Arbeitskreis humaner

 

                    Tierschutz e.V.   (gegr.1991)

 
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Eine VgT-Dokumentation zur Medienzensur in der Schweiz

Der Fall des Reitlehrers Francis Racine (Kläger):

Medienzensur eines 13 Jahre alten Berichtes im Online-Archive der VgT-Nachrichten

In der Ausgabe vom November 1994 wurde im Magazin des VgT über ein Gerichtsverfahren von VgT-Präsident Dr Erwin Kessler gegen den damaligen Solothurner Kantonstierarzt wegen Ehrverletzung berichtet. (Erwin Kessler gewann das Verfahren. Der damalige Kantonstierarzt wurde wegen Ehrverletzung verurteilt). In seinem im VgT-Magazin (Seite 21-24) abgedruckten Plädoyer (www.vgt.ch/id/200-017) erwähnte Erwin Kessler auch den Fall eines Reitlehrers, der von einer anderen Tierschutzorganisation wegen seinem groben Umgang mit den Pferden angezeigt wurde. Der Kantonstierarzt deckt diesen Reitlehrer, so dass schliesslich die Anzeige in skandalöser Weise keinen Erfolg hatte.

Im Juli 2006 verlangte der Reitlehrer via seinen Anwalt die Löschung dieses Berichtes im Onlin-Archiv. Der VgT kam diesem Begehren nicht nach, da Medien-Archive eine zeitgeschichtliche Bedeutung haben und grundsätzlich erhalten bleiben sollen, und weil im vorliegenden Fall die damaligen Vorwürfe gegen diesen Reitlehrer auch heute noch beweisbar sind. Das Online-Archiv der VgT-Nachrichten stellt eine historisch bedeutsame Dokumentation des unmenschlichen Umgangs mit sogenannten Nutzt-Tieren  und des Nichtvollzugs des Tierschutzgesetzes - nicht zuletzt mit Hilfe politisch willfähriger, regimehöriger Gerichte - dar. Diese Dokumentation muss ungekürzt und unverfälsch für künftige Historikerkommissionen erhalten bleiben, welche die Beteiligung der Schweiz am Holocaust an den Nutztieren im 20. und 21. Jahrhundert zu untersuchen haben werden.

Am 28. Februar 2007 erliess die Präsidentin des Kreisgerichtes Rheinfelden, R. Lützelschwab, auf Begehren des Reitlehrers (vertreten durch Rechtsanwalt Dr iur Ulf Walz, Basel) eine superprovisorische Medien-Zensur-Verfügung, worin Erwin Kessler und dem VgT unter Strafandrohung befohlen wird, den fraglichen Bericht im Online-Archiv sofort zu löschen.
Ferner wird Erwin Kessler und dem VgT unter Strafandrohung verboten, über dieses Zensur-Verfahren zu berichten - eine Verletzung der in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierten Öffentlichkeit von Gerichtsverfahren. Der Staat verbietet, über seine Machenschaften zu berichten, und kann nötigenfalls die Polizei, den Geheimdienst und die Armee einsetzen. (Zu welche anderem Zweck brauchen wir heute diese aufwändigen Instituttionen noch? Dürrenmatt hat die Frage, warum die Armee dann Kampfflugzeuge habe, geantwortet: Damit der innenpolitische Zweck der Armee weniger auffällt).

Diese Verfügung wurde ohne vorherige Anhörung von Erwin Kessler bzw des VgT erlassen und verletzt in schwerwiegender Weise die Medien- und Meinungsäusserungsfreiheit.

Gemäss massgebender Schweizer Staats- und Medienrechts-Professoren ist eine solche superprovisorische Medienzensur ohne Anhörung nur zulässig, wenn unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Sicherheit des Landes besteht (www.vgt.ch/covance/gutachten-riklin.pdf).

