|
Aktuelle Probleme und Erfordernisse der Tierschutzpolitik
v. Dipl.-Pol.
Edgar Guhde, PAKT e.V.
Positive Fakten
Die Bilanz seit
2003 weist einige positive Fakten aus: Die Eierkennzeichnung, die
Ablehnung des Entwurfs der EU-Kommission von 2003 für eine neue
TiertransporteVO durch das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung
und Landwirtschaft; die Investitionshilfen im Rahmen des Bundesprogramms zur
Förderung tiergerechter Haltungsverfahren, finanzielle Anreize für mehr
Tierschutz in der »Nutztier«haltung bei der Agrarinvestitionsförderung.
Gute Ansätze (»Ziele, Maßnahmen«) finden sich in dem Bericht »Zukunft der
Tierhaltung« der gleichnamigen Arbeitsgruppe im BMVEL von Juli 2002, die aber
weitgehend noch immer der Realisierung bedürfen. Darin sind z.B. vorgesehen:
Neue Leitlinien für tierzüchterische Maßnahmen, Änderung des Tierschutzgesetzes
zur Verbesserung des Schutzes von Nutztieren bei Eingriffen wie Kastration und
Schnabelstutzen, Änderung der Tierschutz-SchlachtVO mit dem Ziel, unnötige
Leiden von Schlachttieren zu vermindern. Dieses und anderes ist bisher nur
Absichtserklärung geblieben.
Damit sind wir bei den zahlreichen Desiderata, die jeden
Tierschützer/Tierrechtler tagtäglich bedrücken.
Massenintensivtierhaltungen
Seit 2005
expandieren neue tierschutzwidrige Massentierhaltungen besonders in
Ostdeutschland – Agrarfabriken großen Stils werden errichtet. Die versprochene
Agrarwende in der sogenannten Nutztierhaltung findet nicht statt. Unter
grauenhaften Lebens- und Sterbensbedingungen werden Jahr um Jahr Hunderten
Millionen Tieren maximale Leistungen abgepresst.
Schweinehaltung
Tierärztliche
Kontrollen bei der Schweineschlachtung haben 2004 ergeben, dass mehr als die
Hälfte der Tiere krankheitsbedingte Schädigungen haben, z.B. deformierte
Gliedmaßen und Magengeschwüre sowie Lungenschäden wegen der schlechten Belüftung
der Ställe. Doch die Umsetzung der EU-Richtlinie über die Mindestanforderungen
für den Schutz von Schweinen in deutsches Recht steht noch immer aus. Der
neueste Entwurf einer SchweinehaltungsVO von Juni 2004 enthält etliche
Verbesserungen, jedoch nicht ausreichende, z.B. weiterhin Spaltenböden, erlaubte
Nasenringe, zu wenige Beschäftigungsmöglichkeiten, zu wenig Platz, zu lange
Übergangsfristen. Notwendig: Änderung des Tierschutzgesetzes hinsichtlich der
betäubungslosen Kastration von Ferkeln und des Schwanzkürzens. Die
Stellungnahme von PAKT zum Entwurf von 2003 bleibt weiterhin aktuell (=>
»Stellungnahme zum Referentenentwurf der Schweinehaltungsverordnung (15.05.03)«
unter www.paktev.de)
Mastkaninchen
In ca. 450
Mastbetrieben vegetieren allein in Deutschland jährlich etwa 30 Millionen
dieser Tiere in Drahtkäfigen mit Drahtböden, kaum Bewegungsmöglichkeiten, Folge
schwere körperliche Leiden und Verhaltensstörungen, künstliche Besamungen nach
jedem »Wurf«, Überzüchtung, Sterberate lt. Bundestierärztekammer bis zu 50 %.
Alle Regierungen der vergangenen Jahrzehnte haben dieses Verbrechen an den
Kaninchen geduldet und somit gefördert! Zu den Haltungsbedingungen gibt es weder
spezielle Rechtsvorschriften auf EU-Ebene noch auf nationaler Ebene. Es gab und
gibt seitens des Bundesministeriums noch nicht einmal Gespräche mit den
Verbänden der landwirtschaftlichen Kaninchenhalter und den Tierschutzverbänden.
Seitens der EU ist kein Vorschlag zur Regelung der Haltungsbedingungen
vorgesehen. Mit einer bereits 2003 eingereichten Petition hat sich der
Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments am 16./17. März 2005 beschäftigt.
Es wurde lediglich beschlossen, die EU-Kommission um ergänzende Auskünfte zu
ersuchen. Der Ausschuss wird die Prüfung der Petition fortsetzen, sobald ihm die
erforderlichen Auskünfte vorliegen. Die Kommission hat erstmal die Europäische
Behörde für Lebenmittelsicherheit damit beauftragt, eine entsprechende Studie
zur Situation der Züchtung und Käfighaltung von Kaninchen zu verfassen. Weder
in der EU noch in Deutschland ist bisher die Einführung einer Registrierung von
landwirtschaftlichen Kaninchenhaltungen geplant.
Notwendig: Nicht vergrößerte Käfige, sondern Verbot von Zucht und Haltung
überhaupt. Zumindest Abschaffung der Käfiganlagen. Bundesregierung:
Nachdrückliche Initiative bei der EU; unabhängig davon deutsche
Reglementierungen, die den §§ 2 und 2a Tierschutzgesetz gerecht werden. (Näheres
=> PAKT »Presseerklärung: Mastkaninchen – Ein kurzes Leben voller Leiden«)
Tiertransporte
Sämtliche
bisherigen Transport-Verordnungen der EU einschließlich des neuesten
niederländischen Vorschlags sind angesichts der täglich ablaufenden Greuel -
durch zahlreiche Erfahrungsberichte mehrerer Tierschutzorganisationen belegt -
völlig unzulänglich.
