Arbeitskreis humaner Tierschutz e.V.                                                                             gegründet: 1991    

      

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SCHÄCHTEN - zur aktuellen Situation
 

 


 

Welche Existenzberechtigung hat eigentlich das “Tierschutzreferat” im “Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“?


Seit 2007, bis heute, verschleppt und sabotiert die Bundesregierung einen Gesetzesbeschluss des Bundesrates, der die Novellierung des so genannten “Schächt-Paragraphen”, §4a Abs.2 Nr. 2 TierschG zum Ziel hat. Auf Bun-desebene wird hier seit Jahren eine “Vorverurteilung“, eine Zensurgewalt über eine Länder-Gesetzesinitiative aus-geübt, die schlicht diktatorisch die Jurisdiktion zu beeinflussen sucht.
Eine traurige Rolle spielt dabei das federführende “Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz” (BMELV) mit dem dort angesiedelten “Tierschutzreferat” das nach vorliegenden Stellungnahmen wegen nebulöser "verfassungsrechtlicher Bedenken” offenbar alles unternimmt gesetzgeberische Verbesserungen für die "Schächt"-Tiere zu verhindern. Sehr ernsthaft ist zu hinterfragen, welche Existenzberechtigung dieses „Tier-schutzreferat“(!) überhaupt hat, wenn es alle möglichen Tierschindereien nach Schreibtischtätermanier servil abnickt, wie hier beispielsweise ganz konkret betäubungslose anachronistische Schächtpraktiken.
Nachstehend das “Offene Schreiben” des “Arbeitskreises humaner Tierschutz e.V.“ an das BMELV, sowie anschließend die Analyse von Dr. Gunter Bleibohm zur “Strategie des Staates”, wenn es (nicht nur) um Tierschutzbelange geht…
Ulrich Dittmann / 20.08.2010

 

OFFENES SCHREIBEN -
An das Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Bonn/Berlin
 

ABSCHRIFTLICH ZUR KENNTNISNAHME:
Bundesregierung, Parteivorstände, Fraktionen, Ausschüsse, Abgeordnete, Landesvertretungen, Medien, Tierschutz-Verteiler
 
- Umsetzung der Bundesrats-Gesetzesvorlage BT-Drs. 17/1226 - Schächten
- Ihre Schreiben, Ihr Verhalten in dieser Sache

 
 

Sehr geehrte Frau Ministerin Aigner, sehr geehrte Damen und Herren,


wendet man sich in der im Betreff näher benannten Tierschutzsache an Sie, das hier federführende Ministerium, und ersucht höflich um Umsetzung der moderat abgefassten Bundesratsgesetzesvorlage BT-Drs. 17/1226, erhalten Bürger und Tierschutz-Organisationen wohl formulierte Standardschreiben - "im Auftrag" verfasst von den verschiedensten Damen und Herren Ihres BMELV-"Tierschutzreferats". Alle Antwortgebungen enden aber, mehr oder minder deutlich artikuliert, sehr selbstzufrieden in dem Tenor als der Weisheit letzter Schluss - tja, aufgrund "verfassungsrechtlicher Bedenken" könne man da eben leider nichts machen.
So man der hohen Politik ein Anliegen vorträgt und dabei auf politische Entscheidungsträger - wie hier auf Sie in Bonn und Berlin - zwingend angewiesen ist, sollte man versuchen diese nicht zu verärgern. Dies möchten wir auch nur allzu gerne vermeiden und bemühen uns seit Jahren auch in eiserner Selbstdisziplin darum. Doch wenn ein gewisses Maß an Heuchelei, Verlogenheit und Volksverdummung des Bürgers seitens der Politik überschritten wird - die Tierschutzsache Schächten sei hier nur beispielhaft herausgegriffen - ist es schlicht Bürgerpflicht auch deutliche Worte zu artikulieren:
Seit Jahrzehnten (insbes. nach Aufnahme des Staatszieles Tierschutz in die Verfassung) liegt Ihr "Bundesministerium für Ernährung, Landwirt und Verbraucherschutz" in tiefem Schlaf, hat auf beschämende Art und Weise ver-säumt hier seine "Hausaufgaben" zu machen, sich zu bemühen gesetzliche Grundvoraussetzungen zu schaffen die unerträgliche Situation des obsoleten „Schächt"Paragraphen §4a Abs.2 Nr. 2 TSchG einer Novellierung zuzuführen.
Diese Ihnen, werte Damen und Herren des BMELV-„Tierschutz-Referats",
obliegende Arbeit wurde Ihnen nun von der Länderkammer abgenommen. Und anstatt diese Gesetzesinitiative des Bundesrates anerkennend und dankbar nach besten Kräften vehement zu unterstützen, plappern Sie beständig lakaienhaft die Terminologie einer nebulösen "Verfassungsrechtliche Bedenken"-Totschlagfloskel nach, die von der Bundesregierung manipulativ und gehirnspülend in die Welt gesetzt wurde, um ja nicht in dieser Sache tätig werden zu müssen.

Gesetzesentwurf "Schächten" des Bundesrates vom 24.03.2010

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Stellungnahme der Juristen für Tierrechte vom 20.06.2008

Gutachtliche Stellungnahme zur Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzesantrages zur Änderung des § 4a des Tierschutzgesetzes – Anforderungen an Ausnahmegenehmigungen zu betäubungslosem Schlachten

Schächten -  Bericht in AK/PAKT-aktuell Sept. 2008

Schächten -  Bericht in Freiheit   für Tiere , Sept. 2008

Die geschächtete Verfassung - Bankrotterklärung der Justiz

Der Fall "Altinküpe", Lahn-Dill-Kreis, vor der Entscheidung des BVG

Initiative Jüdischer Tierschutz: Stellungnahme und offener Brief von Dr. Hanna Rheinz

Schächtverbot Nationalsozialismus und Antisemitismus

Aktuelle Stellungnahmen der Parteien: SPD blockiert Fortschritte beim Schächten und "Aktion Schneeflocke"

 Schächtvideo

Es wird hier auf Bundesebene eine "Vorverurteilung", eine Zensurgewalt über eine Länder-Gesetzesinitiative ausgeübt, die schlicht diktatorisch die Jurisdiktion zu beeinflussen sucht.

Keinesfalls polemisierend, sondern sehr ernsthaft ist zu hinterfragen, mit welcher Existenzberechtigung Ihr so ge-nanntes "Tierschutz-Referat " - auf Steuerzahlerskosten im BMELV-Ministerium - in Bonn überhaupt residiert, wenn es alle möglichen Tierschindereien nach Schreibtischtätermanier servil abnickt, wie hier ganz konkret betäubungs-lose anachronistische Schächtpraktiken, die eben nicht mit der hier geltenden Verfassungsethik zu subsumieren sind. Es geht hier zudem nicht alleine um eine bewusst den Tieren zugefügte grauenhafte Quälerei, die konträr dem mit Staatsziel ausgestatteten Tierschutz entgegensteht, sondern auch darum, dass hier von Ihnen letztlich öffentli-cher Verrohung, der Etablierung abgeschotteter Parallelgesellschaften unbekümmert nach dem Munde geredet wird, wie es auch eine üble Desavouierung all der um Integration bemühten Gläubigen darstellt, die (auch) eine Betäubung vor dem Schächten einfordern.

Eigene Feigheit (… und Angst vor unangenehmer Arbeit), Wurstigkeit oder Unfähigkeit - eben skandalöses Nichtstun als Verfassungstreue preisend, versteckt man sich im BMELV-Tierschutzreferat (und nicht nur hier) hinter der genial "politisch korrekten" Bedenklichkeitsleerformel", resp. "…verfassungsrechtlichen Grenzen". Derart kann man wirklich jeden noch so ausgeglichenen, aber unliebsamen, Gesetzestext niederknüppeln, eliminieren - siehe beispielhaft das Schreiben von Dr. Katharina Kluge/BMELV vom 5. Juli 2010 an unseren Arbeitskreis. Man maßt sich hier eine Deutungshohheit an, die weder einzelnen Ministerien, noch einzelnen Abgeordneten zusteht.
Konkrete Frage mit dem Ersuchen um eine konkrete Antwort: Sitzen nach Ihrer Meinung denn juristische Idioten in der Länderkammer, die diese Gesetzesvorlage eingebracht haben? Merken Sie nicht, wie Sie mit Ihrem unmöglichen Verhalten, u.a. auch neunundsechzig Juristen, die Vertreter der Bundestierärztekammer, einen renommierten Verfassungsrechtler wie Prof. Dr. jur. Philip Kunig diskreditieren, zu nichts wissenden Laien degradieren? Oder dass Sie sich mit Ihrem Verweigerungsverhalten leichthin über hochrichterliches Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig (Az 3 C 30.05) hinwegsetzen, das nach der Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel in dieser Sa-che Schächten von der Politik - von Ihnen, hochverehrte Damen und Herren der Bundesregierung - explizit einfor-dert, die „Verwirklichung/Umsetzung des Tierschutzes obliegt dem Gesetzgeber". Weshalb nehmen Sie auch per BVerwG-Urteil vorgegebene Obliegenheiten nicht wahr?
So sich ein Bundesjustizministerium - von vorauseilender Ängstlichkeit getrieben - verpflichtet fühlt, „verfassungs-rechtliche Bedenken" vorzutragen (so unzutreffend diese auch sein mögen) ist es analog zwingend die Verpflichtung des „BMELV-Referates Tierschutz", Tierschutzinteressen zu vertreten. Nicht mehr, aber auch nicht weniger im Sinne der "Garantenstellung (..) im Tierschutz", (siehe Rechtsgutachten RA Rolf Kemper vom 30.06.2006) ist Ihnen als oberste politische Sprecher des Tierschutzes ebenso auferlegt wie den Amtsveterinären der unteren Behörden.
Nochmals - warum betreiben Sie vom BMELV in dieser Sache derart Arbeitsverweigerung, boykottieren und sabotieren Sie und die Bundesregierung einen moderat formulierten Gesetzestext der nicht nur etwas Tierqual vermindern, sondern auch den Amtveterinären vor Ort endlich mehr Rechtssicherheit geben würde.
Wer, wenn nicht Ihr BMELV-Tierschutzreferat ist mehr prädestiniert sich hier mit aller Kraft einzusetzen?
Doch genau das Gegenteil wird praktiziert. Es wütet der Bock als Gärtner im Garten des BMELV. Noch mehr kann sich ein "Tierschutzressort" wirklich nicht blamieren. Schämen Sie sich. Nicht umsonst fordern seit Jahrzehnten die Tierschutzverbände eine Ausgliederung Ihrer "Tierschutz-Abteilung" aus dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Laut Ihnen ebenfalls bekannter Spiegelumfrage fordern 79% der Bevölkerung eine Beendigung des betäubungslosen Schächtens von Tieren. Doch unsere "Volksvertreter" hegen und pflegen, behandeln das Thema Schächten wie einen kleinen unantastbaren Hausgötzen den man nicht berühren darf.
Sie vom BMELV interessieren offenbar ebensowenig die Pflichten Ihres Amtes, wie Bundespolitiker die Interessen des Volkes interessieren. "Staubsaugervertreter verkaufen Staubsauger, Versicherungsvertreter verkaufen Versicherungen - `Volksvertreter` verkaufen das Volk" - einmal mehr scheint sich dieser weise Spruch zu bewahrheiten.
Wachen Sie endlich auf, werte Damen und Herren in Bonn und Berlin, im Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, in den Ausschüssen, in der Regierung - in der CDU/CSU, FDP und SPD. Über Fraktions- und Parteigrenzen hinweg wird von Ihnen und den Abgeordneten in Berlin endlich die Umsetzung der Schächt-Bundesratsinitiative erwartet, die Sie seit 2007 verschleppen/aussitzen. Auf unsere Ihnen jüngst zugegangenen Schreiben, nebst beigefügten Unterlagen wird nochmals ausdrücklich Bezug genommen - näheres in dieser Sache ist auf unseren Internetseiten www.arbeitskreis-tierschutz.de (Rubrik Schächten) publiziert.
 

Mit dem Ersuchen dieses Schreiben nicht in der großen Ablage Papierkorb zu deponieren, sondern zu Ihren Beratungsunterlagen zu nehmen, halten wir nochmals fest:
Für eine Ablehnung dieser Bundesrats-Gesetzesvorlage "Schächten" besteht weder in den Ländern noch der in der Bevölkerung Verständnis. Ein Scheitern hier, würde das Staatsziel Tierschutz endgültig zur Makulatur degradieren. Es wird von Ihnen der Bundesregierung erwartet, dass sie sich nicht zu rückgratlosen Erfüllungsgehilfen der Schächtbefürworter-Gruppierungen herabwürdigen lassen - sondern über alle Fraktions- und Parteigrenzen hinweg nur ihrem Gewissen (!) und dem Volke(!) verpflichtet, den Bundesratsgesetzesbeschluss in dieser Sache bei zügiger Vorgehensweise ohne Wenn und Aber endlich umsetzen.
 

