Arbeitskreis humaner

 

                    Tierschutz e.V.   (gegr.1991)

 
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Satzung

des Arbeitskreises humaner Tierschutz e.V.

 § 1 Name und Sitz des Vereins

 1. Der Verein führt den Namen "Arbeitskreis humaner Tierschutz". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "Arbeitskreis humaner Tierschutz e.V.".

2. Der Verein hat seinen Sitz in 97723 Oberthulba-Frankenbrunn, Linnenstr. 5a.

 

§ 2 Aufgaben und Ziele des Vereins

 1. Der Verein versteht sich als helfende und vermittelnde Anlaufstelle für alle Tiere in Not. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Aufgaben und Ziele des Vereins sind insbesondere:

 

    * Schaffung und Erhaltung artgerechter und grundlegender Lebensbedingungen für Tiere.

    * Hilfe bei der Propagierung, Erläuterung und Durchsetzung der für den Tierschutz erlassenen Rechtsvorschriften.

    * Mitarbeit bei der Schaffung rechtlicher Grundlagen im Tierschutz.

    * Verhinderung bzw. Beseitigung von Handlungen und Ursachen die zu Schäden, Schmerzen oder krankhaften Störungen bei Tieren führen bzw. führen können.

    * Gestaltung einer umfangreichen Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere durch Schaffung eines Informationszentrums, Publikationen, Auftreten in den Medien, Halten von Vorträgen, sowie weiterer Maßnahmen zur wirksamen Aufklärung der Bevölkerung im Sinne des Tierschutzes.

    * Nationale und internationale Zusammenarbeit mit allen staatlichen, städtischen und gesellschaftlichen Organen und Organisationen, die sich mit Aufgaben des Tierschutzes befassen.

    * Kontrolle von Tierhaltungen durch personell und fachlich befähigte ehrenamtliche Beauftragte des Vereins in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen.

    * Durch beharrliche Öffentlichkeitsarbeit sind die Bürger für die Probleme der Tierwelt zu interessieren und für den Tierschutz zu gewinnen. Jede Form von Tierquälerei oder Tiermisshandlungen sind zu verhindern, bzw. zu unterbinden.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Grundsätzlich werden alle Tätigkeiten ehrenamtlich ausgeführt.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Ein Beschluss über Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen, wenn dies aus der Tagesordnung ersichtlich ist und 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind und diese die Auflösung mit Dreiviertelmehrheit beschließen. Muss eine solche Versammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist eine zweite Versammlung mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit Dreiviertelmehrheit endgültig beschließt.

Das Vereinsvermögen fällt nach der Auflösungsversammlung oder nach Wegfall steuerbegünstigter Zwecke je zur Hälfte den Tierschutzorganisationen PAKT e.V. (Politischer Arbeitskreis für Tierrechte in Europa), Merowingerstr. 88, 40225 Düsseldorf, und der Tierschutzorganisation „Pro Animale e.V.“, Heugasse 1, 96231 Uetzing, zu. Die genannten Organisationen haben das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu verwenden.“

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

2. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht erblich.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss durch den Vorstand wenn das Mitglied länger als 2 Jahre mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.

4. Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich erfolgen. Der Austritt ist mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende möglich.

5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.

6. Jedes Mitglied hat das Recht zur aktiven Teilnahme am Vereinsleben. Unterbreitung von Vorschlägen und Teilnahme an Beschlussfassungen sind erwünscht.

 

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 5 Organe

Der Verein besteht aus dem Vorstand und der Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

Dem Vorsitzenden

dem Stellvertreter

Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils auf die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig.

 

§ 7 Zuständigkeit des Vorstands

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;

d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;

e) Die Rechtsvertretung.

 

§ 8 Mitgliederversammlungen

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn diese im Interesse des Vereins erforderlich sind oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

 

§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich durch einen einfachen Brief, oder Bekanntmachung im jeweiligen vereinseigenen Mitteilungsorgan, zurzeit "AK/PAKT-aktuell", einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen.

 

§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn 1/3  der erschienen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

 

§ 11 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben.

 

§ 12 Haftung

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch Benutzung von Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Vereinsmitglieder und Vorstand haften nur mit dem Vereinsvermögen und werden von jeglicher Haftung mit ihrem Privatvermögen freigestellt.

Die Satzung tritt zum 10.10.2009 in Kraft.

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