Mit dem Beitritt der neuen Staaten entfallen auch für die Tiertransporte
zwischen diesen Staaten und der alten EU die früheren Kontrollen an den
Ostgrenzen Deutschlands, Österreichs und Italiens, wodurch sich die Leiden, die
die Transporte für die Schlachttiere mit sich bringen, vergrößern. Die Auflösung
der früher bestehenden Grenzveterinär-Kontrollstellen ist besonders nachteilig,
weil die aus Polen oder Tschechien kommenden Tiere bei der Einreise nach
Deutschland bereits mehrere Stunden oder Tage unterwegs waren. Hinzu kommt der
geplante Stellenabbau bei Polizei und Grenzveterinären, obwohl selbst bei
gleichbleibendem Personalumfang die Kontrollintensität nicht beibehalten werden
kann. Bezüglich der neuen Außengrenzen der EU ist noch ungeklärt, ob und wann an
den zahlreichen neuen Übergangsstellen die erforderliche Infrastruktur vorhanden
sein wird, um die notwendige Versorgung der Tiere sicherzustellen und um
verletzten oder nicht mehr transportfähigen Tieren wirksam zu helfen.
Erforderlich ist eine 24stündige Entladung aller Tiere an den Außengrenzen. Es
darf nicht sein, dass die Einhaltung der Tierschutztransport-Richtlinie während
des gesamten Transports künftig nicht mehr verlangt wird. Je größer also die EU,
desto länger die unkontrollierten Tiertransporte selbst in den Binnengrenzen.
Zu erstreiten sind u.a.: Keine Tiertransporte in Länder außerhalb der EU,
zumindest Wegfall aller Prämien für die Ausfuhr von Schlachtvieh aus der EU
(entsprechend dem Beschluss des Verkehrsund Umweltausschusses des Europäischen
Parlaments), Höchsttransportdauer zumindest für Schlachttiere von 8 Stunden
(wobei die Transportzeit ab der Verladung des ersten Tieres bis zum Entladen des
letzten Tieres zu rechnen ist); für Zucht- und Nutztiere müssen die
Ruheintervalle außerhalb des LKW in amtlich überwachten Ruhestationen
stattfinden. Anforderungs-Katalog für Tiertransportschiffe in bilateralen
Verträgen mit Zielländern wie Ägypten und Libanon, nur Schlachttiertransporte,
generelles Verbot der elektrischen Treibgeräte, geringere Ladedichten und
Maximaltemperaturen als bisher, ausreichende Belüftungssysteme, frühester
Transport von Ferkeln ab 4 Wochen, von Kälbern ab 2 Wochen, ausreichende, den
Tierarten angepasste Tränkeeinrichtungen, präzise Bestimmungen für den Transport
von Geflügel, Gefälle der Rampenanlagen maximal 20° (Wiss. Ausschuss für
Tiergesundheit und Tierschutz), Ausbau der Kontrollen, Überprüfung der
jeweiligen Verordnungen alle zwei Jahre.
Die Bundesregierung ist aktuell gefordert, dahingehend mit der EU-Kommission und
den neuen Mitgliedstaaten nachdrücklich zu sprechen und zu verhandeln, darunter
all jene Probleme tiergerecht zu behandeln, die sich aus der Erweiterung der EU
ergeben wie Wegfall der Kontrollen auf der Ostbzw. Nord-Ost-Süd-Route, völlig
ungenügende Versorgung der Tiere und Missachtung weiterer Bestimmungen.
Letztlich ist anzustreben, dass die Schlachttiere nahe an den Herkunftsorten
geschlachtet werden und dass das Fleisch dann gekühlt oder gefroren
transportiert wird.
Die aktuelle Situation ist durch den neuen Transport-Beschluss des
EU-Ministerrats vom 22.12.2004 gekennzeichnet, der aber erforderlichen
Tierschutzbestimmungen unberücksichtigt lässt wie Transportzeitenbegrenzungen,
Besatzdichten u.a. In den nächsten vier Jahren ist nicht mit einer neuen
Behandlung dieses Themas auf EU-Ebene zu rechnen.
Schächten
Nach der
Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel ins Grundgesetz entfaltet die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.01.2002 zum betäubungslosen
Schächten nicht mehr die ihr normalerweise eigene Bindungswirkung gegenüber
Behörden und Gerichten, da nunmehr der Tierschutz den Grundrechten, also auch
der Glaubens- und Religionsfreiheit gleichwertig ist. »Das Staatsziel des
Tierschutzes könnte leerlaufen, wenn z.B. nunmehr bereits eine kleine,
möglicherweise sektiererische Gruppierung tierquälerische Handlungen als Akt der
Glaubensausübung ausgibt und dies in der Abwägung zu einem Übergewicht der
Religionsfreiheit gegenüber dem Tierschutz führte. Beim Schächten kann nichts
anderes gelten. Der prinzipiellen Gleichrangigkeit von Religionsfreiheit und
anderen Grundrechten auf der einen und dem Staatsziel Tierschutz auf der anderen
Seite dürfte es auch nicht gerecht werden, wenn der die Ausnahmegenehmigung ....
Beantragende lediglich substantiiert und nachvollziehbar deren tatbestandliche
Voraussetzungen soll darlegen müssen«, sondern den Antragstellern obliege die
volle materielle Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für eine
Ausnahmegenehmigung auch tatsächlich vorliegen. (Tierschutzgesetz. Kommentar.