Mit freundlichem Gruß
Ulrich Dittmann / 18.08.2010
Arbeitskreis humaner Tierschutz e.V.
 

N.S.: Auf die Anlage "Strategien des Staates" (Buchauszug - Vorabausdruck) von Dr. Gunter Bleibohm wird im Zusammenhang mit diesem Schreiben ausdrücklich hingewiesen
Anlagen: Internetausdruck "Bundesregierung boykottiert weiterhin Gesetzesinitiative `Schächten` der Länderkammer", sowie "Strategien des Staates" (Buchauszug)
 

Anlage
S t r a t e g i e.
- Ein bewährter Lösungsansatz des Staates für abweichende Meinungen von Minderheiten geht nach einem ausgeklügelten und bewährtem Algorithmus vor, der in aller Kürze folgende markanten Stationen anläuft.
Werden Ansichten vertreten, die sich jenseits der jeweiligen Parteiendogmen befinden, welche das gläubige Mitglied pflichtgetreu und unreflektiert nachplappern soll und dies auch in der Regel tut, beginnt als erstes die Phase der staatlich-behördlichen Ignoranz, gekennzeichnet durch Schweigen, Resonanzlosigkeit und Aussitzen.
Diese Phase basiert auf dem Vertrauen, dass sich Meinungsabweichler durch Nichtbeachtung entmutigen lassen, was tatsächlich in den meisten Fällen auch zum Erfolg führt. Der Erfolg tritt umso schneller ein, je mehr sich auch die um Regierungs-Wohlwollen buhlenden Medien des Themas entziehen.
Nun gibt es allerdings Vertreter von Standpunkten, die sich nicht mit purer Ignoranz abspeisen lassen, also aus Regierungssicht aufsässig sind und lästig werden, so dass man im Algorithmus zur zweiten Stufe gelangt. Auf dieser Stufe wird rundweg die Falschheit der vorgetragenen Argumente behauptet, gegebenenfalls mit abhängigen und linientreuen Gutachtern flankiert und in schweren Fällen die regierungsfreundliche Presse um Schützenhilfe für Diffamierungen gebeten. Eine Variante zur Problementsorgung stellen „verfassungsrechtliche Bedenken" dar, die bekanntermaßen in den nächsten zwanzig bis zweihundert Jahren nicht geprüft und ausgeräumt, geschweige denn entschieden werden können.
Den Wechsel zwischen Ignoranz, Totschweigen, manipulierten Gegenbehauptungen, Diffamierungen und juristischen Bedenken wendet man vorwiegend auf diejenigen Fälle an, denen man regierungs- und behördenseitig weder ethisch-moralisch noch logisch-faktisch auf Dauer argumentativ standhalten kann. Man ahnt oder weiß gar, dass die Gegenseite recht hat, will dieses Recht aber aus Gründen der Machterhaltung nicht zugestehen. Profitable Netzwerke, persönliche Verbindungen und Vorteile sind an die verteidigten falschen Ansichten gebunden – ein engmaschiges Schleppnetz aus Lüge, Abhängigkeit und Profit droht sonst zu zerreißen.
Das geschilderte Vorgehen zwingt nun aber die Gruppe, die moralisch und faktisch auf der Seite der Erkenntnis und Wahrheit streitet, immer heftiger, lauter und intensiver ihr Recht einzufordern. Man insistiert, deckt Lüge und Abhängigkeiten auf – und läuft in die Falle der staatlichen Machterhaltungsmaschinerie.
Heftiges Insistieren, Widersprechen, Bloßstellen wird als Zeichen von Uneinsichtigkeit, als Zeichen von Querulantentum und Fanatismus bewusst solange falsch interpretiert, bis der staatliche Machtapparat meint, extremistische Tendenzen erkennen zu können.
An dieser Stelle kommt der Lösungsalgorithmus mit der dritten Phase zum offiziellen Ende. Mit Extremisten kann man nicht reden, braucht man nicht reden, Extremisten sind Fälle für die Justiz, da außerhalb demokratischer Unterwerfungsgewohnheit. Das leidige Problem, mit dem man sich nicht auseinandersetzen wollte oder konnte, ist vom Tisch, man kann zur Totenstille der Meinungsdiktatur zurückkehren, business as usal.
Fazit: Wer mit Ethik und Moral den Staat, die Regierung und Behörde in argumentative Verlegenheit und Ratlosigkeit treibt, ist Fanatiker, ist Extremist, ist persona non grata für diejenigen, die sich aus Ethik und dem Ringen um Erkenntnis verabschiedet haben. Die intellektuelle Elite freier Denker eines Volkes wird durch die idiotisierte Diktatur der Profitdemokratie füsiliert, der Ameisenstaat der Scheindemokraten hat gesiegt.

18.7.2010 Dr. Gunter Bleibohm

 

Bundesregierung boykottiert weiterhin Gesetzesinitiative "Schächten" der Länderkammer !

 

Ein Scheitern dieser Bundesratsinitiative wäre als politisch gesteuert und gewollt anzusehen.

Schlachten ist schrecklich, betäubungsloses Schächten aber grauenvoll für die Tiere. Die Länderkammer fordert Verbesserungen - doch die Bundesregierung sabotiert förmlich erneut die Behandlung des Gesetzentwurfs Schächten !

Tier-, Natur-, und Umweltverbände, Einzelpersonen und Politiker aller Parteien werden gebeten, sich solidarisch folgendem Ersuchen anzuschließen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, den Gesetzesentwurf BT-Drs. 17/1226  des Bundesrates vom 12. Februar 2010 zum sogenannten „Schächtparagraphen" dem Parlament unverzüglich zur Abstimmung vorzulegen und umzusetzen.

Unterstützen auch SIE diese Forderung des Tierschutzes!

Betäubungsloses Schächt-Schlachten von Wirbeltieren ist zweifellos als vorsätzliche Tierquälerei einzustufen - sonst wäre diese Tötungsart laut Tierschutzgesetz nicht explizit verboten - dass de facto nur per "Ausnahmegenehmigung" (§ 4a Abs. 2 Nr.2 TierSchG ) dieses grauenhafte, vorsätzliche und bewusste zu Tode schinden der so- genannten "Schächttiere" ermöglicht wird. - Letztlich heißt dies im Klartext, dass hier von religiösen Minderheiten Sonderrechte für ein grausames zu Tode quälen von Tieren eingefordert werden (siehe „Kurzinformation über das Schächten von Tieren", unten).

Der Bundesrat hatte im Sommer 2007 zum ersten Mal mit großer Mehrheit eine qualmindernde Änderung (nicht Streichung!) des sogenannten „Schächtparagraphen" beschlossen. Doch selbst gegen diese moderate Gesetzesinitiative legte sich die Bundesregierung quer, boykottierte über zwei Jahre bis zum Ende der Legislaturperiode 2009 mit einer vorgeschobenen nebulösen Leerformel "verfassungsrechtliche Bedenken" die von der Länderkammer vorgeschlagenen Verbesserungen im Tierschutz. Insbesondere Politiker von FDP, SPD und den Linken hatten sich in der vergangenen Legislaturperiode in dieser Sache wahrlich nicht mit Ruhm bekleckert (siehe Stellungnahme der Parteien, nebenstehend).

Der Bundesrat, unter der Federführung des Landes Hessen, ließ aber nicht locker und brachte den Gesetzentwurf 2010 erneut ein. Am 12. Februar 2010 wurde darüber in der Länderkammer (BR-Drucksache 901/09 - Beschluss) so erneut abgestimmt - wieder mit positivem Ergebnis!

Nach ersten vorliegenden Stellungnahmen der Bundesregierung siehe BT-Drs. 17/1226 soll mit den gleichen, gebetsmühlenartig vorgetragenen, fadenscheinigen Ausflüchten der „verfassungsrechtliche Bedenken" wie in letzter Legislaturperiode, die Bundesratsinitiative erneut ausmanövriert, abgeblockt werden.

Die Initiatoren dieser Gesetzesinitiative in der Länderkammer sind keine juristischen Dummköpfe. Es ist schlicht ungeheuerlich, mit welcher Ignoranz unsere "Volksvertreter" in Berlin das Staatsziel Tierschutz, hochrichterliche aktuelle Vorgaben (s. BVerwG Leipzig Az. 3 C 30.05 "…Verwirklichung/Umsetzung des Tierschutzes obliegt dem Gesetzgeber"), den Mehrheitswillen der Länder und des deutschen Volkes negieren (lt. Spiegelumfrage sind 79% der Bürger gegen ein betäubungsloses Schächten), schlicht in den Schmutz treten - und archaisch-anachronistischen Glaubenswunschvorstellungen ("zwingende Religionsvorschriften" sind nicht existent) von omnipotenten resp. omnipräsenten Minderheiten der Juden und Muslime unterordnen wollen.

Gutachterliche Stellungnahmen verschiedenster Juristen bestätigen unisono den Gesetzesänderungsantrag der Länder ausdrücklich als verfassungskonform.

Der renommierte Verfassungsrechtler Prof. Dr. jur. Philip Kunig kommt in einem umfangreichen Rechtsgutachten (siehe "Gutachtliche Stellungnahme ... ", oben rechts) unmissverständlich zu dem Ergebnis:

Eine dem hessischen Vorschlag folgende Veränderung des Tierschutzrechts seitens des Bundesgesetzgebers würde sich als Wahrnehmung des diesem Gesetzgeber für den Ausgleich zwischen kollidierenden Verfassungsgütern zustehenden Ermessens darstellen. Sie stünde mit dem Grundgesetz in Übereinstimmung."  

Mit Schreiben der ´Juristen für Tierrechte´ vom 20. Juli 08 und einer 12-seitigen juristischen gutachtlichen Stellungnahme (siehe "Stellungnahme der Juristen für Tierrechte", oben rechts) wandten sich unter Federführung von Dr. Christoph Maisack 69 Juristen an die Politik und forderten eindringlich die Umsetzung der Gesetzesänderung ein:

„Wir richten deshalb an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages die dringende Bitte, die Behandlung des vom Bundesrat eingebrachten Gesetzentwurfes zur Änderung von § 4a Abs. 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz nicht weiter zu verzögern, sondern diesem Gesetz ohne Einschränkungen und Abänderungen zuzustimmen, weil es die verfassungsrechtlich gebotene praktische Konkordanz zwischen den Grundrechten der Religionsangehörigen und der Staatszielbestimmung zum Tierschutz herbeiführt und zugleich den Stand der mehrheitlich konsensfähigen Wert- und Gerechtigkeitsvorstellungen der Bevölkerung widerspiegelt. An die Fraktionsvorstände ergeht die Aufforderung, die Abstimmung freizugeben, damit jeder Abgeordnete eine von politischen Vorgaben unbeeinflusste Gewissensentscheidung treffen kann."

Auch die Tierärzteschaft beharrt explizit auf einer Gesetzesänderung. Dr. Ernst Breitling, Präsident der Bundestierärztekammer (BTK) nach Auswertung von weltweit durchgeführten 70 gutachtlichen Untersuchungen zum betäubungslosen Schlachten in der Report-Sendung vom 7.Juli 2008: „Wissenschaftlich erwiesen ist, dass es selbst unter optimalen Bedingungen bei dem überwiegenden Teil betäubungslos geschlachteter Tiere zu erheblichen Leiden und Schmerzen kommt. (…) Es liegt ein klarer Fall von Tierquälerei vor. Und es kann nur so sein, dass diese Ausnahmen nicht mehr zugelassen werden. Und damit muss das Gesetz geändert werden. Das ist unsere Position." Dr. Karl Fikuart, auch BTK, ergänzte: „…die öffentliche Meinung und die wissenschaftlichen Erkenntnisse sprechen eindeutig dafür, dass hier eine Änderung des Tierschutzgesetzes unbedingt, zwingend notwendig ist."

Und als betroffener Muslim stellte Prof. Tamer Dodurka, Fakultät Veterinärmedizin der Universität Istanbul, unmissverständlich klar:

„In unserem Land hat die Religionsbehörde, die zuständig für Religionsangelegen- heiten ist, eine Fatwa, also eine religiöse Vorschrift, gegeben und erklärt, eine Schlachtung mit Betäubung verstoße nicht gegen den Islam. Für den Islam ist es wichtig, dass das Tier noch vor seinem Tod geschnitten wird und dass sein ganzes Blut abfließt. In dieser Hinsicht tötet die Betäubung das Tier nicht. Also: Tiere könnten mit Betäubung islamgemäß geschlachtet werden, aber eine erneute Auseinandersetzung über das Schächten ohne Betäubung scheuen bislang die Politiker hier in Deutschland."