Erst recht gibt es keine rechtfertigende Dringlichkeit, wenn es darum geht, Löschungen von über 12 Jahre alten Bagatelle-Berichten in einem Medien-Archiv vorzunehmen, von dem der Kläger nachweislich schon lange Kenntnis hatte.

Der VgT wird diese Zensur-Verfügung innert der am 16. März 2007 ablaufenden Beschwerdefrist beim Aargauer Obergericht anfechten.

 

 

Hier der Bericht aus dem VgT-Archiv:


Solothurner Kantonstierarzt verurteilt

Am 7. September 1994 ist der tierschutzfeindliche Solothurner Kantonstierarzt Dr. Wäffler zu einer Busse von 500 Fr, einer Parteientschädigung von 1500 Franken, einer Genugtuung von 500 Fr. sowie zur Übernahme der Gerichtskosten verurteilt worden, weil er mich einen Psychopathen genannt hat.

Auszug aus dem Plädoyer von Erwin Kessler:

Im vorliegenden Fall geht es um mehr als eine simple Beschimpfung, es geht um eine Verleumdung, mit welcher von den Tierschutzvollzugsmissständen abgelenkt werden soll. Anstatt seiner Pflicht nachzugehen und dem Tierschutzgesetz Nachachtung zu verschaffen, fällt Kantonstierarzt Wäffler mit Ehrverletzungen über mich her. Nachdem ich als Präsident des VgT dem Solothurner Veterinäramt ab Sommer 1991 mehrere Anzeigen gegen fehlbare Tierhalter eingereicht hatte, bezichtigte mich Kantonstierarzt Wäffler in einem gehässigen, keinerlei Kooperationsbereitschaft zeigenden Schreiben vom 6. Oktober 1991 unter anderem des "anonymen Denunziantentums" und der "mangelnden Fachkenntnis".

Ferner nahm er die von uns angezeigten Landwirte in Schutz, welche ihr Vieh jahrein jahraus dauernd in tierquälerischer und gesetzwidriger Weise an der Kette halten.

Am 16. April 1993 behauptet KT Wäffler in einem Interview in Radio 32, wer die tierschutz-gesetzlichen Mindestanforderungen einhalte, habe eine artgerechte Tierhaltung. Dagegen sind sich sämtliche Tierschutzorganisationen der Schweiz und alle namhaften Verhaltensforscher weltweit einig, dass die heute in der Schweiz (nicht nur hier, aber hier auch) praktizierte Nutztierhaltung in mancher Hinsicht als "legale Tierquälerei" bezeichnet werden muss. Vor wenigen Tagen, am vergangenen Montag, den 5. September 94, gaben die schweizerischen Tierschutzverbände in Bern eine Pressekonferenz unter dem Titel "Schluss mit der legalen Tierquälerei". Deutlich anderer Meinung als KT Wäffler ist auch die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates, welche im April 1993 zu einer Aufsichtseingabe, die ich namens des VgT eingereicht hatte, Stellung genommen und festgestellt hat (93.033): "Sie (die Kommission) kommt zum Schluss, dass die in der Eingabe vom 24. Januar 1992 geäusserten Anliegen teilweise berechtigt sind." Ich frage Sie nun, sehr verehrte Damen und Herren: Ist es normal, dass die konservative GPK die Eingabe eines "Psychopathen" als "teilweise berechtigt" anerkennt? Ist es ferner für einen "Psychopathen" charakteristisch, dass er – hier als Präsident des VgT – spektakuläre tierschützerische Erfolge verbuchen kann wie keine zweite Tierschutzorganisation.