Hg. von Hans-Georg Kluge, 2002, S. 169 ff., s.a. Kommentar von Hirt, Maisack,
Moritz, 2003, S. 181 ff. sowie Kommentar zum Grundgesetz Maunz, Dürig, Herzog,
Scholz, 2002, S. 45 und 57).
Nachdem die Bundesländer Erlasse herausgegeben haben, die das betäubungslose
Schächten von mehreren, der neuen Rechtslage entsprechenden Voraussetzungen
abhängig machen, und die Fraktion der CDU im Januar 2003 im
nordrhein-westfälischen Landtag einen Antrag »Klare Regelung zum Schächten im
Tierschutzgesetz des Bundes erforderlich« eingebracht hat mit dem Ziel, die
Änderung des § 4a Abs. 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz (Ausnahmegenehmigungen nur,
»wenn nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis sicher ist, dass dadurch
für das betroffene Tier keine größeren Schmerzen oder Leiden, insbesondere
Todesangst, verbunden sind als bei vorheriger Betäubung«), ist die Entwicklung
auf politischer Ebene insofern noch weitergegangen, als der Petitionsausschuss
des Landtags von NRW am 17.06.2003 einstimmig das Engagement einer Petentin
»gegen ein nicht tierschutzgerechtes, aber angeblich religiös motiviertes Töten
von Tieren ohne Betäubung ausdrücklich anerkennt« und feststellt, »dass die - in
methodischer Hinsicht im Schrifttum teilweise scharf kritisierten -
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2002 ... obsolet
geworden sind.« (AZ I.3-Pet.Nr. 13/07896)
Der Ausschuss empfiehlt der Landesregierung und dem Ausschuss für Ernährung,
Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz zu prüfen, ob eine Initiative des Landes
zur Änderung des § 4a Abs. 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz in der Weise in Betracht
kommt, dass eine Ausnahmegenehmigung nur erteilt werden darf, »wenn
sichergestellt ist, dass vor Beginn des Blutentzugs ein Zustand der
Schmerzunempfindlichkeit des Tieres herbeigeführt wird.« Ein betäubungsloses
Töten von Tieren wäre dann nicht mehr zulässig. Der Petitionsausschuss beruft
sich dabei auf die Ergebnisse der verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die nach
dem Urteil des BVerfG ergangen sind.
Eine Rolle spielten bei dieser Entscheidung auch die Stellungnahmen religiöser
islamischer und jüdischer Autoritäten »zur nicht zwingenden Natur des
betäubungslosen Schächtens aus angeblichen religiösen Gründen.« (=> hierzu
»Kleiner Guide für den europäischen Raum. Ratgeber und Orientierungshilfe für
die Prüfung von Anträgen islamischer und jüdischer Religionsgemeinschaften zur
Genehmigung des betäubungslosen Schächtens«, Selbstverlag PAKT, Teile 1-7,
2002-2005)
Anzustreben ist also eine bundeseinheitliche Regelung im Rahmen der Novellierung
des Tierschutzgesetzes im hier aufgeführten Sinn. (=> PAKT »Appell an alle
Ministerpräsidenten der unionsgeführten Länder zur Streichung des
Schächtparagraphen« vom 24.02.2004)
Forderung, dass das Fleisch betäubungslos geschächteter Tiere EU-weit
gekennzeichnet werden muss.
Es kann festgestellt werden, dass anlässlich des Opferfestes 2005 (mit Ausnahme
von Bayern) nur wenige Ausnahmegenehmigungen zum betäubungslosen Schächten
erteilt wurden.
Jagd
Die Reform des
Bundesjagdgesetzes wird immer dringender, auch angesichts der Gefahr, dass die
Bundeskompetenz des Bundes auf diesem Gebiet zugunsten der Länder zurückgenommen
wird. Die im Koalitionsvertrag zwischen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen
vereinbarte Novellierung des Bundesjagdgesetzes wurde angesichts des Drucks
der Jäger-Lobby nicht angegangen, obwohl eine Anpassung dieses veralteten
Gesetzes an moderne ökologische Erkenntnisse und den Tierschutz längst
überfällig ist. Unklare und irreführende ideologische Begriffe wie »Hege« und
»Waidgerechtigkeit« sind zu klären bzw. zu ersetzen. Ohne eine Wende in der
Jagdpolitik verstößt Deutschland weiter gegen internationale
Naturschutzabkommen, erlaubt den Einsatz tierquälerischer Fallen und giftiger
Bleimunition, Baujagd, die Jagd auf gefährdete Tierarten, auf Hunde und Katzen
sowie den Abschuss von Zugvögeln in Nationalparks und Landschaftsschutzgebieten.
Dringender Einsatz der Bundesregierung bei der EU ist ferner erforderlich gegen
die millionenfache Jagd auf Zug- und Singvögel im Mittelmeerraum, in Rumänien
und Bulgarien. Die einzelnen Bundesländer sind an ihre Verpflichtungen aus der
EU-Vogelschutzrichtlinie zu erinnern, woraus sich die Notwendigkeit auch der
Änderung der Landesjagdgesetze ergibt.
PAKT tritt für die Abschaffung der Lusttötung in Wald und Flur überhaupt ein.
Tierversuche
PAKT vertritt,
ethisch und methodenkritisch begründet, als Fernziel die Abschaffung sämtlicher
Tierversuche. Auf dem Weg dahin sind allerdings viele Zwischenschritte
erforderlich. Dazu gehören neben der verstärkten Förderung der
Alternativmethoden die Kürzung und schließlich Abschaffung der finanziellen
Förderung der tierexperimentellen Forschung seitens der Bundesregierung. Auf
Bundesebene muss die Zentralstelle für die Erfassung und Bewertung von Ersatz-
und Ergänzungsmethoden zum Tierversuch ZEBET im Bundesinstitut für
Risikobewertung personell besser besetzt und finanziell besser ausgestattet
werden.