Auch von jüdischer Seite regt sich dankenswerter Weise der Widerstand. In verschiedensten Veröffentlichungen und einem an den Zentralrat der Juden gerichteten "Offenen Brief" betont Dr. Hanna Rheinz von der ´Initiative Jüdischer Tierschutz´ mit Sitz in Weilheim ausdrücklich: „Es gibt aus halachischer Sicht keinen Grund, warum eine reversible Elektrokurzzeitbetäubung mit dem Gebot der schonendsten Tötung nicht vereinbar sein sollte, denn ein so betäubtes Tier ist nicht Aas. (…) Die von der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland geschützte Religionsfreiheit bleibt bei einer Streichung von Nr. 2 Abs. 2 des § 4 a Tierschutzgesetzes, der Abschaffung des religiös motivierten betäubungslosen Schlachtens, gewahrt."

In diesem Zusammenhang sei auch ein Urteil des Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg/EGMR (Application no. 274 177 95) angeführt: Verbot des Schlachtens ohne Betäubung verstößt nicht gegen Religionsfreiheit. Rituelles Schlachten ist kein Gottesdienst. Der französische Staat hatte der Vereinigung Chaáre Shalom ve Tesedek, einer jüdisch-orthodoxe Gruppe nicht erlaubt zu schächten, d.h. betäubungslos zu schlachten. Der EGMR sah darin keinen Verstoß gegen die Religionsfreiheit…

Fritz Frey, Magazin-Report, resümiert:

„Manchmal hilft ja auch ein Blick über den deutschen Tellerrand. Und siehe da: In der Schweiz ist das Schächten von Säugetieren verboten. Für Geflügel jedoch erlaubt. In Schweden, Island und Liechtenstein ist Schächten verboten. Mit anderen Worten: Wenn man es verbieten WILL, geht es auch."

Unsere Bundesregierung abgehoben im Elfenbeinturm thronend , „WILL" aber ganz offenbar nicht und versucht mit allen Mitteln zu verhindern, dass dieser Gesetzentwurf den Abgeordneten, dem Parlament, zur Abstimmung vorgelegt wird:

Mit einer jeglichem Demokratieverständnis entgegenstehenden, manipulativen politischen Vor-Entscheidung, eben diesem lähmenden Zauberbann-Spruch „…verfassungsrechtliche Bedenken" gebetsmühlenartig auf den Lippen, versucht man ergebnisoffene Beratungen in den weiteren Gremien von vornherein schlicht zu ersticken.

Rücksichtslos soll Sachverstand rückgratlosem, politischem Kalkül untergeordnet - Tierschutz den Götzen Lobbyismus und Multikulti geopfert werden.

Dies muss verhindert werden. Unsere von "politischer Korrektheit" und Anthropozentrismusdenken zu großen Teilen geradezu messiashaft durchdrungenen „Volksvertreter" müssen endlich zu der realistischen Erkenntnisgewinnung gebracht werden, dass an Volkes Wille nicht vorbeiregiert werden kann und darf.

Die seit Jahren in den politischen Gremien schmorende Bundesrats-Gesetzesinitiative "Schächten" muss endlich umgesetzt werden! Tierschutz, der die Quälerei des betäubungslosen Schächtens ausklammert, ist kein Tierschutz.

Schreiben auch SIE freundlich aber deutlich an unsere politischen Entscheidungsträger, Parteien und Fraktionen, Ministerien und Ausschüsse.

Es darf und wird in dieser Sache keine Ruhe geben.

Schlussanmerkung: Vorstehender Text kann in Teilen oder in Gänze auf Internetseiten übernommen wie auch in Schreiben an unsere „Volksvertreter" Verwendung finden, ebenso ist auch Bezugnahme auf Anlagen und Linkhinweise gestattet/erwünscht.


V.i.S.d.P. Ulrich Dittmann / 3. Mai 2010

Arbeitskreis humaner Tierschutz e.V.

 

Mail- und Telefaxanschriften

Musterschreiben an Bundeskanzlerin A. Merkel

 

"Betäubungsloses Schächten von Tieren" - positives Abstimmungsergebnis im Bundesrat !

Der Bundesrat stimmte am Freitag, dem 12. Februar 2010 über einen Gesetzesentwurf des Landes Hessens zur Änderung des so genannten "Schächtparagraphen" § 4a Abs. 2 Nr.2 TSchG ab. Der Antrag zielt(e) darauf ab, strengere Voraussetzungen beim Schächten von Tieren zu schaffen.

Das Abstimmungsergebnis (Drucksache 901/09 - Beschluss) ist positiv verlaufen ! Schon 2007 war diese Gesetzesinitiative von den Ländern einmal eingebracht worden - wurde jedoch vom Bundestag nicht umgesetzt. Insbesondere Politiker von FDP, SPD und den Linken hatten sich in der vergangenen Legislaturperoide in dieser Sache wahrlich nicht mit Ruhm bekleckert. (siehe auch: Schaechten/Parteien)

Nun gilt es wieder das weitere Prozedere des Gesetzgebungsverfahrens zu durchlaufen - nun stehen unsere Berliner "Volksvertreter" erneut in der Plicht , Volkes Wille umzusetzen. Neben Bundestierärtzekammer, juristischen Vertretungen und natürlich den Tierschutzverbänden, sind nach einer repräsentativen Umfrage 79 % der Bundesbürger gegen diese nach hier importierte grauen- und qualvolle Tötungsart - dem betäubungslosen Schächten von Tieren.

Ulrich Dittmann / 13.02.2010 

 

P r e s s e i n f o r m a t i o n

Betäubungsloses Schächten ist grauenhafte Tierquälerei

Islamisches Schächt-Opferfest "Kurban Bayrami" vom 27. bis 30. November 2009

In Deutschland leben über 3,2 Millionen Bürger islamischen Glaubens. Sei es aus Unkenntnis oder Gewohnheit halten sich einige von Ihnen nicht an das in Deutschland bestehende Betäubungsgebot und schlachten Tiere, ganzjährig - aber insbesondere anlässlich des Kurban Bayrami Opfer-Festes - ohne jegliche Betäubung, obwohl dies anachronistische, grausame Tierquälerei ist.

Ein harmonisches Zusammenleben kann jedoch nur gedeihen, wenn solche Tierschindereien unterlassen - eine hier geltende Verfassungsethik und allgemein gültige Gesetze respektiert werden.

Betäubungsloses Schächt-Schlachten von warmblütigen Wirbeltieren ist als bewusste und vorsätzliche Tierquälerei einzustufen, sonst wäre diese Tötungsart nicht laut Tierschutzgesetz ausdrücklich verboten - und wird nur durch eine sogenannte "Ausnahmegenehmigung" nach § 4a Abs. 2 Nr.2 TierSchG ermöglicht.

Dieser Paragraph ist unter Annahme und der Voraussetzung entstanden es gäbe Vorschriften gewisser Religionsgemeinschaften, die eine Betäubung vor dem Schächten zwingend untersagen. Dass das nicht der Fall ist, ist heute allgemeiner Wissensstand - damit hat dieser Gesetzesvorbehalt seinen Sinn verloren und ist zu streichen.

Dies die kategorische Forderung an unsere Politiker.

Eine „In-Ohnmacht-Versetzung" der Tiere durch reversible Elektrobetäubung wird von maßgeblichen islamischen Religionsautoritäten mittlerweile als absolut religionskonform angesehen. Es besteht also für Muslime in Deutschland kein Grund betäubungslos zu schächten.

Auch nach verschiedensten unterschiedlichen Gerichtsurteilen, hat die Erteilung der erwähnten Ausnahmegenehmigung" strengsten Prüfungskriterien zu unterliegen. So ergeht von Tierschutzseite an alle Landesbehörden die dringliche Forderung, das in der Verfassung verankerte Staatsziel Tierschutz endlich umzusetzen, keine "Ausnahmegenehmigungen" zum betäubungslosen Schächten zu erteilen, sowie im o.a. Zeitraum besonders auf Verstöße gegen das Tierschutzgesetz, Schlachtvorschriften und Hygienebestimmungen zu achten.

Illegal geschächtete Tiere werden strafbewehrt beschlagnahmt und Landwirte die Tiere verkaufen, obwohl sie annehmen müssen, dass diese gesetzwidrig geschächtet werden sollen, oder gar solche tierschutzwidrigen Schlachtungen auf ihrem Hof dulden, können wegen Beihilfe belangt und nach § 27 StGB mit hohen Geldbußen bestraft werden.

Die Ordnungsämter, Veterinäre und Polizei sind angewiesen im o.a. Zeitraum besonders auf Verstöße gegen das Tierschutzgesetz (Schaftransport im Autokofferraum, Schwarz-Schächtungen in Feld und Flur) zu achten und auch entsprechenden Hinweisen aus der Bevölkerung explizit nachzugehen.

Siehe auch Beitrag "Betäubungsloses Schächten - Beweissicherung durch pathologische Untersuchung"

V.i.S.d.P.: Ulrich Dittmann / 06.11.2009

 

September 2008

Schreiben unseres Arbeitskreises an Horst Seehofer, Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) das - nebst Anlagen - auch per Kopie allen Abgeordneten des Bundestages z. K. zugestellt wurde.

Die Schubladen-Rückäußerung des BMELV - siehe weiter untenstehend:
Man antwortet auf nicht gestellte Fragen und wiederkäut trotz x-fach vorliegenden juristischen Gegenstimmen und Gutachten die Mär der "verfassungsrechtlichen Bedenken", beansprucht frech die Definitionshoheit über die vom Bundesrat bereits verabschiedete Gesetzesvorlage .
Es wird nach bester Politikermanier lamentiert, man setzt bestenfalls Betroffenheitsmienen auf - und sabotiert im Politikeralltagsgeschehen mit aller Kraft die Umsetzung einer qualmindernden moderaten Gesetzesänderung beim Schächten. Ohne Sinn und Verstand erhebt man ein Multikulturalismus-Konzept zur Staatsräson, dem alle anderen Interessen untergeordnet werden.

Erteilen wir den nur um ihren warmen Amtssessel in Berlin besorgten Politikern, den Propagandisten, Protagonisten und Lobbyisten des betäubungslosen Schächtens, einen Denkzettel bei den nächsten Wahlen!

Siehe Anlagen - und mehr auf dieser Internetseite.

- Bundestagsdrucksache 16/6233 - Änderung des sogenannten Schächt-Paragraphen 4a Abs.2 Nr.2 TierSchG
 

Werter Herr Seehofer,

79 % der Menschen in Deutschland lehnen nach einer repräsentativen Umfrage des “Spiegel” bewusstes zu Tode schinden (betäubungsloses Schächten) von Tieren vehement ab, ebenso wie seit langem Bundestierärztekammer und überlastete Veterinäre in den Behörden, die endlich klare, einheitliche gesetzgeberische Vorgaben für den Vollzug erwarten - entsprechend der jüngsten BVerwG-Leipzig-Entscheidung (Az 3 C 30.05) die in ihrer Urteilsbegründung, siehe Rn 2, unmissverständlich fordert “…die Verwirklichung des Staatszieles Tierschutz obliege in erster Linie dem Gesetzgeber”.

Die Länderkammer hat mit großer Mehrheit den Weg geebnet, den Belangen der Religionsfreiheit und des Tierschutzes in gebotener, verantwortungsvoller Weise Rechung zu tragen.

Gebetsmühlenartig beteuert Ihr Ministerium, wie sehr ihm der Tierschutz am Herzen liegt - doch in der Praxis verhindern Sie jegliche Bemühungen auch nur geringfügige Verbesserungen für die Tiere umzusetzen. Sie verspielen immer mehr Ihre Glaubwürdigkeit. Die Bürger sehen sich verhöhnt und das Staatsziel Tierschutz in den Dreck getreten.

Es ist die Aufgabe des in Ihrem Ministerium beheimateten Referats mehr Tierschutz durchzusetzen - und nicht zum “Rechtsexperten” und Herold einer grotesken ´Politischen Korrektheit´ zu mutieren, die sich berufen fühlt mit vorgeschobenen fadenscheinigen “verfassungsrechtlichen Bedenken” ätzenden Schächtlobbyismus zu betreiben: Man setzt eine absurde juristische Vermutung in die Welt um infolge das volksverdummende Scheinargument anzuführen zu können, die Gültigkeit dieser Vermutung verbiete jede Änderung des obsoleten Schächtparagraphen.

Die Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesvorlage BT-Drucksache 16/6233 ( BR 424/07) ist vielfach juristisch bestätigt.

Revidieren Sie Ihre Blockadehaltung, werden Sie Ihrer Verantwortung gerecht und unterstützen Sie endlich Ihren Parteikollegen und Tierschutzbeauftragten Dr. Peter Dieter Jahr, der sich wie auch Abgeordnete anderer Parteien für die Umsetzung der Bundestagsdrucksache 16/6233 einsetzt.

Auf entsprechende per Anlage beigefügte Veröffentlichungen, veterinärmedizinische und juristische gutachterliche Stellungnahmen wird explizit verwiesen.

Da Ihre Positionierung von allgemeinem Interesse ist, behalten wir uns vor Ihre Rückäußerung - oder auch ein Nichtreagieren - einer Veröffentlichung zuzuführen.