Es liegt insgesamt folgende Situation vor: Wie wir belegen können, duldet und deckt das Solothurner Veterinäramt unter der Leitung von KT Wäffler vorschriftswidrige, grausame Tierhaltungen. Gleichzeitig wird die Öffentlichkeit amtlich irregeführt und falsch informiert, durch die Behauptung, die bestehenden Vorschriften seien ausreichend und würden eine artgerechte Tierhaltung garantieren. Da der Tierschutz, nicht aber die Desinformation der Bevölkerung zur Pflicht eines Kantonstierarztes gehört, liegt logischerweise eine Amtspflichtverletzung vor. Diese Pflichtverletzung kann offensichtlich nicht mit Personalmangel entschuldigt werden, wie dies KT Wäffler immer wieder versucht. Der Vollzugsmissstand ist ein qualitativer, nicht nur ein quantitativer. Wenn fehlbare Tierhalter gedeckt werden, hat das rein gar nichts mit Personalmangel zu tun, sondern mit einer Geringschätzung des Tieres durch Beamte, denen der Schutz der Tiere voll und ganz und ausschliesslich anvertraut ist.

Tierschutzorganisationen sind ja wegen des fehlenden Klagerechts weitgehend die Hände gebunden; sie müssen sich darauf beschränken, den nichtfunktionierenden Tierschutzvollzug öffentlich anzuprangern; die Mittel, um direkt einzugreifen, fehlen. Auf diese unhaltbaren Zustände generell und im Kanton Solothurn im besonderen haben wir wiederholt deutlich hingewiesen; damit üben wir eine Aufgabe von öffentlichem Interesse aus, denn es ist in einer Demokratie von öffentlichem Interesse, dass Missstände in der Verwaltung aufgedeckt werden.

Am 29. April 1992 haben wir dem Regierungsrat eine Disziplinarbeschwerde gegen KT Wäffler eingereicht. Obwohl es eine verbreitete obrigkeitliche Haltung ist, Missstände in der Verwaltung zu dementieren, anerkannte der Regierungsrat in seiner Antwort vom 15. Juli 1993 doch einige wesentliche Punkte unserer Beschwerde als berechtigt, so insbesondere der unnötig verletzende Ton von KT Wäffler im Umgang mit uns Tierschützern sowie die ungenügende Respektierung von Artikel 18 der Tierschutzverordnung; dieser schreibt einen zeitweiligen Auslauf für angebundene Kühe zwingend vor.

Nach eigenen Angaben des Kantonstierarztes (Seite 3 im RR Entscheid) halten sich im Kanton Solothurn 200 Betriebe nicht an die Auslaufvorschrift! Dies ist erschreckend und absolut unakzeptabel, ist doch diese Auslaufvorschrift bereits absolut minimalistisch und an sich schon völlig unakzeptabel (Kühe müssen nur an 60 von 365 Tagen etwas Bewegungsmöglichkeit erhalten). Ferner ist diese Vorschrift schon seit 1981 in Kraft. Dass zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser minimalistischen Vorschrift auf 200 Solothurner Betrieben (die Dunkelziffer dürfte wesentlich höher sein) mit Wissen des Veterinäramtes immer noch verletzt wurde bzw. wird, ist geradezu unfassbar. Ein solcher Kantonstierarzt hat doch wirklich weder ein formalrechtliches noch ein moralisches Recht, einem Tierschützer, der gegen diese Missstände Sturm läuft, vorzuwerfen, er sei ein Psychopath! Es handelt sich um ein Skandal, der gar nicht scharf genug kritisiert werden kannIn der Folge verhärteten sich die Fronten weiter: wir kritisierten den Nichtvollzug des Tierschutzgesetzes weiterhin und KT Wäffler befleissigte sich zunehmend, uns zu schikanieren und herablassend zu behandeln.

So behauptete er am 13. August 1993, eine unserer Anzeigen sei unberechtigt gewesen, und auferlegte uns in rechtlich unhaltbarer Weise Verfahrenskosten von Fr. 150.–, die er mittels Zahlungsbefehl einzutreiben versuchte. Auf unseren Rechtsvorschlag reagierte er nicht mehr: So versucht uns KT Wäffler mit nicht rechtmässigen Verfügungen einzuschüchtern.