Die Ereignisse bei der Firma Covance in Münster haben erneut deutlich gemacht,
wie groß der Handlungsbedarf ist und dass in sämtlichen Tierversuchslabors
Videokameras zu installieren sind. Die Versuche mit Affen sind schnellstmöglich
zu verbieten.
Nach Aufnahme des Staatsziels Tierschutz ist klargestellt, dass die
Genehmigungsbehörden im Zuge der Bearbeitung eines Genehmigungsantrags ihrem
inhaltlichen Prüfauftrag nachkommen können. Damit sich nach der Änderung des
Grundgesetzes eine neue Rechtspraxis und Rechtskultur entwickeln können, obliegt
den Genehmigungsbehörden nun eine zentrale Funktion. Sie müssen ihrem
inhaltlichen Prüfauftrag bezüglich der Unerlässlichkeit, ethischen
Vertretbarkeit etc. der beantragten Versuche wesentlich stärker in rechtlich
verbindlichen Verfahren nachgehen als bisher. Hierfür ist die personelle,
sachliche und finanzielle Ausstattung der Behörden sicherzustellen. Die
§15-Kommissionen sind paritätisch zu besetzen (Tierschutzverbände schlagen die
Hälfte der Kommissionsmitglieder vor). Die Arbeitsweisen der Kommissionen sind
bundesweit zu vereinheitlichen, indem beispielsweise eine Mustergeschäftsordnung
mit konkreten Vorgaben zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Kommissionen
erstellt wird.
Nach wie vor ist beabsichtigt, »Altchemikalien«, die vor 1981 auf dem Markt
waren, einer nachträglichen Sicherheitsprüfung und Risikobewertung zu
unterziehen. Nach Angaben der Kommission sollen dafür bis 2020 bis zu 10
Millionen Versuchstiere geopfert werden (Fische und Wirbellose nicht gerechnet).
Zahlreiche Stellungnahmen aus dem In- und Ausland haben dargelegt, dass das
Altchemikalien-Vorhaben ohne Tierversuche durchgeführt werden kann, und zwar
nicht »nur« aus ethischen Gründen, sondern weil, wie die Erfahrungen belegen,
Tierversuche ungeeignet sind, die Schädlichkeit von Chemikalien für Mensch und
Umwelt sicher und kostengünstig zu beurteilen, im Gegensatz zu inzwischen
entwickelten (und noch weiter zu entwickelnden) tierversuchsfreien
Testverfahren. Gerade die Langzeitauswirkungen der diversen Chemikalien in der
Umwelt lassen sich mit Tierversuchen am wenigsten feststellen, weil sie als
Momentaufnahme für das lange Zeitfenster nicht zuverlässig aussagekräftig sind.
Als vordringlicher Schritt sind zunächst sämtliche bereits vorhandenen
Informationsquellen (auch solche von außerhalb der EU) auszuschöpfen. Alle
existierenden Daten sind zwingend zugänglich zu machen, offenzulegen und
verpflichtend gemeinsam zu nutzen, so dass sich erneute Tests erübrigen. Es ist
sicherzustellen, dass keine Bestimmung des Entwurfs der Kommission im
Widerspruch zum Artikel 8 des deutschen Tierschutzgesetzes
(Genehmigungsvoraussetzungen und Beschränkungen für Tierversuche) steht, auch
nicht im Widerspruch zum § 20a des deutschen Chemikaliengesetzes (Verwendung von
Prüfnachweisen eines Dritten, Voranfragepflicht), der Mehrfachversuche
ausschließt.
Nachdrücklich ist an die bedauerliche Tatsache zu erinnern, dass die Zahl der
Tierversuche in den letzten vier Jahren zugenommen hat, die Forschungsförderung
für die Entwicklung von Ergänzungs- und Ersatzmethoden dagegen auch in
Deutschland gekürzt wurde – entgegen der Koalitionsvereinbarung der
Regierungs-Parteien. (=> PAKT »Genmanipulation von Tieren und die Würde der
Kreatur«)
Wildtiere im
Zirkus
Zu begrüßen ist
die im Oktober 2003 erfolgte Gesetzesinitiative des Bundesrats zur Beendigung
der Haltung bestimmter Wildtierarten in Zirkussen. Doch noch immer liegt der vom
Bundesrat geforderte Verordnungsentwurf des BMVEL nicht vor, und das
Haltungsverbot ist nicht absehbar. Die geäußerten verfassungsrechtlichen
Bedenken, vor allem hinsichtlich der vermeintlich tangierten Berufsfreiheit (Zirkus«direktoren«
oder Dompteure sind keine anerkannten Ausbildungsberufe) sind nicht überzeugend,
schon gar nicht angesichts der Staatszielbestimmung Tierschutz. Neben Affen,
Bären und Elefanten sollten auch die Großkatzen in die Verbotsliste aufgenommen
werden. Dieser Verzug ist um so unverständlicher, als Dänemark, Finnland,
Österreich und Schweden schon vor Jahren Haltungsverbote für Tierarten wie
Affen, Elefanten, Großkatzen, Robben, Nashörner, Wölfe beschlossen haben. Ggf.
ist in diesem Zusammenhang die Änderung der § 13 Abs. 3 und § 16 Abs. 5 Satz 2
Nr. 5 Tierschutzgesetz zügig anzugehen.