So Ihrer Antwort gern entgegensehend verbleiben wir -

mit freundlichem Gruß
Ulrich Dittmann / 12.09.2008
Arbeitskreis für humanen Tierschutz und gegen Tierversuche e.V

Anlagen:

- Stellungnahme der Juristen für Tierrechte / Schächten (abrufbar - siehe unsere Internet-Seiten)
- Gutachten Prof. Dr. Philip Kunig: Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzesantrages zur Änderung des § 4a des TierSchG (abrufbar - siehe        unsere Internet-Seiten)
- FfT 3/08 "Bundespolitiker verhindern Fortschritt beim Schächten" (abrufbar - siehe unsere Internet-Seiten)
- AK/PAKT-aktuell 3/08 "Politiker werden zum Handeln aufgefordert" (abrufbar - siehe unsere Internet-Seiten)

Kopien : - Abgeordnete, Fraktionen und Parteivorstände des Deutschen Bundestag

 

Das Antwortschreiben des Ministeriums vom 18.09.2008:

Tierschutz / Schächten


Sehr geehrter Herr Dittmann,

Herr Bundesminister Horst Seehofer hat mich gebeten, Ihnen für das Schreiben zum Fernsehbeitrag über das Schlachten ohne Betäubung (Schächten) zu danken und zu antworten.

Gemäß § 4a Abs. 1 des Tierschutzgesetzes darf ein warmblütiges Tier nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzuges betäubt wird. Abweichend davon bedarf es gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 2 keiner Betäubung, wenn die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen.

In seinem Urteil vom 15. Januar 2002 auf eine entsprechende Verfassungsbeschwerde eines muslimischen Metzgers hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Ausnahmeregelung des § 4a Abs. 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes für Angehörige bestimmter Religionsgemeinschaften verfassungsgemäß ist.

Zu dieser Entscheidung ist das Bundesverfassungsgericht gelangt, indem es die Belange des Tierschutzes als wichtigen Gemeinwohlbelang, aber damals noch ohne ausdrückliche Verankerung im Grundgesetz, mit der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit der betroffenen Metzger unter Berücksichtigung der gleichfalls grundrechtlich geschützten Religionsfreiheit der Angehörigen betroffener Religionsgemeinschaften abgewogen hat.

Lediglich in eng umgrenzten Fällen kann danach eine Ausnahmegenehmigung zum Schächten von den Behörden erteilt werden, etwa wenn das Schächten erforderlich ist, um den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften zu entsprechen. Durch solche Ausnahmegenehmigungen soll den Speisenormen vor allem der islamischen und der jüdischen Glaubenswelt Rechnung getragen werden. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts dürfen die Behörden daher muslimischen Metzgern eine Ausnahmegenehmigung für das Schächten nicht von vornherein versagen.

Durch das am 1. August 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes wurde das Staatsziel „Tierschutz“ in das Grundgesetz eingefügt. Nach deutschem Verfassungsrecht enthält eine Staatszielbestimmung eine verfassungsrechtliche Wertentscheidung, die von der Politik bei der Gesetzgebung und von den Verwaltungsbehörden und Gerichten bei der Auslegung und Anwendung des geltenden Rechts zu beachten ist. Aus einer Staatszielbestimmung können allerdings keine individuellen Ansprüche hergeleitet werden. Auch verpflichtet diese Staatszielbestimmung nicht zu einem unbegrenztem Tierschutz. Vielmehr ist jeweils ein Ausgleich mit anderen Verfassungsgütern, vor allem den im Grundgesetz verankerten Grundrechten der Menschen, herzustellen. Weder der Tierschutz noch mit ihm konkurrierende Verfassungsgüter (z. B. das Grundrecht auf Forschungsfreiheit bei Tierversuchen und das Grundrecht auf Religionsfreiheit beim Schächten von Tieren) besitzen daher einen generellen Vorrang. Im Konfliktfall ist unter Berücksichtigung der falltypischen Gestaltung und der besonderen Umstände zu entscheiden, welches verfassungsrechtlich geschützte Gut zurückzutreten hat.

Die Belange des Tierschutzes einerseits und der Religions(ausübungs)freiheit andererseits sind demnach angemessen zum Ausgleich zu bringen, wobei die Grundrechte Betroffener nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden dürfen.

Mit Urteil vom 23. November 2006 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zum ersten Mal nach Einfügung des Staatsziels Tierschutz im Grundgesetz bestätigt, dass die bestehenden Regelungen im Tierschutzgesetz zum Schächten einen angemessenen Ausgleich zwischen Religionsfreiheit und Tierschutz bewirken.

In der Folge dieses Urteils wurde von vielen Seiten eine Änderung des Tierschutzgesetzes gefordert, durch die das Schächten aus Gründen des Tierschutzes als Ausnahmeregelung generell verboten oder noch stärker beschränkt würde.

Inzwischen hat aufgrund einer Gesetzesinitiative des Landes Hessen der Bundesrat in seiner Plenarsitzung am 6. Juli 2007 einen Gesetzentwurf zur Änderung des § 4a des Tierschutzgesetzes beschlossen, durch den die Anforderungen an Ausnahmegenehmigungen zum betäubungslosen Schlachten verschärft werden sollen.

Der Gesetzentwurf wurde am 17. August 2007 dem Deutschen Bundestag zur Beratung und Beschlussfassung zugeleitet. In ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Bundesrates hat die Bundesregierung zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzentwurf vor dem Hintergrund der vorliegenden gerichtlichen Entscheidungen nach ihrer Auffassung insbesondere wegen Beeinträchtigung des Grundrechts auf Religionsfreiheit (Artikel 4 Grundgesetz) verfassungsrechtlich bedenklich ist.

Das Ergebnis der parlamentarischen Beratungen im Deutschen Bundestag bleibt nun abzuwarten.

Abschließend darf ich mitteilen, dass von zahlreichen Gruppen innerhalb der islamischen Glaubensgemeinschaft in Deutschland bei rituellen Schlachtungen die Elektrokurzzeitbetäubung vor Durchführung des Schächtschnitts akzeptiert und angewandt wird. Dies gilt allerdings nicht für alle Glaubensangehörige dieser Religionsgemeinschaft. Wenn nach dem Selbstverständnis einzelner Gruppen innerhalb der islamischen Glaubensgemeinschaft zwingende religiöse Gründe einer wie auch immer gearteten Betäubung vor dem Schächtschnitt entgegen stehen, kann nach den Schächturteilen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts auf der Grundlage des § 4a Abs. 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (z. B. Sachkunde) die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das betäubungslose Schlachten nicht verwehrt werden.

Auch wenn weite Teile der islamischen Glaubensgemeinschaft eine Kurzzeitbetäubung akzeptieren, kann dies jedoch nach den höchstrichterlichen Entscheidungen nicht als verbindlich für alle Glaubensangehörigen ausgelegt werden. Für diese Gruppe, die jegliche Betäubung ablehnt, kommt also auch eine Elektrokurzzeitbetäubung nicht in Frage.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Dr. Polten

 

 

Das Land Hessen hat dankenswerter Weise zusammen mit Schleswig Holstein eine Bundesratsinitiative eingebracht,  mit dem Ziel den so genannten “Ausnahme-Paragraphen” 4a Abs. Nr. 2 Tierschutzgesetz zu ändern, um unnötige, bewusst zugefügte  Leiden beim Schächten von Tieren zu unterbinden.

Der Agrarausschuss und das Plenum des Bundesrates stimmten dem Antrag am 18.06.07 bzw. 06.07.07 mit überwältigender Mehrheit zu. Die eigentlich logische Forderung des Tierschutzes den vorgenannten unglücksseligen Tierqual-Ausnahmeparagraphen ersatzlos und total zu streichen, wurde hier (leider) nicht einmal ansatzweise verlangt. Der Gesetzesentwurf beinhaltet nur ein minimales Entgegenkommen der  betroffenen Glaubensgemeinschaften von Juden und Muslimen. Letztere haben übrigens auch durchaus Zustimmung betreff der vorgeschlagenen  Kompromisslösung des Bundesrates signalisiert.- 

 

Doch nun torpediert die Bundesregierung diese mehr als moderate Gesetzesinitiative!

Bereits im Vorfeld zeichnete sich leider ab, dass  mit der  nebulösen Begrifflichkeit “verfassungsrechtliche Bedenken” vom Bund versucht wurde diese Bundesratsinitiative abzuwürgen  und die Umsetzung des Gesetzesentwurfes schlicht zu eliminieren.

 

Fakt ist : Nach Gesprächen mit vorerwähnten Glaubensgemeinschaften wurde aufgrund einer Beschlussfassung des Ausschusses  im Bundestag am 10. Oktober 2007  der Gesetzesentwurf von der Tagesordnung abgesetzt, kam auch am 11.11.07 nicht zur Sprache.

Wann und ob er in eingebrachter Form zur weiteren Behandlung aufgerufen wird, ist nicht bekannt.

Das heißt im Klartext, der von der Länderkammer mit großer Mehrheit verabschiedete Gesetzesentwurf, der in ausgewogener, verantwortungsvoller, verfassungsrechtlich abgesicherter Weise den Belangen der Religionen und des Tierschutzes Rechnung trägt, soll offenbar ausgebremst und  ad acta gelegt werden. Was ist das für ein falsches Spiel?

 

Nicht nur von Seiten des Tierschutzes wird dieser Eiertanz bei einem Gesetzänderungsverfahren schlicht als manipulativ verurteilt. Ein Scheitern dieser Bundesratsinitiative ist als  politisch gesteuert und  gewollt anzusehen.

Es ist ungeheuerlich, dass unsere “Volksvertreter”(?!) in Berlin das Staatsziel Tierschutz,  hochrichterliche aktuelle Vorgaben (s. BVerwG Leipzig Az. 3 C 30.05  “…Verwirklichung/Umsetzung des Tierschutzes obliege dem Gesetzgeber“), den Mehrheitswillen der Länder und des Deutschen Volkes    (lt. Spiegelumfrage sind 79% der Bürger gegen ein betäubungsloses Schächten) schlicht in den Dreck treten - und den individuellen Wunschvorstellungen von omnipräsenten und omnipotenten  Minderheiten unterordnen. 

Für ein  politisches  Abschmettern dieser ausgewogenen Bundesratsinitiative - um danach mit aufgesetzter Betroffenheitsmiene die Hände in Unschuld zu waschen, nach dem Tenor, „…wir Politiker haben ja alle mehr Tierschutz bei der Schächtquälerei gewollt“, aber „gekonnt“ haben wir nicht - weil „man“  uns nicht „gelassen“ hat - für ein solches Defizit staatlicher Souveränität, ein solches selbst ausgestelltes Armutszeugnis und Versagen   unserer Volksvertreter besteht  in der Bevölkerung  wahrlich kein Verständnis.

 

Mittlerweile steht das Islamische Opferfest, Kurban Bayrami ab 20.12.2007 wieder vor der Tür. (siehe Internet-Seiten http://schaechten-apg.org )

Das heißt, der “Schwarze Peter” bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 4a Abs.2 Nr.2 des Tierschutzgesetzes wird mit allen zur Zeit gegebenen Rechtsunsicherheiten  so auch in diesem Jahr wieder bei den bei den Ländern, den unteren Veterinärbehörden verbleiben. 

 

Angesichts dieser Verhältnisse, die wie in einem Bananenstaat anmuten ist von Tierschutzseite  festzuhalten, dass ein weiteres Verzögern der Beratungen auf Bundesebene  - offenbar mit der Hoffnung die Gesetzesänderung bis zum St. Nimmerleinstag verschieben zu können - schon jetzt als Skandal angesehen wird. Aber es wird hier keine Ruhe eintreten. Schreiben auch SIE an unsere "Volksvertreter" !

V.i.S.d.P: Ulrich Dittmann / 15.11.2007 

 

Der größte Feind des Rechts ist das Vorrecht 

(Marie von Ebner-Eschenbach)

Schächten - ein Augenzeugenbericht

 

Video zum Thema:

www.vgt.ch

 

SCHÄCHTEN - wie geht es weiter ?

 

Positive Bundesratsinitiative der Länder gegen grauenvolles betäubungsloses Schächten von Tieren!

Doch jetzt legt sich die Bundesregierung quer, versucht auf skandalöse Weise mit der Leerformel “verfassungsrechtliche Bedenken” das Staatsziel Tierschutz auszuhebeln, endgültig zur Makulatur zu degradieren!

