass das
christliche Abendland bedroht sei durch Schlachtrituale,
die in einer bestimmten Form angewendet werden und die
trotzdem zur Entstehung von Schlachtgut, also
letztendlich zu geschächtetem Fleisch, welches zum
Verzehr dienen soll, praktiziert wurden. Es geht also um
Vorschriften, die für Tiere an der Grenzlinie zwischen
Leben und Tod stehen. Hier gestehe ich als Christ, dass
ich mir manches vorstellen oder auch persönlich ablehnen
kann; aber trotzdem respektiere ich, dass gläubige
Menschen im Kontext der abrahamitischen Weltreligionen
bestimmte Vorschriften bis heute praktizieren, die für
unsere Glaubensvorfahren auch gegolten haben.
In diesem Zusammenhang möchte ich auch erwähnen, dass
die Schlachtungsregeln im Judentum und Islam gerade als
Tierschutzmaßnahme betrachtet werden, also den Schmerz
für das Tier möglichst auszuschließen. Ob eine vorherige
Betäubung religionsgesetzlich erlaubt ist, bedarf in der
Tat der Beurteilung durch zu hörende Experten der
jeweiligen Religionsgemeinschaften. Im Judentum zum
Beispiel gibt es Rabbiner, welche gleichzeitig
Veterinäre sind und deshalb hohe Fachkenntnisse in
beiden Feldern mitbringen.
Bei dem hier eingebrachten Tierschutzgesetz geht es
also weniger um ein Schutzrecht für ein Tier, denn es
wird so oder so in jedem Fall getötet - das zweifelt der
Gesetzgeber auch gar nicht an -, sondern es geht um die
Tötungsart, die Tötungsvorschrift und die mit dieser
Vorschrift verbundenen Regeln. Die Regel heißt, das Tier
soll ohne Leid sterben, das heißt, ohne unerträglichen
Schmerz, und dies, sagt mir mein Verstand, ist eine gute
Regelung. Wenn ich aber ausblende, welche Schmerzen ein
Tier durchleiden muss in einem Schlachthof, bevor es
getötet wird, und wenn ich ausblende, was an Ängsten,
nachgewiesen durch die Cortisolmenge im Blut, existiert,
bevor die Betäubung im Schlachtprozess einsetzt, dann
halte ich es für schwierig, dass bei den hier in Rede
stehenden Regelungen nun einerseits der Gläubige
nachweisen soll, dass seine Religion zwingend diesen
Ritus vorschreibt, und andererseits derjenige, der
diesen Ritus praktiziert, nämlich den Schnitt bei dem
Tier am Hals ansetzt, nachweisen soll, dass das Tier
beim Ansetzen des Schnittes und beim Sterben keine
zusätzlichen Schmerzen erleidet.
Die Form, wie der Gesetzgeber nun in Art. l Abs. l
die Beweislast den Gläubigen auferlegt, und zwar nur im
Rahmen der Beweislast dieser Ausnahmeregelung zum
normalen Schlachtprozess in Deutschland, halte ich genau
für das Problem. Während also auf einem Schlachthof die
Frage nach der Angst von Tieren überhaupt nicht gestellt
wird, obwohl Wissenschaftler nach meiner Kenntnis sehr
wohl belegen können, welche Ängste Schlachttiere
durchleben, bevor sie in den Schlachtprozess kommen,
soll für die Ausnahme von der Regel ein höheres Maß an
Beweislast entstehen als für die Regel. Dies halte ich
für ein Problem, das hier bei mir, aber nicht nur bei
mir, sondern nach meinen Gesprächen mit Juden und
Moslems auch bei unseren Mitbürgern, die im Rahmen der
abrahamitischen Religionen Nichtchristen sind, der
Eindruck sich verfestigt, dass hier eine Aktualität zu
einem Thema vorgetragen wird, die sich weder aus Recht
und Gesetz noch durch aktuelle Urteile ergibt, sondern
einzig und allein in dem Kontext gespürt wird, den wir
zurzeit in Deutschland immer wieder erleben. Da wird vom
christlichen Abendland als Kerngröße gesprochen, da wird
im Zusammenhang mit der europäischen Verfassung nicht
von einem universellen Gott gesprochen, sondern der
Bezug zum christlichen Abendland wird benannt. Da wird
in aktuellster Art und Weise vom Fraktionsvorsitzenden
der Union das Kruzifix für öffentliche Gebäude als
Regelfall vorgeschlagen. In diesem Kontext fühlen sich
Juden und Moslems in Deutschland zurückgewiesen und mit
dieser scheinbar harmlosen Vorschrift im
Tierschutzbereich unter Generalverdacht gestellt. Es ist
die ungute Mischung, die hier gedanklich entsteht, die
Islamophobie, die in Deutschland mit jeder Debatte um
Moscheen entsteht, aber eben auch um antisemitische
Angriffe auf Mitbürger, die als Juden in Deutschland
anfangen, deutlicher ihren Glauben leben zu wollen.