Nun komme ich zur Angelegenheit, in deren Zusammenhang der Beschuldigte die eingeklagte Ehrverletzung begangen hat:

Eine Reitschülerin beklagte sich beim Tierschutzbund Basel über regelmässige Misshandlungen der Pferde im Reitstall St. Jakob in Bättwil durch den Reitstallbesitzer Francis Racine. Die Wochenzeitung "doppelstab" beschrieb den Fall am 2. Juni 1994 auf der Frontseite wie folgt:

Schock vor der Reitstunde für Gymnasiallehrerin Sibylle Herkert aus Basel: Laut ihrem schriftlichen Augenzeugenbericht sah sie an ihrem Pferd eine klaffende Fleischwunde. Dann entdeckte sie im Halbdunkel weitere blutende Wunden, Schürfungen und eine faustdicke, teigige Anschwellung von der Grösse einer Hand. Entsetzt rannte die Reitschülerin ins Büro des Reitstallbetreibers und wollte wissen, was passiert sei. Dort sagte man der fassungslosen Baslerin, das Pferd sei am Vortag "vom Chef drangenommen worden", das sei "manchmal nötig".

Der Tierschutzbund Basel erstattete deswegen beim Solothurner Veterinäramt Anzeige. Dieses führte eine "Untersuchung" durch, welche ein Musterbeispiel für die sattsam bekannte Voreingenommenheit und Feindseligkeit dieser Veterinärbeamten gegenüber Tierschützern darstellt: Die belastenden Zeugen wurden kurzerhand übergangen. Deren schriftliche Stellungnahmen wurde – willkürlich – nicht als schlüssig erachtet, die angerufenen Zeugen aber auch nicht zu ergänzenden, formellen Einvernahmen vorgeladen. Das Veterinäramt beschränkte sich darauf, einseitig nur entlastendes Material zu sammeln. Gefälligkeitsschreiben zugunsten des Beschuldigten, welche zur Sache überhaupt nichts beitragen konnten, sondern nur der Stimmungsmache dienten, mass das Veterinäramt etwa gleichviel Gewicht bei, wie den präzisen Zeugenaussagen über die Tiermisshandlung. Unter Missachtung des Amtsgeheimnisses wurde dem Beschuldigten Name und Adresse der Anzeigeerstatterin mitgeteilt, so dass sich der Anwalt des Tierschutzbundes veranlasst sah, Klage wegen Begünstigung, Amtsmissbrauch und Verletzung des Amtsgeheimnisses gegen KT Wäffler einzureichen. Das Verfahren gegen den einflussreichen Reitstallbesitzer Racine stellte das Veterinäramt sang und klanglos ein, so dass man sich fragen muss, was es denn eigentlich braucht, bis gegen Tiermisshandlungen endlich etwas unternommen wird im Kanton Solothurn. Racine seinerseits klagte hierauf die Vertreterin des Tierschutzbundes Basel wegen Ehrverletzung ein, drang damit aber nicht durch. Dies alles ist aktenkundig und ich offeriere hiefür wie für alles andere den rechtsgenügenden Beweis. Die auch in diesem Fall einseitige Haltung des Veterinäramtes zugunsten fehlbarer Tierhalter haben wir öffentlich kritisiert. Da Kantonstierarzt Wäffler unserer Kritik wenig Konkretes entgegenzusetzen hatte, bezeichnete er mich in einem Interview mit den Solothurner Nachrichten kurzerhand als nicht ernst zu nehmenden Psychopathen und autorisierte den Journalisten ausdrücklich, dies so zu veröffentlichen (veröffentlicht in den SN vom 26.10.1993).