 

Foto U. Dittmann

(Siehe Bundesrat-Drucksache 424/07 und Bundestag-Drucksache 16/6233)

“ In ihrer Stellungnahme zum Gesetzesentwurf des Bundesrates hat die Bundesregierung zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzesentwurf vor dem Hintergrund der vorliegenden gerichtlichen Entscheidungen nach ihrer Auffassung insbesondere wegen Beeinträchtigung des Grundrechts auf Religionsfreiheit (Artikel 4 GG) verfassungsrechtlich bedenklich ist und deshalb dem Anliegen des Bundesrates nicht folgen kann.”   (Stellungnahme des BMELV vom 23.08.2007)

_______________________________________

Dr. Peter Jahr, MdB, Tierschutzbeauftragter der CDU/CSU-Bundestagsfraktion dazu:

“Die ablehnende Haltung der Bundesregierung zur Bundesratsinitiative zum Thema Schächten ist nicht nachvollziehbar !” (hier lesen)

__________________________________________

Schreiben der Bundestierärztekammer an Bundesminister Seehofer vom 29.08.07 und Antwortschreiben des Ministers vom 17.09.07 (hier lesen)

______________________________________________

Klartext auch von Seiten des Tierschutzes:

Die Bundesregierung - namentlich ist hier leider vornehmlich das BMELV zu benennen - hat seit langem (insbes. nach Aufnahme des Staatszieles Tierschutz in die Verfassung) auf skandalöse Art und Weise versäumt seine “Hausaufgaben” zu machen.

Es ist in Erinnerung zu rufen : Unter dem Eindruck und infolge der BVerfG-Karlsruhe Entscheidung vom 15.01.2002 (1BvR 1783/99) - die entgegen der Urteilsfindung vom 15.Juni 1995 des BVerwG Berlin, (Az 3C31.93) konstatierte, muslimischen Religionsangehörigen sei unter bestimmten Umständen ein betäubungsloses Schächten von Tieren zuzubilligen - beschloss am 17. Mai 2002 der Deutsche Bundestag, das Grundgesetz um das Staatsziel Tierschutz (Art.20a) zu ergänzen. Zumindest unnötige Schächtquälereien sollten so in Zukunft unterbunden werden.

Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um die Initiative eines Tierschutzvereins aus Kleinkleckersdorf, sondern eine von der Länderkammer mit großer Mehrheit verabschiedete ausgewogene Gesetzesinitiative, die in verantwortungsvoller, verfassungsrechtlich abgesicherter Weise den Belangen der Religionsfreiheit und des Tierschutzes Rechnung trägt !

Statt diese Bundesratsinitiative nunmehr dankbar aufzugreifen, versucht man missgünstig , mit nicht nachvollziehbarem Taktieren und einer vorgeschobenen, schlicht manipulativen Totschlagargumentation, nämlich nebulösen “verfassungsrechtlichen Bedenken” diese Bundesratsinitiative auszuhebeln. Mit einer solchen, zudem genial “politisch korrekten” Bedenklichkeitsleerformel, kann man wirklich alles und auch jeden noch so ausgeglichenen Gesetzestext niederknüppeln.

Eine dahingehende Vorstellung, latent im Unterbewußtsein verhaftet, das mit grauenvollen Qualen verbundene betäubungslose Schächten von Tieren bestimmten Mitbürgern mit dem schlicht einfältigen Gedanken zu gestatten, um damit eine Schuld des deutschen Volkes abzutragen, wäre wohl an Primitivität, Perfidität und Perversität einer - vermeindlichen - Wiedergutmachung nicht zu überbieten. Ein Freibrief, Narrenfreiheit für ein bewusstes, betäubungsloses zu Tode quälen von Tieren darf keiner Personengruppierung in vorauseilendem Gehorsam ausgestellt werden. Man kann nicht Menschen zugefügte Leiden in der Vergangenheit, mit Tieren zugefügtem Leid heute, aufrechnen oder entschuldigen.

Weiterhin ist folgendes festzuhalten:

Nach vorliegenden Informationen wird von jüdischen Religionsangehörigen in Deutschland seit geraumer Zeit nicht mehr geschächtet; Koscher-Fleisch bezieht man aus dem Ausland.

Der ZJD, eine übrigens monetär und weltlich ausgerichtete Vertretung der Juden in Deutschland - und keinesfalls religiöse Autorität - omnipräsent und omnipotent, möchte mutmaßlich trotzdem die Tür hier gerne sperrangelweit offen halten - auch wenn man gar nicht mehr durch diese Tür geht.

Hier sei allen Bedenkenheitsträgern - ggf. auch von jüdischer Seite - entgegengehalten, dass diese Personengruppierung, gleich in welchem Wortlaut der bewusste Schächt-Paragraph auch formuliert, (gar wünschenwerterweise gestrichen würde!) vermutlich bedauerlicherweise notfalls per “Duldung” betäubungsloses Schächten weiterhin in Deutschland praktizieren könnte. Das ist leider die Realität aufgrund der “geschichtlichen Vergangenheit“.

Siehe konkret und beispielhaft Berlin: Auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Horst Kliche (SPD) in Berlin antwortete die Senatsverwaltung mit Datum des 15. Juni 1995 : “… Da vergleichbar eindeutige Klärungen zum Charakter jüdischer Religionsvorschriften über das Schächten bisher nicht vorliegen, wird ein betäubungsloses Schächten für Juden in Berlin - auch aufgrund geschichtlicher Verpflichtungen - geduldet.”

Hinweisen dürfen wir in diesem Zusammenhang glücklicherweise aber auch auf die positive höchstrichterliche Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg (Application no : 27417 / 95): “Schächten ist nicht Kult. Verbot des Schlachtens ohne Betäubung verstößt nicht gegen Religionsfreiheit. Rituelles Schlachten ist kein Gottesdienst.“ So der EGMR. Geklagt hatte die französische Vereinigung Cha´are Shalom ve Tsedek, eine jüdisch-orthodoxe Gruppe. Der französische Staat hatte ihr nicht erlaubt, Tiere betäubungslos zu Schächt-Schlachten.

Der EGMR sah darin keinen Verstoß gegen die Religionsfreiheit!

Es bleibt explizit festzuhalten:

Bei einer parlamentarischen Ablehnung dieses Gesetzentwurfes, wäre dieses Scheitern auf skandalöse Weise politisch gesteuert und gewollt. Für ein solches Scheitern der Politik, dass das Staatsziel Tierschutz endgültig zur Makulatur degradieren würde, besteht weder in den Ländern noch der in der Bevölkerung Verständnis. Die Abgeordneten sind keine Apparatschiks und Erfüllungsgehilfen von Schächtbefürworter-Gruppierungen - sondern über alle Parteigrenzen hinweg nur ihrem Gewissen (!) und dem Volke verpflichtet, das nach Umfragen zu 79 %  betäubungsloses Abmetzeln von Tieren als grauenhafte, vorsätzlich zugefügte Tierquälerei ablehnt.

Und speziell an Horst Seehofer des BMELV ergeht die Forderung an die eigene Nase zu fassen und den aus seinem Munde stammenden weisen Satz "Politiker sind für die Bürger da und nicht die Bürger für die Politiker" im politischen Alltagsgeschehen endlich einmal selbst umzusetzen.

Es wird von der Bundesregierung erwartet, dass der Bundesratinitiative in dieser Sache bei zügiger Vorgehensweise ohne Wenn und Aber zugestimmt wird.
 

V.i.S.d.P. Ulrich Dittmann 30.09.2007

 

JUNI 2006:

Betäubungsloses Schächten von Tieren" - erneut positives Abstimmungsergebnis im Bundesrat !

Die Agrarminister der Länder entschieden am 18.06.2007 über eine Bundesratsinitiative Hessens zur Änderung des so genannten "Schächtparagraphen" § 4a Abs. 2 Nr.2 TSchG . Der Antrag zielte darauf ab, strengere Voraussetzungen beim Schächten von Tieren zu schaffen. Das Abstimmungsergebnis ist absolut positiv verlaufen ! 14 der 16 Bundesländer stimmten für den Hessenantrag, dem sich auch das Land Schleswig-Holstein als Mitantragsteller angeschlossen hatte.

Am 6. Juli 2007 erfolgte dann die Bestätigung dieser Entscheidung mit ähnlich sattem Votum durch das Plenum des Bundesrates. Die ersten wichtigen Hürden sind genommen ! Nunmehr wird der Gesetzesantrag nach der Sommerpause 2007 zur weiteren Beschlussfassung an den Bundestag weitergeleitet. An die Bunderregierung ergeht die Forderung dem Gesetz zuzustimmen und für eine zügige Umsetzung zu sorgen. Danke an Hessen, sowie an alle diese Initiative unterstützenden Bundesländer und DANKE nicht zuletzt an alle Tierschützer, die sich  hier engagiert haben !

Ulrich Dittmann / 16.07.2007

 

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Den Abstimmungen im Bundesrat am 18.06. 2007 und 06.07.2007  ging folgender Sachverhalt voraus:

 

Der Kampf gegen das grauenhafte betäubungslose Schächten von Tieren in Deutschland startet in die nächste Runde - auf juristischer und politischer Ebene.

Schreiben SIE an die Politiker !

Gehorsames Einknicken der Pressefreiheit-Verfechter bei den Mohammed-Karikaturen, verschrecktes Absetzen der Mozartoper “Idomeneo”, unterwürfiges Zurückrudern des Papstes bei seiner Kritik am Islam, eine Richterin (!) die mit Hinweis auf den Koran von einem “Züchtigungsrecht” faselt - und immer wieder “Ausnahmegenehmigungen” für grauenvolles Tiereabmetzeln - lebensverachtendes, betäubungsloses Schächten - mitten in Deutschland.

Trägt Justitia mittlerweile Kopftuch oder Burka und Schari`a unter dem Arm - und verröchelt jegliche “Ehrfurcht vor allem Leben” (Albert Schweitzer) unter blutigem Schächtermesser ?

Ebenso es kein “gutes” oder „schlechtes“ Züchtigen oder Vergewaltigen gibt, analog ist dieses anachronistische, bewusste und vorsätzliche betäubungslos zu Tode schinden von Tieren immer gleichermaßen widerwärtig und ekelerregend - gleich ob von Muslimen oder Juden, oder wem auch immer, praktiziert.

Juristisches Vorgehen

Rechtsanwalt Hans-Georg Kluge legt Anhörungsrüge ein

Unter dem Eindruck und infolge der Bundesverfassungsgericht-Entscheidung vom 15.01.2002 (1 BvR 1783/99) demnach muslimischen Religionsangehörigen unter bestimmten Umständen ein betäubungsloses Schächten von Tieren zuzubilligen sei - beschloss am 17. Mai 2002 der Deutsche Bundestag, das Grundgesetz (Art.20a) um das Staatsziel Tierschutz zu ergänzen. Zumindest unnötige Schächtquälereien sollten so in Zukunft unterbunden werden.

Und dieses Staatsziel liegt nun, aufgrund einer auf Lügengespinsten basierenden Entscheidung (Az 3 C 30.05) des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig vom 23.11.06 zertreten am Boden. Rückgratlose, am Political-Correctness-Nasenring geführte Richter (Kley, van Schewick, Dette, Liebler, Rennert) vom 3. Senat des BVerwG Leipzig, negierten Fakten: U.a., dass der betroffene in Deutschland lebende türkische Staatsbürger Rüstem Altinküpe ohne Skrupel und ohne in Glaubenskonflikte zu geraten, früher anstandslos jahrelang mit Betäubung schächtete und Fleisch an jedermann verkaufte, wie auch bei einer jüdischen Gemeinde anfragte ob er dort Mitglied werden könne…” (Frankfurter Rundschau vom 15.01.2002)

Soweit nur wenige Anmerkungen zur Ernsthaftigkeit und Glaubwürdigkeit dieses angeblich so “strenggläubigen” Sunniten und Milli-Görüs-Ehrenmitgliedes Altinküpe.

Die Einreichung einer Anhörungsrüge zu diesem Leipziger Skandalurteil durch den Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Hans-Georg Kluge des betroffenen Lahn-Dillkreises war zwangsläufige Folge.

Erst nach (unüblichem) monatelangen Brüten legten die BVerwG-Richter auch ihre “Urteilsbegründung” vor. Alles mutet sehr unprofessionell und zurechtgezwirbelt an: Der Vorsitzende Richter Kley gerierte sich beispielsweise nicht, gar wörtlich das Staatsziel Tierschutz nur als "kleines Steinchen" zu bezeichnen !

Wohl aufgrund der offensichtlich schauderhaft mangelhaft und parteiisch geführten Verhandlung hat so auch das Bundesverwaltungsgericht Leipzig die „Notbremse gezogen“ und die Zuständigkeit für dieses Verfahren vom 3. an den 7. Senat des BVerwG abgegeben. Damit landen künftige Verfahren, bei denen es um die Abwägung zwischen dem Verfassungsgut Tierschutz und anderen Verfassungsgütern geht, nicht mehr bei Richter Kley. Auch die o.a. Anhörungsrüge wird nunmehr wahrscheinlich vom 7. Senat behandelt werden. Resultat der vorgebrachten Anhörungsrüge ist weiterhin, dass die betroffene Behörde vor das Bundesverfassungsgericht ziehen kann.-

Nach vorläufigem totalem Versagen der Gerichtsbarkeit ist nun zwingend weiterhin ein Handeln des Gesetzgebers erforderlich um das verloren gegangene Vertrauen in den Staat zumindest ansatzweise wieder herzustellen. Siehe auch Urteilsbegründung des BVerwG Leipzig, Rn 2, …die Verwirklichung des Staatszieles Tierschutz obliege in erster Linie dem Gesetzgeber”.

