Arbeitskreis humaner

 

                    Tierschutz e.V.   (gegr.1991)

 
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Die Pflichten der Amtstierärzte

Hilfreich für die Tierschutzarbeit ist ein im Auftrag der hessischen Landestierschutzbeauftragten erstelltes Rechtsgutachten von RA Rolf Kemper (Berlin) über „Die Garantenstellung der Amtstierärztinnen und Amtstierärzte im Tierschutz“ (Sept. 2006, 26 S.). Anlass und Gegenstand sind die im Veterinärbereich bestehenden Vollzugsdefizite, der Umstand, dass Veterinärbehörden trotz Kenntnis nicht oder nicht in zu deren Unterbindung geeigneter Weise gegen Tierschutzrechtsverletzungen einschreiten. Untersucht wird die Frage, ob Amtstierärzte dafür einzustehen haben, dass Tierschutzrechtsverstöße unterbleiben.

Im Ergebnis wird festgestellt, dass die Amtstierärzte „Beschützergaranten“ für das Wohl der Tiere und die Einhaltung des Tierschutzrechts sind und als solche verpflichtet, gegen tierschutzrechtswidrige Handlungen und Zustände einzuschreiten. Diese persönliche Pflicht einzelner Amtstierärzte beruhe auf der entsprechenden Pflicht der Behörde, für die sie tätig sind und deren Erfüllung ihnen als dienstliche Aufgabe obliegt. Ein Entschließungsermessen gebe es nicht. „Stattdessen müssen  sie immer handeln, wenn in ihrem Zuständigkeitsbereich Verstöße gegen Tierschutzrecht begangen wurden, noch werden oder bevorstehen. Dies kann auch gelten, wenn unzureichende Behördenausstattung die Durchführung des Tierschutzgesetzes praktisch erschwert. Bleiben Amtstierärzte untätig, obwohl die Voraussetzungen der Generalermächtigung des § 16a TierSchG erfüllt sind, können sie selbst Straftaten i.S. d. § 17 TierSchG durch Unterlassen begehen.“ E.G