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Tatort Auto - Gedankenlose Tierquälerei
im Sommer
Rekonstruktion eines konkreten Falles :
Sommer, ca. 30° im Schatten. Ein mittelgroßer Hund
springt in einem geparkten Auto hechelnd hin und her.
Aufmerksame Passanten benachrichtigen die Polizei. Diese
öffnet den PKW, da das Tier im heißen Auto ganz
offensichtlich in Lebensgefahr war. Es erfolgte eine
Anzeige wegen Tierquälerei. Die Staatsanwaltschaft
stellte jedoch das Verfahren ein, da nicht geklärt
werden konnte wer den Hund im Fahrzeug zurückließ. Wenn
auch die Einstellungsbegründung nur schlecht
nachvollziehbar ist - immerhin wurde der Hund ohne
Folgeschaden gerettet.-
Auf eine gutachterliche Stellungnahme des
Amtstierärztlichen Dienstes Niedersachsen, Dr.
Petermann, wird in diesem Zusammenhang hingewiesen:
Beim Zurücklassen eines Hundes im Sommer bei 30 °C
herrschen nach ca. 45 Minuten, im Inneren des
abgestellten Fahrzeuges nach Messungen der technischen
Sachverständigen Temperaturen von sage und schreibe 45°C
. Selbst wenn ein oder zwei Fenster während der
Aufheizungperiode einen Spalt geöffnet sind, kommt es zu
keiner wesentlichen Verringerung der Wärmewerte im
Wageninneren. Dem normalen Bereich der Körpertemperatur
eines Hundes von etwa 38°C bis 39°C steht eine
Letaltemperatur ab 41,7°C gegenüber. Bei 41°C treten
Funktionsstörungen am Nervensystem, bei 44°C der Tod
ein. Bei hoher Luftfeuchtigkeit kann eine Wärmestauung
bereits bei 40°C zum Tod führen. In vielen Fällen kommt
es bereits deutlich vor Erreichen dieser
Körpertemperaturen zu einem tödlichen Kreislaufkollaps.
Dieses andauernde Leiden im Inneren eines aufgeheizten
PKW ist unzweifelhaft als strafbewehrte Qualzufügung im
Sinne des Tierschutzgesetzes einzustufen.
Das heißt: Eigene Tiere im Sommer möglichst nie alleine
im Auto zurücklassen; beim Kurzparken ggf. mindestens
auf zwei Fensteröffnungen achten. (Durchzug)
Beim Abstellen eines Fahrzeuges im Schatten daran
denken, daß die Sonne »wandert«, so daß nach oft kurzer
Zeit das Auto mitsamt den Insassen in praller Sonne
brüten kann.
• Beim Feststellen eines Missstandes wie geschildert -
Automarke, Farbe, KFZ-Kennzeichen, Datum, Tageszeit und
beobachtete Verweildauer des Tieres im Auto, möglichst
im Beisein von Zeugen notieren. (Beweissicherung)
• Polizei benachrichtigen und - so das Tier sichtbar
leidet - unter Bezugnahme auf das Tierschutzgesetz auf
Öffnung des Fahrzeuges drängen.
• Nur im Notfall, wegen möglicher Regressforderungen -
und nur im Beisein von Zeugen - selbst bei der Öffnung
des Fahrzeuges »Hand anlegen«.
• Namen und Anschriften der Zeugen festhalten.
• Strafanzeige wegen Verdachts der Tierquälerei
erstatten.
Als sinnvoll hat sich erwiesen, um den Skandal einer
solchen gedankenlosen Tierquälerei öffentlich zu machen,
auch die Presse einzuschalten und mit deutlich
artikulierten Leserbriefen »nachzuhaken«.
Verfasser(in): Ulrich Dittmann |