Politisches Vorgehen

Hessen ergreift Initiative im Bundesrat gegen betäubungsloses Schächten

Und es tut sich etwas - auch auf politischer Ebene : Hessen, mit Ministerpräsident Roland Koch an der Spitze, wird nach Erstellung eines fundierten Rechtsgutachtens voraussichtlich schon in den nächsten Wochen einen Antrag im Bundesrat einbringen, mit dem Ziel die üblen Mißstände beim Schächten durch Änderung des Tierschutzgesetzes zu unterbinden.

Die Forderung des Tierschutzes ist sicherzustellen, dass eine Schmerzausschaltung gewährleistet ist und es beim Schächten nicht zu mehr Schmerzen und Leiden kommt, als bei üblichen Schlachtverfahren mit normaler Betäubung - beispielsweise durch In-Ohnmacht-Versetzung der Tiere durch (reversiblen) Elektroschock vor dem Kehlschnitt.

Mehrere Bundesländer (u.a. Thüringen, Schleswig-Holstein, Saarland, Niedersachsen, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen) haben bereits Unterstützung signalisiert. Andere Politiker und Länder - benannt werden muß leider wieder einmal Bayern, das sich gerade bei diesem Tierschutzthema seit Jahren trotz markiger Lippenbekenntnisse nicht mit Ruhm bekleckert - behalten sich vor, die Sachlage erst noch „prüfen“ zu wollen.

Beispielhaft hierzu siehe nachstehend Auslassungen eines Schreibens vom 14.03.2007, gerichtet an unseren Arbeitskreis, des `Bundesministeriums für Ernährung Landwirtschaft und Verbraucherschutz´, das unter Federführung von Horst Seehofer immer mehr zu einem Schreckensbild für Verbraucher - und Tierschutz mutiert.-

„Wie ich Ihnen bereits mitgeteilt habe, hätte eine Änderung des Tierschutzgesetzes, durch die das Schächten als Ausnahmegenehmigung generell verboten würde , vor dem Hintergrund der vorliegenden gerichtlichen Entscheidungen voraussichtlich keinen rechtlichen Bestand, da hierdurch die Grundrechte von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften auf ungestörte Religionsausübung sowie deren Handlungs- und Berufsfreiheit in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise beeinträchtigt würden.

Inwieweit jedoch ggf. durch eine Änderung des Tierschutzgesetzes ein verfassungskonformer, angemessener Ausgleich zwischen dem Grundrecht der freien Religionsausübung und dem im Grundgesetz als Staatsziel verankerten Tierschutz möglich ist, um die Belastungen der Tiere beim Schächten zu begrenzen, wird z.Zt. geprüft.“

Unser Arbeitskreis antwortete mit Schreiben vom 04.04.07 wie folgt:

“Lassen Sie uns in aller Deutlichkeit artikuliert dazu festhalten: Natürlich ist uns bewusst, dass eine schlussrichtige Streichung des Schächt-Ausnahmegenehmigungsparagraphen 4a Abs.2 Nr. 2 TierSchG - wie vom Tierschutz gefordert - leider keine politische Mehrheit finden würde. Zu groß ist die Angst mit den altbewährten Totschlagargumenten “ausländerfeindlich” oder dem “Antisemitusmus”-Vorwurf ans Kreuz genagelt zu werden. Gerichtsbarkeit und Politik bewegen sich in Deutschland vielfach wie dressierte Tanzbären, am Political-Correctness-Nasenring geführt.-

Dies ist offenbar auch der Grund, weshalb man in Ihrem Ministerium bei diesem Thema nach dem Motto “Nichts hören, nichts sehen, nichts (konkretes) sagen” bisher in Dauerstarre dahindämmerte: Zum Schaden des Tierschutzes und der Ureinwohner hier, zum Ärger der Länder und dem Kummer hilfloser Veterinäre die mit dem “Schwarzen Peter” in der Hand vor Ort ausbaden müssen, was von oberster politischer Ebene versäumt wurde - nämlich klare, einheitliche Regeln durch Gesetz und beim Vollzug vorzugeben, wie diese nach hier eingeschleppte, vorsätzliche, dem regulären Tierschutzgesetz konträr entgegenstehende Tierschinderei, einzudämmen ist.

Um die Versäumnisse des BMELV auszubügeln hat nun dankenswerterweise Hessen - mittlerweile im Verbund mit anderen Ländern - die Initiative ergriffen.

Auslassungen wie nun von Ihnen vorgebracht, es werde “z.Zt. geprüft…” sind absolut nicht nachvollziehbar. Was wollen Sie noch prüfen ? Es handelt sich hier schließlich nicht um den Vorstoß einer Tierschützerclique aus Kleinkleckersdorf, sondern um eine mit fundierten Gutachten untermauerte, vorbehaltlos unterstützenswerte Bundesratsinitiative des Landes Hessen und anderer Bundesländer, verehrte Damen und Herren des BMELV.

79 % der Bevölkerung hier verabscheut diese grauenhafte Tierquälerei. Eine Schmerzausschaltung vor dem Schächtschnitt muß gewährleistet sein. Sie stehen in der Pflicht. Von Ihnen, unseren `Volksvertretern` (!?) wird die Umsetzung des Staatszieles Tierschutz und des Volkswillens erwartet.”

“Der größte Feind des Rechts ist das Vorrecht” (Marie von Ebner-Eschenbach)

Befürworter des betäubungslosen Schächtens - mit ihren willigen, an Rückgratverkrümmung leidenden Lakaien in deutschen Gerichtsstuben, warmen Behördensesseln, und ministeriellen Elfenbeintürmen - dokumentieren mit ihrem Verhalten eine krasse Abwertung von Koran und Thora , die eben nachweislich keine Betäubungsverbote enthalten. Es ist der untaugliche Versuch diese herausragenden Heiligen Schriften subjektiven, ideologisch gefärbten Glaubenswunschvorstellungen unterzuordnen, um so sektiererisch die Religion auf eine Frage des Betäubens oder Nichtbetäubens von Tieren zu reduzieren und gezielt politisch motivierte Omnipotenz zu demonstrieren - sowie oftmals “ganz nebenbei” Geschäftsbeziehungen monetär zu optimieren.

Muslime dürfen hier Moscheen bauen, vermummende Gewänder tragen, archaisch-anachronistische Gepflogenheiten in abgeschotteten Parallelgesellschaften pflegen. Sie fordern trotz gewaltiger Integrationswohltaten immer mehr vom deutschen Sozialstaat und sehen sich offenbar schon krass benachteiligt an, wenn sie nicht bevorzugt behandelt werden.

Eigene Ängstlichkeit als “Toleranz” preisend, kapitulieren in diesem Lande entscheidungstragende Ureinwohner in vorauseilendem Gehorsam immer mehr vor einem mittlerweile auch hier herrschenden islamistischen Gesinnungsterror.

Schon 1906 (!) kritisierten 585 (!) leitende Veterinärmediziner deutscher Schlachthöfe betäubungsloses Schächten u.a. mit den Beurteilungen, “barbarisch, widerlich, roh, ekelerregend, tierquälerisch, widerwärtig, inhuman, grausam”, etc.

Überlegungen, das mit grauenvollen Qualen verbundene betäubungslose Schächten von Tieren bestimmten auserwählten Mitbürgern mit dem latenten, einfältigen Gedanken zu gestatten, um damit eine Schuld des deutschen Volkes abzutragen, wären an Primitivität, Perfidität und Perversität einer - vermeindlichen - Wiedergutmachung nicht zu überbieten. Ein Leid kann nicht mit einem anderen aufgerechnet, oder entschuldigt werden. Was haben die Leiden der Menschen früher, mit den Qualzufügungen an Tieren, heute, zu tun ? Narrenfreiheit - ein Sonderrecht für ein bewußtes zu Tode quälen von Tieren, darf keiner Personengruppierung gewährt werden.

Protestieren - schreiben Sie an die Politiker !

Der skandalöse Eiertanz um diese nach hier eingeschleppte, den Tieren bewusst zugefügte Qual - dieses betäubungslose Abmurksen und elende Verrecken von Schafen und Rindern in ihrem eigenen Blut und Erbrochenem - hat in Deutschland endlich ein Ende zu finden. Über alle Parteigrenzen hinweg muß unser Anliegen von allen unseren Volksvertretern (!) unterstützt werden. Fordern Sie dies ein !

Verweisen Sie auf die Fakten, wenden Sie sich vor allem an die Ministerpräsidenten der Länder mit der Bitte um Unterstützung der Hessischen Bundesratsinitiative - und versenden Sie Kopien Ihrer Schreiben “zur gefälligen Kenntnisnahme”, an den Bundespräsidenten, die Bundeskanzlerin , den Bundesrat, die Bundestagsfraktionen der etablierten Parteien - und an alle politischen Vertreter, die unser besonders Vertrauen - oder Misstrauen - verdienen. Die entsprechenden Anschriften dürften bekannt sein - oder sind dem Internet zu entnehmen.

V.i.S.d.P. : Ulrich Dittmann, Arbeitskreis für humanen Tierschutz und gegen Tierversuche e.V. / 07-04-2007; Fotos: Ulrich Dittmann

 

                      Kurzinformation                          

          über das SCHÄCHTEN von Tieren         

Manchmal hören wir von schrecklichen Massakern in fernen Ländern, daß dort Menschen von politischen oder religiösen Fanatikern bei lebendigem Leibe die Kehle durchschnitten wird - sie "geschächtet" werden. Die Zeitungen berichten dann zurecht von "barbarischen Greueltaten". Genau solche archaischen Massaker werden von den Schächtbefürwortern auch bei uns in Deutschland und Westeuropa eingefordert und praktiziert - zwar nicht an Menschen aber an Tieren.

- Betäubungsloses Schächt-Schlachten von warmblütigen Tieren ist zweifellos als vorsätzliche Tierquälerei einzustufen - sonst wäre es laut Tierschutzgesetz nicht explizit verboten - daß de facto nur per "Ausnahmegenehmigung" dieses grauenhafte, vorsätzliche und bewußte zu Tode schinden der sogenannten "Schächttiere" ermöglicht wird.

- Letztlich heißt dies im Klartext, daß Minderheiten der Muslime und Juden, hier Sonderrechte für ein grausames zu Tode quälen von Tieren beanspruchen.

- Weltweit gilt: „When you are in Rome, you have to do as Romans do“.

In Israel wurde so zur Weihnachtszeit das Aufstellen eines Christbaumes in einer Hotelhalle untersagt. Begründung : Götzendienst. Weiterhin fordert dort die Schass-Partei strengere Gesetze gegen Christen - wer Juden zum Religionswechsel auffordert, soll gar mit einem Jahr Gefängnis bestraft werden. (Quelle: Idea-Zeitschrift/Spektrum 21.3.2007) Und in manchen islamischen Ländern begibt man sich schon beim öffentlichen Blättern in einer Bibel in Lebensgefahr.

- Toleranz findet seine Grenzen immer an der Nasenspitze des Gegenübers und dessen religiös-kultureller Vorstellung - die hier in Westeuropa auf einem Ethik-Verständnis basiert, wie von Albert Schweitzer (Ehrfurcht vor allem Leben) artikuliert.

- Doch die einst als vorbildlich anzusehenden Schlacht-Schächt- Vorschriften, der Religionsvorgabe "auf beste Art und Weise" durch Kehlschnitt schonend zu schlachten, müssen heute so als überholt angesehen werden, analog auch in anderen Bereichen Fortschritte als absolut religionskonform und legitim von den Religionsvertretern akzeptiert werden. (z.B. Asepsis und Betäubung bei der Beschneidung der Knaben, oder bei Operationen) Der Wunsch eine anachronistische Schlachtart, wie es das betäubungslose Schächten darstellt, nach hier einschleppen/ importieren zu wollen, hat in keinster Weise eine Berechtigung.

- Hinweise auf gern hervorgezauberte, nicht nachprüfbare Fatwas, Aufreihungen von Hadith-Texten, Schulchan-Aruch, Halacha, Haggada etc. sind ohne Belang , eben da Koran und Thora eine Betäubung faktisch erlauben. Analog müssten ansonsten auch Texte von kirchlichen Gesangbüchern, Kanzelpredigten, einzelne Aussagen von Pfarrern, oder Schriften von Sekten als bindend für christliche Glaubenhandlungen angesehen werden. Behauptungen von einzelnen islamischen und jüdischen Vertretern "...man müsse betäubungslos Schächten", beinhalten explizit eine Abwertung von Koran und Thora und den untauglichen Versuch, herausragende, bindende Koran- und Thora-Texte zielgerichtet zu manipulieren und extremistischen - oft ideologisch-politisch gefärbten - subjektiven Glaubenswunschvorstellungen unterzuordnen.