Dass Haltung und Dressur von Tieren in Zirkussen nicht artgerecht und somit ein
permanenter Verstoß gegen das Tierschutzgesetz sind, ist offensichtlich.
»Artgerecht« wird in den österreichischen »Richtlinien für die Haltung von
Wildtieren in Zirkusunternehmen« wie folgt definiert: »Artgewohntes Verhalten
umfasst das Gesamtverhalten eines Tieres, wobei als spezifische Verhaltensweise
insbesondere das Sozialverhalten (Aggression, Individualabstand), Kampfverhalten
(Verteidigung), Sexualverhalten (Partnerwahl, Paarbindung),
Mutter-Kind-Verhalten (Mutterverhalten), Nahrungsaufnahmeverhalten
(Jagdverhalten, Essensneid), Trinkverhalten (Trinkmuster), Ausscheideverhalten,
Bewegungsverhalten, Ausruhverhalten, Komfortverhalten (soziale Hautpflege),
Erkundungsverhalten und Territorialverhalten (Größe der Territorien) zu nennen
sind.«
Daraus wird gefolgert: »Eine Wildtierhaltung in Zirkusunternehmen ist
grundsätzlich allein schon wegen des oftmaligen Transportes und Standortwechsels
nicht artgerecht!«
Auch die auf Empfehlung des Agrarausschusses des Bundesrats vorgesehene
Einführung eines längst überfälligen Bundes-Zirkuszentralregisters sowie eines
Registers von mobilen Tierschauen zur effektiveren Überwachung lässt seit über
zwei Jahren auf sich warten. Es heißt, sowohl für das Verbot bestimmter
Wildtierarten in den Zirkussen wie für die Einführung eines Zentralregisters sei
eine Novellierung des Tierschutzgesetzes erforderlich.
Pelztiere
Laut
Tierschutzbericht 2003 gibt es in Deutschland etwa 30 Nerz«farmen«, eine
Fuchshaltung sowie eine unbekannte Zahl von Chinchilla-Zuchten. In diesen
Anlagen werden jährlich etwa 300.000 Tiere gezüchtet und umgebracht. Nach wie
vor gibt es keine bundesweit geltende Rechtsverordnung für die Haltung von
Pelztieren!
Der zweite VO-Entwurf für die sogenannte Pelztierhaltung liegt nun endlich zwar
seit April 2003 vor, doch wird mit ihm diese Haltung als solche nicht in Frage
gestellt, obwohl für die Erzeugung eines Luxusartikels kein »vernünftiger Grund«
vorliegt, der völlig artwidriges Einsperren und Töten von Wildtieren wie Nerzen
und Füchsen rechtfertigen könnte, und obwohl 70 % der Bevölkerung die
Pelztierhaltung ablehnt. Drahtgitterböden bei den Nerzen bleiben erlaubt, für
die vorgesehenen Verbesserungen werden viel zu lange Übergangsfristen
eingeräumt. Selbst dieser Entwurf ist auf erhebliche Widerstände des
Wirtschafts- und Justizministeriums gestoßen wegen eines angeblichen »faktischen
Berufsverbots« und konnte bisher nicht verabschiedet werden.
2004 hat das Bundesverwaltungsgericht durch ein Urteil bestätigt, dass die
Pelztierzucht keine landwirtschaftliche Nutztierhaltung mit den entsprechenden
Privilegien ist, sondern ein Gewerbe, das eine Genehmigung gemäß § 11 des
Tierschutzgesetzes benötigt. Hier sind die zuständigen Behörden im Verzug.
Einige
Länder wie Großbritannien und Italien haben die Pelztierhaltung bereits
verboten, andere wie Österreich und die Schweiz haben so hohe Auflagen
verordnet, dass die Haltungen wegen Unwirtschaftlichkeit aufgegeben wurden. Bei
vorhandenem Willen wäre das auch in Deutschland möglich. Züchten und Töten von
Pelztieren sind gesetzlich zu verbieten! Darüber hinaus ist die Bundesregierung
zu drängen, sich auch auf EU-Ebene dafür einzusetzen.
Neuerdings drohen wenigstens den sieben schleswig-holsteinischen
Pelztierhaltungen Konsequenzen: Im Februar 2005 wurden sie durch die
Fachaufsicht kontrolliert. Mit dem Ergebnis: In keiner der Anlagen wird der 2001
in Kraft gesetzte Pelztier-Erlass umgesetzt. In kleinen Käfigen (die größten
sind höchstens 30 mal 90 Zentimeter) fristen die Wildtiere ein trauriges Dasein
in Einzelhaft. Einem Chinchilla-Betrieb droht die Schließung, andere Betriebe
müssen mit Auflagen bei der anstehenden Betriebserlaubnis rechnen.
Verbandsklage
PAKT unterstützt
selbstverständlich die Kampagne für das Klagerecht anerkannter
Tierschutzverbände und stellt mit Genugtuung die uneingeschränkte Befürwortung
dieses Verbandsklagerechts durch das Bündnis 90/Die Grünen fest. Der Bundesrat
entschied leider am 5.11.2004, den schleswig-holsteinischen Gesetzentwurf vom
Februar 2004 nicht in das weitere Gesetzgebungsverfahren einzubringen. Es gilt,
die Verbandsklage sowohl auf Länder- wie auf Bundesebene weiterhin konsequent
voranzutreiben. (=> »PAKT appelliert an Abgeordnete zwecks Verbandsklage«)
Heimtierhaltung und Zoohandel
Das
Hintanstellen der Heimtiere – mit etwa 140 Millionen Tieren die zweitgrößte von
Menschen gehaltene Gruppe von Tieren nach den landwirtschaftlichen »Nutztieren«
– ist angesichts des boomenden Heimtiermarktes mit neuen Exotenhandlungen und
Discountangeboten in Stadt und Land sowie der Bedeutung, die die Heimtierhaltung
für die Prägung des Mensch-Tier-Verhältnisses hat, nicht zu verantworten.