Wenn ich aber, harmlos erscheinend, das Thema
"Schächten unter Tierschutzgesetz" thematisiere und eine
religiöse Beweislast Religionsgemeinschaften auferlege,
die eine abschließend Autorität wie im Katholizismus mit
dem Vatikan und dem Papst nicht kennen, und
entsprechende Vorschriften teilweise gelebte und
rituelle Vorschriften sind, dann wird es schwierig zu
klären, wer alleine als autorisierte Person im Sinne des
Tierschutzgesetzes angesehen werden soll.
Auch darf ich daraufhinweisen, dass die muslimischen
Vertreter in Deutschland um die Anerkennung als
Körperschaften des öffentlichen Rechtes kämpfen und dass
es zurzeit gerade muslimische Glaubensvertreter gibt,
die versuchen, sich als gleichberechtigte
Gesprächspartner analog den christlichen Kirchen und der
jüdischen Glaubensgemeinschaft zu verankern. Hier darf
ich aktuell daraufhinweisen, dass es der Innenminister
ist, der große Zweifel anmeldet. Wenn man also den
Muslimen gegenüber die Anerkennung als verbindliche und
staatlich anerkannte Glaubensgemeinschaft verweigert,
gleichermaßen im Tierschutzgesetz eine Regel verankert,
die die religiös zwingend vorgeschriebenen Riten
attestieren soll, halte ich diese Vorgehensweise,
vorsichtig formuliert, für nicht zielführend, um nicht
zu sagen: für fadenscheinig. Deshalb würde ich am
liebsten beantragen, das gesamte Gesetzgebungsverfahren
an dieser Stelle zu beenden und schlicht zu überprüfen,
ob sich nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil zum
Thema "Schächten" irgend etwas in Deutschland verändert
hat, das eine aktuelle Veränderungsnotwendigkeit
erzwingt. Warum soll der Gesetzgeber handeln, wenn nach
meinem Dafürhalten und nach Rücksprache mit Juden und
Muslimen auch nach ihrer Wahrnehmung sich nichts
verändert hat? Ein Zurück zum, vorsichtig gesagt,
illegalen Schächten vor dem Hintergrund des
Bundesverfassungsgerichtsurteils, so wie ich es noch in
Erinnerung habe, ein Zurück in die Illegalität halte ich
für nicht akzeptabel. Sollten aber die Mehrheit hier im
Haus und die Bundesregierung der Meinung sein, dass man
den hessischen Vorstoß hier weiter verfolgen sollte,
wäre es glaubwürdig, wenn die tierschutzrechtlichen
Aspekte fern von jeder Glaubensfrage einfach nur unter
dem Aspekt der Vergleichbarkeit geprüft werden. Das
heißt aber, dass die gesamte Kette zu betrachten ist und
nicht einfach nur der Halsschnitt, wie er hier unter dem
Buchstaben B dargestellt wird. Die Frage von Angst und
Schmerzen und die Wechselwirkung zwischen Angst und
Schmerzen ist dann auch für sämtliche andere
Schlachttiere zu betrachten, und man müsste
gleichermaßen mit den Religionsgemeinschaften bzw. mit
den Vertretern der abrahamitischen Weltreligionen in
Deutschland dahin gehend im Gespräch sein, dass wir uns
auch ihre Glaubensvorschriften erläutern lassen und
darauf hören.