Die Planmässigkeit der Ehrverletzung ergibt sich aus dem Umstand, dass sich der Angeschuldigte, wie erwähnt, bereits früher in herabwürdigender Art und Weise über mich geäussert hat und es ihm offensichtlich darum geht, mich schlecht zu machen, um von den Tierschutzproblemen abzulenken. Damit erhofft er sich vermutlich, dass die Tierschutzmissstände im Kanton Solothurn, die er aufgrund seines pflichtwidrigen Verhaltens mitzuverantworten hat, von der Öffentlichkeit nicht geglaubt würden, denn was ein "Psychopath" erzählt, hat gegenüber den amtlichen Verlautbarungen eines Kantonstierarztes in den Augen vieler Bürger wenig zu bedeuten, besonders wenn das ganze dann noch durch die Solothurner Zeitung, welche praktisch das Medienmonopol innehat, sehr zugunsten von Kollega Kantonstierarzt verdreht und verzerrt dargestellt oder überhaupt unterdrückt wird.
Die Planmässigkeit der Verleumdung zeigt sich auch daran, dass KT Wäffler im Rahmen der Strafuntersuchung den an mich gerichteten Vorwurf, ich sei ein Psychopath, wiederholt und bestärkt hat. Er hält diese Disqualifikation sogar ausdrücklich für richtig, was den Tatbestand der qualifizierten (planmässigen) Verleumdung erfüllt. Ich beantrage zu dieser Frage ein psychiatrisches Gutachten durch einen neutralen Experten.

Von einem Akademiker und Tierarzt darf erwartet werden, dass er fähig ist, mit der Verteilung diskriminierender psychiatrischer Disqualifikationen sorgfältig umzugehen. Als Chefbeamter muss ihm auch bewusst sein, dass solche Äusserungen in der Öffentlichkeit Gewicht haben. Er muss auch wissen, dass es für eine Diagnose nicht ausreicht, irgendwo in einem Buch laienhaft irgend etwas nachzuschlagen und dann, mir nichts dir nichts, ein apodiktisches Urteil zu fällen. Dieser Kantons-Viehdoktor, der offensichtlich nicht in der Lage ist, bei den ihm anvertrauten Tieren neurotische Verhaltensstörungen zu erkennen, masst sich an, human-psychiatrische Diagnosen zu erstellen!

Da der Angeschuldigte seine Verleumdung in eklatant unsorgfältiger Weise erhoben und später wiederholt hat, da er ferner – dies ergibt sich aus der Vorgeschichte – damit offensichtlich anstrebte, einen Gegner durch Schläge unter die Gürtellinie fertig zu machen, muss die Gutgläubigkeit im vornherein verneint werden. Bei der Qualifikation (Tierarzt und Chefbeamter) des Angeschuldigten sind diesbezüglich die strengsten Anforderungen zu stellen.

Der Versuch, meine Glaubwürdigkeit durch Verleumdungen und üble Nachrede zu untergraben, ist eine oft angewendete Strategie meiner Gegner aus der Agrar- und Fleischlobby und den ihr nahestehenden Beamten. Es ist überhaupt eine uralte Strategie, beim Fehlen sachlicher Argumente auf die persönliche Verunglimpfung des Gegners auszuweichen und diesen mit unsubstanziierten Anwürfen in den Dreck zu ziehen. Nur entlastet oder berechtigt es den hier angeschuldigten Kantonstierarzt Wäffler in keiner Art und Weise, dass dies andere auch tun.

Ich beantrage die Verurteilung des Angeschuldigten, damit ein Signal gesetzt wird, dass ich – nur weil ich ein unbequemer Tierschützer bin, der pflichtvergessene Beamte in Trab setzt – kein Freiwild bin und nicht nach Belieben verleumdet und verletzt werden darf.

Meine Arbeit verrichte ich nicht aus psychopathischer Veranlagung, sondern aus Verantwortungsgefühl, als Präsident der grössten schweizerischen Nutztierschutzorganisation und im Interesse der Allgemeinheit und der Tiere, die nicht länger als Sache betrachtet werden dürfen, wie wenn sie keine Gefühle und keine Leidensfähigkeit hätten. Ich habe bei der Erfüllung meiner wichtigen Aufgabe einen legitimen Anspruch auf Rechtsschutz gegen solche Verleumdungen.