Arbeitskreis humaner

 

                    Tierschutz e.V.   (gegr.1991)

 
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Tatort Auto - Gedankenlose Tierquälerei im Sommer

Rekonstruktion eines konkreten Falles : Sommer, ca. 30° im Schatten. Ein mittelgroßer Hund springt in einem geparkten Auto hechelnd hin und her. Aufmerksame Passanten benachrichtigen die Polizei. Diese öffnet den PKW, da das Tier im heißen Auto ganz offensichtlich in Lebensgefahr war. Es erfolgte eine Anzeige wegen Tierquälerei. Die Staatsanwaltschaft stellte jedoch das Verfahren ein, da nicht geklärt werden konnte wer den Hund im Fahrzeug zurückließ. Wenn auch die Einstellungsbegründung nur schlecht nachvollziehbar ist - immerhin wurde der Hund ohne Folgeschaden gerettet.-

Auf eine gutachterliche Stellungnahme des Amtstierärztlichen Dienstes Niedersachsen, Dr. Petermann, wird in diesem Zusammenhang hingewiesen:
Beim Zurücklassen eines Hundes im Sommer bei 30 °C herrschen nach ca. 45 Minuten, im Inneren des abgestellten Fahrzeuges nach Messungen der technischen Sachverständigen Temperaturen von sage und schreibe 45°C . Selbst wenn ein oder zwei Fenster während der Aufheizungperiode einen Spalt geöffnet sind, kommt es zu keiner wesentlichen Verringerung der Wärmewerte im Wageninneren. Dem normalen Bereich der Körpertemperatur eines Hundes von etwa 38°C bis 39°C steht eine Letaltemperatur ab 41,7°C gegenüber. Bei 41°C treten Funktionsstörungen am Nervensystem, bei 44°C der Tod ein. Bei hoher Luftfeuchtigkeit kann eine Wärmestauung bereits bei 40°C zum Tod führen. In vielen Fällen kommt es bereits deutlich vor Erreichen dieser Körpertemperaturen zu einem tödlichen Kreislaufkollaps. Dieses andauernde Leiden im Inneren eines aufgeheizten PKW ist unzweifelhaft als strafbewehrte Qualzufügung im Sinne des Tierschutzgesetzes einzustufen.

Das heißt: Eigene Tiere im Sommer möglichst nie alleine im Auto zurücklassen; beim Kurzparken ggf. mindestens auf zwei Fensteröffnungen achten. (Durchzug)
Beim Abstellen eines Fahrzeuges im Schatten daran denken, daß die Sonne »wandert«, so daß nach oft kurzer Zeit das Auto mitsamt den Insassen in praller Sonne brüten kann.
• Beim Feststellen eines Missstandes wie geschildert  - Automarke, Farbe, KFZ-Kennzeichen, Datum, Tageszeit und beobachtete Verweildauer des Tieres im Auto, möglichst im Beisein von Zeugen notieren. (Beweissicherung)
• Polizei benachrichtigen und - so das Tier sichtbar leidet - unter Bezugnahme auf das Tierschutzgesetz auf Öffnung des Fahrzeuges drängen.
• Nur im Notfall, wegen möglicher Regressforderungen  - und nur im Beisein von Zeugen - selbst bei der Öffnung des Fahrzeuges »Hand anlegen«.
• Namen und Anschriften der Zeugen festhalten.
• Strafanzeige wegen Verdachts der Tierquälerei erstatten.
Als sinnvoll hat sich erwiesen, um den Skandal einer solchen gedankenlosen Tierquälerei öffentlich zu machen, auch die Presse einzuschalten und mit deutlich artikulierten Leserbriefen »nachzuhaken«.


Verfasser(in): Ulrich Dittmann