- Fragen an Schächtbefürworter, "...was denn am betäubungslosen Schächten religiös sei", werden nicht beantwortet - können nicht beantwortet werden.

- Lebensverachtender Unfug und blanke Augenwischerei auch - wie beispielsweise in Österreich - das zappelnde, im Todesschmerz kämpfende Tier nach dem Schächtschnitt betäuben zu wollen, analog dem grotesken, unbrauchbaren Vorgehen, Menschen erst nach einer Operation in Narkose zu versetzen.

- Es gilt, daß eine hilflose westeuropäische Politik aus unverständlicher serviler Duldungsstarre endlich erwacht und nicht weiterhin fortschrittlicher, ethisch begründeter Tierschutz im Würgegriff fanatischer, extremistischer Schächtlobbyisten verröchelt.

Es gilt festzuhalten:

Nicht das Schächten an sich steht in der Kritik - nur das anachronistische betäubungslose Schächt-Schlachten von Tieren, bei dem gefesselten und niedergeworfenen Tieren mit einem mehr oder minder scharfen Messer die vordere Halshaut, Halsmuskeln, Speise- und Luftröhre , sowie beide Halsschlagadern unbetäubt durchtrennt werden. Juden und Muslime wünschen diese Schlachtungsart auch in Deutschland zu praktizieren - tun es auch legalisiert per "Ausnahmegenehmigung", oder eben illegal.-

Wenn sich bedingt durch Konsumverlangen nach Fleisch, die so sehr gewünschte Qualvermeidung der sogenannten "Schlachttiere" schon nicht verhindern läßt, muß zumindest jede Möglichkeit der Qualverminderung ausgeschöpft werden.

Die Terminologie Schächten fordert lediglich unmißverständlich ein "Ausbluten lassen" des Tieres ein, um die vorgeschriebene "Reinheit" (koscher) resp. "Erlaubtheit" (halal) sicherzustellen. Als Methodik ist das Ausbluten des positionierten Tieres mit einem scharfen Messer durch Halsschnitt herbeizuführen und es sind bestimmte Gebetssprechungen vorzunehmen. Beim jüdischen Schächten hat diese Handlung durch einen speziellen Schächter (Schochet) zu erfolgen. Die Tiere müssen gesund und nicht "beschädigt" sein und dürfen beim Schächtvorgang nicht geängstigt werden - müssen so auf "beste Weise" (!) geschächtet werden. Und es dürfen nur bestimmte Tierarten (am häufigsten sind dies Rinder und Schafe) verwandt werden. Nicht mehr und nicht weniger besagen die "Heiligen Schriften" von Islam und Judentum. Ein Schächten "mit" oder "ohne" (Elektro-)Betäubung findet keine Erwähnung in den Religionsschriften - dies kann folglich auch nicht religionsrelevant sein.

Die Begrifflichkeit "Schächten" darf keinesfalls ausschließlich mit betäubungslosem Schächten gleichgesetzt werden, wie es leider im alltäglichen Sprachgebrauch noch oft geschieht. "Schächten" beinhaltet Schächten "ohne" oder "mit" Betäubung. Nur letzteres ist akzeptabel. Dies muß immer wieder betont werden. So will auch niemand den Gläubigen ihre Schächtrituale, (Positionierung, Schächtschnitt, Gebete etc.) streitig machen. Von Tierschutzseite und Politik geht es allein um eine religionskonforme, vorherige reversible "In-Ohnmacht-Versetzung" der Tiere vor dem Schächtschnitt. Diese letztere Ausdruckweise den Gläubigen gegenüber gebraucht, verdeutlicht übrigens am besten, die so wichtige Unverletztheit des Tieres bis zum eigentlichen letalen Schächtschnitt und Tod durch ausbluten.

Paragraph 4a Abs.2 Nr. 2 Tierschutzgesetz (Ausnahmegenehmigung zum betäubungslosen Schächten) wurde einst unter der Annahme und Voraussetzung initiiert, es gäbe "Vorschriften" gewisser Religionsgemeinschaften, die eine Betäubung der Tiere vor dem Schächten nachweislich "zwingend" untersagen. Daß das nicht der Fall ist, ist heute allgemeiner Wissensstand. Damit hat dieser Gesetzesvorbehalt keine Rechtsgrundlage mehr und ist zu streichen.

Oder sind manche gleicher, als andere Gleiche ? Ist jemand schon benachteiligt, wenn er nicht "per Ausnahmegenehmigung" bevorteilt wird ?

"Der größte Feind des Rechts ist das Vorrecht"(Marie von Ebner-Eschenbach)

 

 

BEHAUPTUNGEN UND ANTWORTEN

- Behauptung:

Das Tier leide nicht beim betäubungslosen Schächten.

- Antwort:

Falsch. Dr. Werner Hartinger: "Das Tier leidet furchtbar. Austretender Vormageninhalt wird aus der durchtrennten Speiseröhre in die Lungen aspiriert. Erstickungsanfälle und schreckliche Todesangst sind die Folge." Nicht umsonst ist diese Tötungart laut regulärem Tierschutzgesetz verboten und lehnt die Bundestierärztekammer vehement seit Jahren "jedes Schlachten ohne Betäubung aus Tierschutzgründen ab"(Tierärzteblatt 9/95) - ebenso wie nach einer repräsentativen Umfrage 79 % der Bevölkerung diese archaische Schlachtart verabscheut.

- Behauptung:

Das Tier werde beim betäubungslosen Schächten augenblicklich bewußtlos.

- Antwort:

Falsch. Aufzeichnungen von Dr. Hartinger belegen: Das Tier leidet bis zu 13 Minuten. Wenn das betäubungslose Schächten eine so geniale, schnelle und tierfreundliche Tötungsartart darstellen würde, wie von Schächtbefürwortern pharisäerhaft behauptet, warum praktiziert man diese kostengünstige Schlachtmethode dann nicht überall in der westlichen Welt und verschrottet all die teuren, offenbar "unnützen" Betäubungsgerätschaften ?

- Behauptung:

Unsere islamische bzw. mosaische Religion schreibt uns betäubungsloses Schächten vor. So steht es in unseren Heiligen Schriften.

- Antwort:

Falsch. Nirgends in den vorliegenden Religionsschriften ist auch nur der Hauch eines Betäubungsverbotes zu finden. (auch nicht im Koran Sure 5, Vers 4) Das ist Fakt. Rein zeitgeschichtlich kann eine Betäubung vor dem Schächten nicht als verboten aufgeführt sein, da eine heute mögliche (reversible) Elektro- Betäubungsform zur Zeit der Schriftlegung der maßgeblichen Heiligen Schriften, Thora und Koran, nicht einmal existent war.

Anmerkung: Unzählige religionswissenschaftliche Gutachten jüdischer und islamischer Rechtsgelehrter liegen vor, die die Religionskonformität des Betäubens der Tiere vor dem Schlachten belegen. Wegen der Vielzahl der Gutachten wird auf weiterführende Literatur - siehe Anhang - verwiesen.

- Behauptung:

Aufgrund des Bundesverfassungsgerichtsurteils (1 BvR 178/99) vom 15.01.2002, oder des Skandalurteils des BVerwG Leipzig (Az 3 C 30.05) vom 23.11.2006 sei nun betäubungsloses Schächten allgemein erlaubt und es müssten entsprechende Ausnahmegenehmigungen für betäubungsloses Schächten von den deutschen Behörden ausgstellt werden.

- Antwort:

Falsch. Die o.a. Urteile besagen lediglich, daß (entgegen der BVerwG-Entscheidung Az. 3 C 31.93 von 1995) eine Ausnahmegenehmigung nach § 4a Abs. 2. Nr.2 TSchG in Einzelfällen erteilt werden kann - keinesfalls aber erteilt werden muß!

Eine Entscheidungsfindung obliegt letztlich der im Zweifelsfalle anzurufenden Gerichtsbarbarkeit - die sich am Tierschutzgesetz zu orientieren hat, in dem bindend der Nachweis von "zwingenden Religionsvorschriften" einfordert wird. Die konnten/können nicht erbracht werden (s. u.a. bereits positive Entscheidungen des VGH Münster, 22.04.02 und VG Minden, 28.11.02)

Zweckorientiert konstruierte Begriffsmutationen, wie "zwingendes Selbstverständnis", “Glaubenszwang“, "zwingendes Recht", oder "zwingendes Glaubensbekenntnis", sind rechtlich irrelevant. Die juristische Definition der "zwingenden Religionsvorschriften" (siehe TierSchG § 4a, Abs.2 Nr. 2) beinhaltet, "...daß bei Nichtbefolgung einer solchen Vorschrift mit Sanktionen und Strafen bis zum Ausschluß aus der Religionsgemeinschaft zu rechnen ist." Keinem der Angehörigen der zur Diskussion stehenden Religionen droht dieser Ausschluß. Zudem ist der Tierschutz nun mit Verfassungsrang (s. Artikel 20a GG) ausgestattet und das Karlsruher Schächturteil nicht mehr mit Bindungswirkung versehen. Siehe Kluge, Kommentar zum Tierschutzgesetz 173 ff/, Verlag Kohlhammer und Urteil des Verwaltungsgerichtshofes (VGH Az.11 UE 317/03) vom 24.11.2004, erster Leitsatz :„Die Bindungswirkung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.01.2002 - 1BvR 178/99 - ist nach Einbeziehung der “Tiere“ in Art. 20a Grundgesetz im Hinblick auf die Auslegung der Voraussetzngen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schächten nach § 4a Abs.2 Nr. 2 TierSchG entfallen.“

- Behauptung:

In deutschen Schlachthöfen werde auch nicht immer qualfrei geschlachtet. Darum solle man sich kümmern, bevor man betäubungsloses Schächten kritisiert.

- Antwort:

Zum ersten Satz der Behauptung - richtig. Zum zweiten Satz - falsch.

Natürlich werden die Tiere auch bei der "normalen" Schlachtung nicht zärtlich totgestreichelt. Doch werden bei dem Schlachten unter vorgeschriebener Betäubung, die Tiere nicht mit zusätzlich zugefügten Schmerzen (neben Massenaufzucht und Transport) und vorsätzlich - wie beim betäubungslosen Schächt-Schlachten zu Tode geschunden. Es ist ein perfider Versuch eine bewußt zugefügte Qual mit einer anderen unabsichtlich zugefügten zu vergleichen, oder entschuldigend aufzurechnen.

- Behauptung:

Es wird gefordert - da ohnehin illegal betäubungslos geschächtet werde - dies in Schlachthöfen zu legalisieren.

- Antwort:

Eine dreiste Forderung. Diese Schlußfolgerung stellt unser Rechtssystem auf den Kopf. Hier wird schlicht unverschämtes Wunschdenken artikuliert, nach dem Motto, man möge behördlicherseits doch die Ampel auf "grün" stellen, da ohnehin verbotenerweise bei "rot" über die Ampel gefahren werde.

- Behauptung:

Gegner des betäubungslosen Schächtens seien "ausländerfeindlich", oder noch schlimmer und als "Totschlagargument" nicht mehr zu überbieten - "rechte Antisemiten".

- Antwort:

Ein zu durchsichtiger, klobig-manipulativer Diskriminierungsversuch Tierschützer so mundtot machen zu wollen. Tierschutzengagement orientiert sich weder an "rechts" noch "links" sondern nur an einem Geradeaus - zum Wohle der Tiere. Gegner des Vogelmordens in Italien, Gegner des Stier"kampfes" in Spanien sind keine "Anti-Italiener" oder "Anti-Spanier" etc. - ebensowenig Gegner der Schächtquälerei "ausländerfeindlich" oder "Anti-Semiten" sind.

Denn unzweifelhaft leiden Tiere immer gleichermaßen furchtbar, gleich von welchem Personenkreis sie gequält , hier betäubungslos abgemetzelt werden.

- Behauptung:

"Gerade wir Deutschen müssen bei dem Thema Schächten besonders sensibel sein"

- Antwort:

Falsch. Was haben die unbestrittenen Leiden verschiedener Bevölkerungs- schichten in der omnipräsenten Vergangenheit Deutschlands, mit den Leiden der Tiere - heute - zu tun ?

Das mit unnötigen, furchtbaren Qualen verbundene betäubungslose Schächten von Tieren mit dem einfältigen, latenten Hintergedanken zu dulden, um damit eine Schuld des deutschen Volkes abzutragen, wäre wohl an Primitivität, Perfidität und Perversität einer - vermeindlichen - Wiedergutmachung nicht zu überbieten.

Anmerkung: Im übrigen kritisierte schon 1906 (!) eine Fachkommission von 585 (!) leitenden Veterinärmedizinern deutscher Schlachthöfe, betäubungsloses Schächten als abzuschaffende Tierquälerei, da - „unnötig, barbarisch, tierquälerisch, entsetzlich, roh, inhuman, grausam, empörend, widerwärtig, ekelerregend, etc.