Gegebenenfalls gibt es die von mir schon
angesprochene Möglichkeit, in der Finalphase auch im
Wege des Elektroschocks eine Kurzzeitbetäubung als
Option zu nennen. Ich möchte aber als Vertreter meiner
Fraktion dieses nicht ohne oder gegen den Willen der
Vertreter des muslimischen oder des jüdischen Glaubens
in den Gesetzestext aufnehmen. Für mich gehören
gleichberechtigt, wenn es um religiöse Themen geht,
deren Repräsentanten mit an den Gesprächstisch. Deswegen
fehlt mir hier auch eine ernsthafte Überweisung des
Gesetzestextes zuallererst an diejenigen, die es
betrifft, wenn wir ihn schon nicht an die
Interessenvertreter der Tiere selber überweisen können;
denn dann würden uns die Interessenvertreter der Tiere
alle anderen Fragen des mit Füßen getretenen
Tierschutzes bei der gelebten Schlachtpraxis sämtlicher
Schlachttiere in Deutschland um die Ohren hauen. Um dem
Vorwurf zu entgehen, dass hier eine antisemitische oder
antiislamische Vorschrift, harmlos als Tierschutz
verkleidet, in den Gesetzgebungstext kommen soll, müssen
wir also zuallererst mit diesen Vertretern selbst
sprechen und mit ihnen Lösungswege erörtern.
Der überwiesene Gesetzestext aus dem Bundesrat
scheint nicht zielführend und adäquat das Problem zu
erfassen. In der Stellungnahme der Bundesregierung wird
darauf eingegangen. Der gesetzgeberische Lösungsansatz
müsste sich deshalb auch und gerade über die
Religionsfreiheit entwickeln. Deshalb erbitte und
beantrage ich auch eine entsprechende Anhörung und eine
Be- und Erarbeitung mit Vertretern der muslimischen und
jüdischen Menschen in Deutschland auf gleicher
Augenhöhe.
Anmerkung : Die zweifellos engagierte
TS-Schutzbeauftragte der Linken, Eva Bulling -Schröter
verbreitet in Rundschreiben unmißverständlich den
Eindruck bei den Bürgern, die Linken seien auch in
dieser Tierschutzsache positiv aktiv. Zitat : " Eva
Bulling-Schröter und alle anderen Mitglieder unserer
Linksfraktion werden sich für dieses notwendige Gesetz
weiterhin stark machen". Ein Bodo Ramelow hingegen
drischt in den ENTSCHEIDENDEN Gremien im Bundestag wie
mit einem Vorschlaghammer auf die Bemühungen des
Tierschutzes ein, gipfelnd gar mit der Forderung "...
das gesamte Gesetzgebungsverfahren an dieser Stelle zu
beenden" und tritt jegliches Tierschutzbemühen schlicht
in den Dreck. Das ganze Verhalten der LINKEN , ist nur
noch als primitiver VERDUMMUNGSVERSUCH der Bürger zu
bezeichnen. Hier gibt es nichts zu beschönigen. Rosa
Luxemburg würde sich im Grabe herumdrehen.-
Undine Kurth (Quedlinburg) (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Wir debattieren heute über zwei wichtige Punkte, die
den Tierschutz in Deutschland verbessern sollen: das
Verbot des betäubungslosen Schächtens und eine
Ermächtigungsgrundlage für die Einrichtung eines
Zirkuszentralregisters.
Auf den ersten Blick haben beide Themen nicht viel
miteinander zu tun, auf den zweiten Blick sehr wohl. Es
geht in beiden Fällen um den notwendigen Respekt und um
die Wahrung der Würde im Umgang mit Tieren, die wir für
menschliche Bedürfnisse nutzen. Es geht darum, ob wir
das immer wieder vorgetragene Bekenntnis zum Staatsziel
Tierschutz auch rechtlich untermauern wollen.