Exotische Wildtiere werden als Heimtiere immer beliebter. Dieser Trend hat
fatale Folgen für die Wildtierbestände, weil noch immer ein Großteil der
gehandelten Tiere der Natur entnommen wird. Auf der Konferenz des Washingtoner
Artenschutzübereinkommens im Oktober 2004 lagen zahlreiche Schutzanträge für
Arten vor, die durch den boomenden Exotenhandel bedroht sind.
Leider sind weder von staatlicher Seite noch von Seiten der größeren
Tierschutzorganisationen Konzepte und Aktionen gegen diese bedrohliche Situation
zu vernehmen. Wobei daran zu erinnern ist, dass das Bündnis 90/Die Grünen Anfang
der 90er Jahre unter dem Titel »Ein Käfig ist kein Lebensraum« zwei vorzügliche
Ausarbeitungen zu diesem Thema veröffentlichte. An diesen Texten wird deutlich,
wie wichtig der Partei die Problematik von Heimtierhaltung und Zoohandel einmal
war. Doch seitdem ist nichts geschehen. Die in den genannten beiden
Veröffentlichungen aufgeführten Forderungen sollten wieder auf die Tagesordnung:
»Eine gesetzlich verankerte Positivliste, gesetzlich verankerte tiergerechte
Haltungsverordnungen für die darin aufgeführten domestizierten Tiere, ein
wirksames Verbot der Haltung und Zucht von Wildtieren zu privaten oder
kommerziellen Zwecken, strenge Kontrolle von Zoohandlungen durch staatliche
Organe, Fachkundenachweis und regelmäßige Prüfungen für Betreiber und Personal
der Heimtierbranche, unabhängige Kontrollinstanz für unbedenkliche und
tiergerechte Zubehörprodukte, gesetzlich verankerte artgemäße
Tiertransportnormen, Fachkundenachweis für Halterinnen und Halter.« Dringend
erforderlich ist ein entsprechendes einsetzendes Engagement der
Tierschutzorganisationen, ungeachtet des offenbar hindernden Umstandes, dass
Mitglieder dieser Organisationen selbst Heimtiere halten.
Die Bedingungen bei Handel, Transport, Haltung und Zucht müssen im Sinne der
oben zitierten Forderungen bundeseinheitlich geregelt werden. (Näheres => PAKT
»Heimtierhaltung und Zoohandel«) Da die Bedingungen auf Tier-Börsen denen eines
Flohmarktes gleichen und die Tiere dort oft unter katastrophalen Bedingungen von
einem Laien an den nächsten verkauft werden, sollten diese verboten werden,
zumindest ist eine Verordnung erforderlich, EU-weit eine Richtlinie. Die
Bedingungen bei Handel, Transport, Haltung und Zucht müssen im Sinne der oben
zitierten Forderungen bundeseinheitlich geregelt werden.
Brieftauben«sport«
Dieser »Sport«
bedeutet, dass in Deutschland etwa 60.000 Züchter rund 10 Millionen Tauben in
Verschlägen halten, um sie von Frühjahr bis Sommer mehrere hundert Kilometer zu
bestimmten Auflass-Orten zu transportieren, damit sie von dort aus den Flug zum
heimatlichen Schlag antreten. Dabei wird ein Verlust von etwa 30 % in Kauf
genommen, d.h. diese Tauben verfliegen sich und gehen an Verletzungen oder
Entkräftungen zugrunde. Das meist qualvolle »Verenden« auf dem Rückflug, bereits
die Überforderung, sind ein vorsätzlicher Verstoß gegen die §§ 1; 3 (1., 5.) des
Tierschutzgesetzes, so dass rechtliche Maßnahmen gegen die Züchter längst
überfällig sind, um diesen Missbrauch von Tieren als Sportgerät zumindest
einzuschränken. (Näheres => PAKT »Brieftauben«sport«- Problematik und
Forderungen)
Schlachten
Die im
Tierschutzbericht 2003 (Jan. 2003!) angekündigte in der Tat dringend notwendige
»umfassende Überarbeitung« der Tierschutz-SchlachtVO liegt noch immer nicht vor.
So wird im Bericht (S. 58) auf »erhebliche Mängel hinsichtlich des
Tierschutzes« hingewiesen, »auch, weil die Vorgaben der Verordnung nicht
ausreichend sind.« Ein gravierendes und anhaltendes Problem sind die
Fehlbetäubungen sowie die stark belastenden Betäubungen mit CO 2. Erforderlich
u.a. auch: Abschaffung der Akkordschlachtungen, lückenlose Überwachung aller
Arbeitsschritte, auch durch Video, Einführung eines Prüf- und
Zulassungsverfahrens für Betäubungsanlagen in den Schlachthöfen, Verbreitung
mobiler Schlachtverfahren. ( => PAKT »Stellungnahme zur Novellierung der
Schlachtverordnung«)
Entenmast
Im
Unterschied zur Hennen-Käfighaltung ist der Öffentlichkeit kaum bekannt, wie
vergleichbar Enten (die Pekingente und die Moschusente, sog. »Flugente«)
gehalten werden. Nicht weniger als 2 Millionen Enten werden in Deutschland in
strukturlosen Ställen auf perforierten Böden zusammengepfercht meist zu
Tausenden gehalten, ohne Tageslicht, Auslauf oder Badegelegenheit. Das artgemäße
Seihen, Gründeln und Tauchen wird völlig verhindert. Den Moschusenten werden
ohne Betäubung die Oberschnäbel amputiert, ebenso die Krallen an den Paddeln.
