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Satzung
des Arbeitskreises humaner
Tierschutz e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen "Arbeitskreis
humaner Tierschutz". Er soll in das Vereinsregister eingetragen
werden; nach der Eintragung lautet der Name "Arbeitskreis humaner Tierschutz
e.V.".
2. Der Verein hat seinen Sitz in 97723
Oberthulba-Frankenbrunn, Linnenstr. 5a.
§ 2 Aufgaben und Ziele des Vereins
1. Der Verein versteht sich als helfende und
vermittelnde Anlaufstelle für alle Tiere in Not. Er verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Aufgaben und Ziele des Vereins sind insbesondere:
* Schaffung und Erhaltung artgerechter und
grundlegender Lebensbedingungen für Tiere.
* Hilfe bei der Propagierung, Erläuterung und
Durchsetzung der für den Tierschutz erlassenen Rechtsvorschriften.
* Mitarbeit bei der Schaffung rechtlicher Grundlagen
im Tierschutz.
* Verhinderung bzw. Beseitigung von Handlungen und
Ursachen die zu Schäden, Schmerzen oder krankhaften Störungen bei Tieren führen
bzw. führen können.
* Gestaltung einer umfangreichen
Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere durch Schaffung eines Informationszentrums,
Publikationen, Auftreten in den Medien, Halten von Vorträgen, sowie weiterer
Maßnahmen zur wirksamen Aufklärung der Bevölkerung im Sinne des Tierschutzes.
* Nationale und internationale Zusammenarbeit mit
allen staatlichen, städtischen und gesellschaftlichen Organen und
Organisationen, die sich mit Aufgaben des Tierschutzes befassen.
* Kontrolle von Tierhaltungen durch personell und
fachlich befähigte ehrenamtliche Beauftragte des Vereins in Zusammenarbeit mit
den zuständigen Organen.
* Durch beharrliche Öffentlichkeitsarbeit sind die
Bürger für die Probleme der Tierwelt zu interessieren und für den Tierschutz zu
gewinnen. Jede Form von Tierquälerei oder Tiermisshandlungen sind zu verhindern,
bzw. zu unterbinden.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Grundsätzlich werden alle Tätigkeiten ehrenamtlich
ausgeführt.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
5. Ein Beschluss über Auflösung des Vereins kann nur in
einer Mitgliederversammlung erfolgen, wenn dies aus der Tagesordnung ersichtlich
ist und 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind und diese die
Auflösung mit Dreiviertelmehrheit beschließen. Muss eine solche Versammlung
wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist eine zweite Versammlung mit
einer Frist von 2 Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
Anwesenden mit Dreiviertelmehrheit endgültig beschließt.
Das Vereinsvermögen fällt nach der Auflösungsversammlung
oder nach Wegfall steuerbegünstigter Zwecke je zur Hälfte den
Tierschutzorganisationen PAKT e.V. (Politischer Arbeitskreis für Tierrechte in
Europa), Merowingerstr. 88, 40225 Düsseldorf, und der Tierschutzorganisation
„Pro Animale e.V.“, Heugasse 1, 96231 Uetzing, zu. Die genannten Organisationen
haben das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu
verwenden.“
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person
werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach
schriftlichem Antrag der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht
erblich.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder
Ausschluss durch den Vorstand wenn das Mitglied länger als 2 Jahre mit der
Beitragszahlung im Rückstand ist.
4. Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich
erfolgen. Der Austritt ist mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende
möglich.
5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.
Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit
von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Vor der Beschlussfassung ist
dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu
geben.
6. Jedes Mitglied hat das Recht zur aktiven Teilnahme am
Vereinsleben. Unterbreitung von Vorschlägen und Teilnahme an Beschlussfassungen
sind erwünscht.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
§ 5 Organe
Der Verein besteht aus dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
Dem Vorsitzenden
dem Stellvertreter
Die Vorstandsmitglieder sind jeweils
einzelvertretungsberechtigt.
Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils
auf die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Vorstand
bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand
fasst seine Beschlüsse einstimmig.
§ 7 Zuständigkeit des Vorstands
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung
übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der
Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung,
Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
e) Die Rechtsvertretung.
§ 8 Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet
alle zwei Jahre statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn diese
im Interesse des Vereins erforderlich sind oder wenn die Einberufung einer
derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt
wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich durch einen
einfachen Brief, oder Bekanntmachung im jeweiligen vereinseigenen Mitteilungsorgan,
zurzeit "AK/PAKT-aktuell", einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte
Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen.
§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser
verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom
Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Über die Annahme
von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben;
wenn 1/3 der erschienen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt
werden.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl
der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
§ 11 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der
Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift
festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 12 Haftung
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an
Veranstaltungen oder durch Benutzung von Vereinseinrichtungen entstanden sind,
haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für
die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes einzustehen hat,
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Vereinsmitglieder und
Vorstand haften nur mit dem Vereinsvermögen und werden von jeglicher Haftung mit
ihrem Privatvermögen freigestellt.
Die Satzung tritt zum
10.10.2009 in Kraft.
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