














| |
|
Die Pflichten der Amtstierärzte
Hilfreich
für die Tierschutzarbeit ist ein im Auftrag der hessischen
Landestierschutzbeauftragten erstelltes Rechtsgutachten von RA Rolf Kemper
(Berlin) über „Die Garantenstellung der Amtstierärztinnen und Amtstierärzte im
Tierschutz“ (Sept. 2006, 26 S.). Anlass und Gegenstand sind die im
Veterinärbereich bestehenden Vollzugsdefizite, der Umstand, dass
Veterinärbehörden trotz Kenntnis nicht oder nicht in zu deren Unterbindung
geeigneter Weise gegen Tierschutzrechtsverletzungen einschreiten. Untersucht
wird die Frage, ob Amtstierärzte dafür einzustehen haben, dass
Tierschutzrechtsverstöße unterbleiben.
Im Ergebnis wird festgestellt,
dass die Amtstierärzte „Beschützergaranten“ für das Wohl der Tiere und die
Einhaltung des Tierschutzrechts sind und als solche verpflichtet, gegen
tierschutzrechtswidrige Handlungen und Zustände einzuschreiten. Diese
persönliche Pflicht einzelner Amtstierärzte beruhe auf der entsprechenden
Pflicht der Behörde, für die sie tätig sind und deren Erfüllung ihnen als
dienstliche Aufgabe obliegt. Ein Entschließungsermessen gebe es nicht.
„Stattdessen müssen sie immer handeln, wenn in ihrem
Zuständigkeitsbereich Verstöße gegen Tierschutzrecht begangen wurden, noch
werden oder bevorstehen. Dies kann auch gelten, wenn unzureichende
Behördenausstattung die Durchführung des Tierschutzgesetzes praktisch erschwert.
Bleiben Amtstierärzte untätig, obwohl die Voraussetzungen der
Generalermächtigung des § 16a TierSchG erfüllt sind, können sie selbst
Straftaten i.S. d. § 17 TierSchG durch Unterlassen begehen.“ E.G
|
|