Das deutsche Tierschutzgesetz verbietet das
betäubungslose Schlachten von warmblütigen Tieren, weil
es eine vorsätzliche und barbarische Tierquälerei
darstellt. Eine Ausnahmegenehmigung darf bislang erteilt
werden, wenn "zwingende Vorschriften" einer
Religionsgemeinschaft dies verlangen. Diese
Genehmigungsmöglichkeit stellt jedoch eine Kann- und
keine Mussbestimmung dar.
Das Grundrecht auf freie Religionsausübung kann und
darf nicht das im Grundgesetz verankerte Staatsziel
Tierschutz aushebeln. Bündnis 90/Die Grünen begrüßen
daher den Beschluss des Bundesrates vom 6. Juli 2007,
der klarstellt, dass die Ausnahmegenehmigung an den
Nachweis gebunden sein muss, dass "bei dem Tier vor,
während und nach dem Schächtschnitt im Vergleich zu dem
Schlachten mit ... Betäubung keine zusätzlichen
erheblichen Schmerzen oder Leiden auftreten."
Meine Gespräche mit Vertretern der muslimischen
Religionsgemeinschaften in Deutschland haben ergeben,
dass eine Elektrokurzzeitbetäubung mit den rituellen
Vorschriften des Schächtens durchaus vereinbar ist. Aus
unserer Sicht gewährleistet dieses Verfahren daher einen
tragfähigen Ausgleich zwischen Religionsfreiheit und
Tierschutz, denn es ermöglicht das für die Schächtung
charakteristische Ausbluten, erspart den durch die
Betäubung bewusstlosen Tieren aber Leiden und Schmerzen.
Ich möchte es ausdrücklich betonen: Nicht das
Schächten an sich steht in der Kritik, sondern das
betäubungslose Schächten, bei dem gefesselten und
niedergeworfenen Tieren mit einem scharfen Messer die
vordere Halshaut, Halsmuskel, Speise- und Luftröhre
sowie beide Halsschlagadern unbetäubt durchtrennt
werden. Eine grausame, brutale Art des Tötens, bei dem
das Tier bei vollem Bewusstsein schrecklich leidet,
praktisch bis zum Auslaufen des letzten Blutstropfens,
was bis zu 13 Minuten dauern kann, weil die großen, das
Gehirn versorgenden Arterien innerhalb der
Halswirbelsäule ebenso wie das Rückenmark und die zwölf
Hirnnerven nicht durchtrennt werden und wegen der
knöchernen Ummantelung auch nicht durchtrennt werden
können, sodass keine Bewusstlosigkeit eintritt.
Der Vorgang des Schächtens bleibt hinsichtlich der
Auswahl der Tiere, der Positionierung des Tieres beim
Schächten, Schächtschnitt, Schächtgebete, religiöse
Ausbildung des Schächters usw. völlig unbeeinträchtigt.
All das wird von Tierschutzseite uneingeschränkt
respektiert.
Das Verbot des betäubungslosen Schächtens und damit
die Beseitigung von Ausnahmen vom Verbot des
betäubungslosen Schlachtens stellt keine Diskriminierung
dar, sondern eine gebotene Gleichbehandlung aller Tiere,
und es sichert die Gleichrangigkeit zweier
grundgesetzlicher Werte.
Es muss das Ziel der gesamten Gesellschaft und aller
Religionsgemeinschaften sein, mehr für den Schutz der
Tiere zu tun. Die im Tierschutzgesetz genannte
Verpflichtung, Tiere vor vermeidbaren Leiden und
Schmerzen zu schützen, betrifft uns alle.
Anmerkung: Klar, engagiert im Sinne des Tierschutzes
- die Worte von Undine Kurth , BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Einfach vorbildlich. Auch hier, wie bei der Rede von Dr.
Jahr, geht der Appell an ihre Fraktionskollegen, ihr die
notwendige Unterstützung zu geben, dass eine längst
überfällige Gesetzesänderung in der Tierschutzsache
Schächten endlich umgesetzt wird.
V.i.S.d.P.: Ulrich Dittmann / 09.12. 2007
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