Die Drahtgitterböden sind durch die Exkremente verdreckt und glitschig. Problem,
dass es keine HaltungsVO für Enten gibt, nur eine Empfehlung des Europarats, die
aber nirgendwo eingehalten wird.
Puten
Insbesondere die
einseitige Zucht auf Brustmuskulatur führt zu tierschutzwidrigen Zuständen. Die
Tiere sind dann zu schwer, und durch das häufige Liegen kommt es oft zu
Brustblasen, die sich in feuchter Einstreu entzünden. Dazu kommt ein u.a. durch
die hohe Besatzdichte ausgelöstes aggressives Verhalten. Die Bundesregierung hat
noch immer keine PutenhaltungsVO erlassen, keinerlei detaillierte Anforderungen
an die Putenmast. Artgerechte Haltung mit Beschäftigungsmöglichkeiten im Stall,
Verringerung der Besatzdichte, Verbesserung der Belüftung, Verwendung
ausschließlich trockener Einstreu, Auslauf im Freien und Verbot des
Schnabelkürzens wären darin zu gewährleisten. Der Ausgang der Beratungen im
Bundesrat zu einem Vorschriften-Entwurf verbesserter Haltebedingungen ist zur
Zeit ungewiss. Angesichts von sieben Millionen Puten bundesweit, die auf
unerträgliche Weise chronisch krank dahinvegetieren müssen, ist jede weitere
Verzögerung unentschuldbar. (=> PAKT, »Putenmast mit Tier- und Verbraucherschutz
unvereinbar«)
Masthühner
Die
ausschließlich wegen ihres Fleisches gehaltenen Masthühner sind mit 5,2
Milliarden Tieren jährlich in der EU die größte Gruppe der landwirtschaftlichen
»Nutztiere«. Die Zucht auf hohe und schnelle Mastleistung und den
unphysiologisch großen Brustmuskel hat zu einer Verlagerung des
Körperschwerpunktes geführt mit der Folge, dass auf den Beinen und Hüften der
Tiere erheblicher Druck und Spannung lasten. Auch Herz und Lunge können mit dem
unnatürlich beschleunigten Wachstum nicht mithalten. 30 % der Masthühner
humpeln, lahmen oder können sich aufgrund der Schmerzen nicht mehr fortbewegen.
Die Mortalität dieser Hochleistungshühner ist viermal so hoch wie die der
langsam wachsenden Masthühner. Dazu kommt die tierquälerische Haltung in
strukturlosen Hallen zum Teil ohne Tageslicht – 22 Tiere auf einem qm
zusammengepfercht mit der Folge weiterer schmerzhafter Erkrankungen.
Der seit Juni 2005 vorliegende Entwurf der EU-Kommission für eine Richtlinie zur
Haltung von Masthühnern steht im krassen Widerspruch zu einem von ihr selbst in
Auftrag gegebenen Gutachten und verfehlt Verbesserungen für die »Broiler«. Er
lässt eine Erhöhung der maximalen Besatzdichte bis zu 38 kg pro qm zu, wenn
gewisse klimatische Rahmenbedingungen in den Stallungen vorhanden sind. Da diese
Bedingungen jedoch in den meisten deutschen Mastbetrieben Standard sind, würde
sich bei einer 1:1-Umsetzung der Richtlinie nichts verbessern.
Da hierzulande eine Besatzdichte von 35 kg üblich ist, würde es den über 350
Millionen Masthühnern, die jährlich in Deutschland gemästet und geschlachtet
werden, noch schlechter gehen.
Kükenvernichtung
Das barbarische
Töten von 45 Millionen männlichen Küken allein in Deutschland aus
wirtschaftlichem Grund verstößt in krassester Weise gegen das Tierschutzgesetz
und könnte durch das Konzept der »Zweinutzungs-Hühner« oder geeigneter Hybriden
unterbunden werden.
»Tierschutz-TÜV«
Anzugehen ist
ein bundeseinheitliches und schließlich EU-weites Prüf- und Zulassungsverfahren
zur Sicherstellung der Tiergerechtheit von serienmäßig hergestellten
Aufstallungssystemen und Stalleinrichtungen, das obligatorisch für alle in- und
ausländischen Anbieter ist, gemäß der Ermächtigung des § 13a Abs. 2
Tierschutzgesetz. Nicht nur alle neuen, sondern auch alle bereits vorhandenen
Systeme in- und ausländischer Anbieter sollten diesem Verfahren unterzogen
werden. Bereits vor der Markteinführung sind diese Einrichtungen von einer
unabhängigen Stelle zu prüfen. In der Schweiz werden schon seit 1981
grundsätzlich alle serienmäßig hergestellten Stallsysteme und – einrichtungen
für Rinder, Schweine, Ziegen, Hauskaninchen und Hausgeflügel auf ihre
Tiergerechtheit hin geprüft, also ausgerichtet an den Bedürfnissen und
Verhaltensansprüchen der Tiere.
Tierzucht
Seit 2002 liegt
ein Entwurf des BMVEL »Leitlinien zu Zuchtzielen der Nutztierzucht unter
Tierschutzaspekten« vor. Statt unverbindlicher Leitlinien ist eine klare
gesetzliche Vorgabe erforderlich.
Pferdehaltung
Noch immer haben
nicht alle Bundesländer die Ständerhaltung zugunsten der Gruppenhaltung in
Laufställen mit getrennten Funktionsbereichen und ständigem Auslauf verboten.
Die »Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen« des Bundesministeriums für
Landwirtschaft von 1995 müssen überarbeitet werden, weil sie nicht mehr den
Ansprüchen an die moderne Pferdehaltung, an die artspezifischen Bedürfnisse der
Pferde in der Praxis entsprechen und seit 1995 neue wissenschaftliche
Erkenntnisse in der Pferdehaltung gewonnen wurden. Erforderlich ist z.B., die
Haltung der Pferde in Boxen mit Paddock, in Offenlaufställen sowie auf Weiden
und Winterkoppeln zu behandeln, Ruheverhalten, Witterungsschutz, Einzäunung,
Boden, Stallboden und Einstreu. Für qualgezüchtete Tiere ist ein Importverbot
durch die Bundesregierung zu veranlassen.
WTO
Die Regeln
der Welthandelsorganisation verursachen für lange Zeit gravierende
Tierschutzprobleme. Dadurch konnten z.B. Tierversuche zu kosmetischen Zwecken
nicht verhindert werden. Oder: Das angestrebte Importverbot für Felle von mit
Fangeisen gefangenen Tieren konnte nicht durchgesetzt werden. Nach der
Rechtslage der WTO sind Differenzierungen zwischen Produkten nach den
angewendeten (Tier)«Produktionsverfahren« unzulässig. Handelsbeschränkende
Maßnahmen im Hinblick auf tierschutzrechtliche Standards sind daher ebenso
unzulässig. Ohne einen geeigneten internationalen Rahmen können die bestehenden
Tierschutzstandards, insbesondere bei der landwirtschaftlichen Tierhaltung,
unterlaufen werden, weil Produzenten aus Ländern mit vergleichsweise niedrigen
Tierschutzstandards Wettbewerbsvorteile haben, sofern sie Haltungsverfahren
einsetzen, die in Deutschland aus Tierschutzgründen nicht zulässig sind. Hinter
der Forderung nach Tierschutzstandards werden seitens der meisten WTO-Mitglieder
ungerechtfertigte Handelshemmnisse vermutet. Der EU werden somit Beibehaltung
und Durchsetzung ihrer Tierschutzstandards erschwert oder unmöglich gemacht; sie
kann keinen Import aus Tierschutzgründen (z.B. Lebensmittel wie Nudeln, in denen
Käfig-Eier verarbeitet wurden) verhindern. Aktuell besteht die Gefahr, dass die
für 2012 vorgesehene Abschaffung der Batteriekäfige auf 2018 oder noch später
verschoben wird.
Die EU-Kommission hat sich, gewissermaßen resignierend, in letzter Zeit bei den
WTO-Verhandlungen nicht für Tierschutzbelange eingesetzt, wohl auch, weil sie
bezüglich Tierschutz mit keiner Unterstützung durch die anderen 150 Staaten
rechnen kann. Nur bei bilateralen und regionalen Übereinkommen können gewisse
Fortschritte erwartet werden
Hinsichtlich der WTO sind EU-Kommission, Europäisches Parlament und
Bundesregierung somit zu drängen, den Tierschutz in die Verhandlungen der WTO
beharrlich einzubringen.
Bleibt zu schließen: In den letzten Jahren der Regierungskoalition hat
sich die Situation für die Tiere in Deutschland nicht signifikant verändert.
Stellenweise sind einige Verbesserungen im Detail und sinnvolle Forderungen zu
verzeichnen, insgesamt aber herrscht Stagnation vor; die Zahl der gequälten
Tiere ist sogar weiter angestiegen.
Tierschutz gibt es nur, wenn dabei keine ökonomischen Interessen beeinträchtigt
werden. Und die Politiker fragen auch in diesem Bereich zunächst danach,
inwieweit ihr Engagement Stimmen bringt und die Karriere fördert – was beim
Tierschutz mit am wenigsten der Fall ist.
»Fortschritte sind in Bezug auf die Härte des Leidens und die immense Zahl der
betroffenen Tiere unzureichend. Mechanismen wie fest verwurzelte Traditionen,
Gleichgültigkeit der meisten, politische Manöver und ökonomische Zwänge sowie
der sehr zögerliche ethische Wandel im Mensch-Tier-Verhältnis behindern die
Verbreitung von Haltungsverbesserungen. Im ‚Nutztier’bereich werden
Tierschutzaspekte stets gegen Aspekte der Preispolitik, Lebensmittelsicherheit,
Produktqualität sowie Ansprüche der Bevölkerung abgewogen. Die Wirtschaft ist
der Faktor, der den Fortschritt in der ‚Nutztier´haltung am stärksten behindert,
da Haltungsverbesserungen oft die Produktionskosten erhöhen. (Diese lassen sich
aber durch Produktionssteigerung oder Verbesserung der Fleischqualität
auffangen). Im Laborbetrieb kommt zu höheren Kosten der Widerstand gegen
hygienische und experimentelle Veränderungen.
Weitere Probleme sind der mangelnde Informationsfluss zwischen
Forschenden, Industrie, Politikern und der Öffentlichkeit sowie widersprüchliche
Forschungsergebnisse aufgrund großer qualitativer Unterschiede bezüglich
Material und Methoden.
Fortschritte im Tierschutz ergeben sich meist dann, wenn die Veränderungen
wirtschaftliche Vorteile bringen.« (Pia Baumann, IGN) |