- Behauptung:

"Die" Juden und "die" Muslime bestehen auf betäubungsloses Schächten.

- Antwort:

Falsch. Jüdische und islamische Vertretungen versuchen nur diesen Eindruck zu suggerieren, maßen sich dies an, und oktroyieren Politikern und Behördenvertretern für "die" Juden und "die" Muslime zu sprechen.

Richtig ist, daß nur ein ganz geringer extremistisch-fundamentalistischer Teil der in Frage kommenden Religionsgemeinschaften ein betäubungsloses Schächten wünscht. Samuel Dombrowski: "...nur etwa drei Prozent der jüdischen Bevölkerung legt Wert auf Schächtfleisch".

Weiterhin geht es natürlich bei 3,2 Millionen Muslimen in Deutschland um finanziell lukrative millionenschwere monopolisierte Fleischmarktanteile, (Halal-Döner !) die sich zweckorientiert mit dem Deckmäntelchen "Religionsfreiheit" umhüllt, leichter erobern lassen.

Anmerkung: Ein Teil des geschächteten Fleisches gelangt übrigens als normales Fleisch in den freien Handel, was zurückhaltend formuliert als grobe Verbrauchertäuschung anzusehen ist, da normale Fleischkäufer so ungewollt und gegen ihren Willen zu Schächtfleisch-Konsumenten gemacht werden.

Unisono wird so von Tier- und Verbraucherschutzverbänden als erster Schritt eine Kennzeichnungspflicht - auch den Import betreffend - von qualvoll erzeugtem Schächtfleisch gefordert.

- Behauptung:

In den heiligen Schriften des Judentums und des Islam wird eine tierschonende Schlachtung vorgeschrieben.

- Antwort:

Richtig. Ein solches tierschonendes Schächten, das beansprucht religionskonform zu sein, ist deshalb heute zwingend ausschließlich unter Betäubung durchzuführen.

- Behauptung:

Um religionsgemäß vollkommen ausbluten zu können, muß das Tier betäubungslos geschächtet werden.

- Antwort:

Falsch. Ergebnis mehrerer Fleischhygiene-Untersuchungen: Bei jeder Schlachtungsart bleibt immer eine Restmenge Blut im Tierkörper. Letztlich müssten alle orthodoxen Strenggläubigen Vegetarier sein. Nach neuesten Forschungen "...verlieren elektrisch betäubte Tiere mit 4.6 Prozent signifikant mehr Blut als die unbetäubten Tiere mit 4.3 Prozent" - so Dr. Matthias Moje vom Fleischhygieneinstitut Kulmbach im Juni 2003

- Behauptung:

Schächtfanatiker praktizieren logischerweise ein konsequentes, hochgläubiges, enges und unmißverständliches Zugehörigkeitsverhalten zu ihrer Religionsgemeinschaft.

- Antwort:

Falsch. Muslim-Metzger Rüstem Altinküpe, nach eigenem Bekenntnis angeblich strenggläubiger Sunnit (der wegen religiös begründeter Schächtbegehr vor das Bundesverfassungsgericht zog ) fragte sogar bei einer jüdischen Gemeinde (!) an, "ob er pro forma dort Mitglied werden könne, weil Juden in Deutschland das Schächten doch erlaubt sei". Frankfurter Rundschau vom 15.01.2002) Soweit zur Glaubwürdigkeit und Integrität dieses Schächters.-

- Behauptung:

Das Dulden von betäubunglosem Schächten in Deutschland dient der Integration.

- Antwort:

Falsch. Betäubungloses Schächten bedeutet den hier in der Diaspora lebenden Ausländern weniger einen bindenden Glaubenszwang, denn ein willkommenes Ritual, sich ganz bewußt und zielführend der von den Deutschen in naiver Denkweise so sehr gewünschten Integration zu widersetzen.

 

FAZIT :

Betäubungsloses anachronistisches Schächten leistet öffentlicher Verrohung Vorschub, fördert die Etablierung einer abgeschotteten Parallelgesellschaft, desavouiert hier um Integration bemühte Gläubige und Bürger, ist religionswissenschaftlich nicht begründbar, und weder mit dem Begriff "Religion", noch mit der hier geltenden Verfassungsethik zu subsumieren. Wer mit heutigem Wissensstand, nach der Verankerung des Staatszieles Tierschutz in der Verfassung (Artikel 20a GG) noch rechtsirrelevanten Glaubenswunschvorstellungen einzelner islamistischer oder jüdischer Glaubensgruppierungen betreff Begehr nach betäubungslosen Schächtungen rückgratlos nach dem Munde redet, muß sich den Vorwurf gefallen lassen, gezielte, rechtswidrige Volksverdummung zu betreiben.

 

STELLUNGNAHMEN

Unzählige Stimmen und religionswissenschaftliche Gutachten jüdischer und islamischer Rechtsgelehrter liegen vor, die die Religionskonformität des Betäubens der Tiere vor dem Schächtschlachten belegen. Hier beispielhaft einige zeitgenössische jüdische und islamische Stellungnahmen.

Judentum :

- Rabbiner Meyer Schiller, Rockland, State New York, Mitglied der Neturei Karta

International, der sich unmißverständlich in einem Interview am 11.01.2003 gegenüber Karola Baumann, Vorsitzende Arche 89 e.V., zu dieser Tierschutzthematik äußerte : "Es spricht nichts gegen eine Betäubung vor dem Schächten".

- Rabbi Jo David, Jewish Apple Seed Foundation, am 12.01.2003 in New York :

"Betäubungsloses Schächten (Sch'chita = Zerschneiden) ist in keiner Form eine geheiligte Tötung und in keiner Form eine rituelle Schlachtung."

Islam:

- Sheik Anis el Jaouhari schreibt am 06.02.1999:

"Nachdem ich das Gerät gesehen habe, das man zur Betäubung der Tiere vor der Schlachtung verwendet, so dass sie keine Schmerzen empfinden, stimme ich zu, dieses Gerät zu benutzen, weil das nicht gegen die islamischen Gesetze verstößt, nach denen die Tiere nicht leiden sollen."

- Prof. Dr. Bület Nazli, Universität Istanbul, am 31.10.2003.

Bei der Sitzung der Diyanet isleri Baskanligi-Din Isleri Yüsek Kurulu (Die Hohe Kommission für religiöse Angelegenheiten des Religions- ministeriums /Türkei ) wurde folgender Beschluß gefaßt :

"Mit der Bedingung, daß das Schlachttier noch vor seinem Tod geschächtet wird, darf es vor der Schächtung betäubt werden. Das kann durch Elektroschock oder ähnliche Methoden vollzogen werden."

- Prof. Dr. Jusuf al-Qaradawi, Buchausgabe "Erlaubtes und Verbotenes im Islam:

" Qadi ibn al-Arabi sagt bei der Auslegung des Verses der Sure al-Maida "Die Speise derer, denen vor euch die Schrift gegeben wurde (Anmerk. Juden/ Christen) ist euch erlaubt". (...) Obwohl es nicht unsere Weise zu schlachten ist hat doch Allah ihre Speise bedingunglos erlaubt..."

- Zeitungsmeldung LHE, 10.05.2004 : "Ausländerbeiräte für Betäubung beim Schächten". Das Ergebnis einer Delegierten- versammlung mit 110 Teilnehmern der Ausländerbeiräte in Wiesbaden am 08.Mai 2004 :

"Die große Mehrheit der in Ausländerbeiräten organisierten Muslime Hessens akzeptiert eine Kurzzeitbetäubung der Schafe und Kühe per Elektroschock."

Dabei werden die Tiere Sekunden vor der Schächtung betäubt.

"Das Schmerzempfinden sei ausgeschaltet, die Tiere erfüllten aber weiter die rituellen Anforderungen", so der Vorsitzende der hessischen Ausländerbeiräte".

- Stellungnahme B.02.1.DIB.0.10- 021-729, vom 27.05.2004 des Ministerial Präsidiums der Türkischen Republik, Direktorat für Religions- wesen, Hohes Amt für Religiöse Angelegenheiten, Dr. Muzaffer SAHIN :

"Das Schlachttier soll weder gequält werden, noch unnötig leiden. Hygienische Maßnahmen müssen eingehalten werden und der Schlachtvorgang nur von fachkundigen Personen vollzogen werden. Die Tiere sollen während des Schächtvorganges getrennt und ohne Blickkontakt von einander gehalten werden. Die Betäubung der Tiere vor dem Schächten verstößt nicht gegen den Islamischen Sinn des Schächtens".

- Dr. Elhadi Essabah, Islamwissenschaftler, Regensburg, zitiert in einem Schreiben vom 22.08.2003, an Karola Baumann, OSTR (Arche 89 e.V.) in diesem Zusammenhang ausdrücklich Sure 2/256 :

"Es gibt keinen Zwang im Glauben"

V.i.S.d.P. : Ulrich Dittmann - Arbeitskreis für humanen Tierschutz und gegen Tierversuche e.V., D-97723 Frankenbrunn / www.arbeitskreis-tierschutz.de

>>> 5. überarbeitete Auflage / April 07

 

EMPFEHLENSWERTE WEITERGEHENDE LITERATUR :

- "Das betäubungslose Schächten der Tiere im 20. Jahrhundert" - Dr. med. Werner Hartinger. Verlag Fred Wipfler, D-80935 München, Glockenblumenstr. 26,

Fax: 089 / 3515 712 (Preis 5.- Euro + Versand)

- "Kleiner Guide " (Nr. 1 - 10 ) Orientierungshilfe für die Prüfung von Anträgen islamischer und jüdischer Religionsgemeinschaften zur Genehmigung des betäubungslosen Schächtens. (mit einem Gesamtumfang von 600 Seiten)

Preis: 2 Euro + Versand. Bestellung bei : Arche 89 e.V. Im Grund 89, D-40474 Düsseldorf, Fax: 0211 / 45 42 224, oder bei PAKT e.V., Merowingerstraße 88, D-40225 Düsseldorf, Fax : 0211 933 7452 ( E-Mail : paktev@t-online.de )

- "Erlaubtes und Verbotenes im Islam" (Al-halal wa-l-haram fi-l-islam)

Dr. Jusuf al-Qaradawi SKD Bavaria Verlag . Erhältlich in jeder Buchhandlung.

Ergänzend wird auf ein Video hingewiesen:

- "Betäubungsloses Schächten und Schlachten". Eine in ihrer Schrecklichkeit herausragende Filmdokumentation und eine visuelle Ergänzung zu den o.a. in schriftlicher Form vorliegenden Unterlagen. Das Video ist - gegen eine Spende - erhältlich bei Dr. Friedrich Landa, Endsiegl 7, A-4973 Frankenburg / Österreich

Tel.: (aus Deutschland) 0043-6643434366 >>> Internet ww.tierschutz.cc

!!! Siehe auch Filmaufnahmen ´Schächten` >>>unter www.vgt.ch !!!

 

 

Die anatomisch-physiologischen Vorgänge beim Schächten

Gutachterliche Stellungnahme von Dr. med. Werner Hartinger.

Wenn die Schächtung am gefesselten und niedergeworfenen Tier, entsprechend den Vorschriften, durch einen Schnitt mit einem scharfen Messer vorgenommen wird, durchtrennt man zunächst die vordere Halshaut. Dann folgen die vorderen Halsmuskeln, die Luftröhre und die Speiseröhre. Jeder Mediziner oder Anästhesist mit operativer Erfahrung weiß, wie schmerzempfindlich Luftröhre und Speiseröhre sind, besonders aber der betroffenen Kehlkopf, deren Verletzung selbst bei tiefer Narkose noch zu schweren reflektorischen Atemstörungen und Kreislaufreaktionen führt. Danach werden die darunter und seitlich liegenden, mit spezifischer Sensitivität ausgestatteten beiden Halsschlagadern durchschnitten, die eine relevante Gesamtreaktion auf Blutdruck und Kreislauf haben…

Daneben werden auch die Nervi accessori und der Vagus sowie das gesamte Sympathische Nervensystem durchtrennt. Hierdurch kommt es zu einem immobilen Zwerchfellhochstand mit stärkster Beeinträchtigung der Lungenatmung, so dass das Tier neben seinen unerträglichen Schnittschmerzen auch noch zusätzliche Todesangst durch Atemnot erleidet. Diese Atemnot versucht es durch Hyperventilierung des knöchernen Thorax vergeblich zu kompensieren, was weitere Schmerzen verursacht und zu den schmerzhaft-angstvoll aufgerissenen Augen führt.

Durch die angst- und atemnotbedingten verstärkten Atemreaktionen wird das Blut und der aus der Speiseröhre austretende Mageninhalt in die Lungen aspiriert, was zu zusätzlichen schweren Erstickungsanfällen führt. Während des langsamen Ausblutens thrombosieren und verstopfen vielfach die Gefässenden der vorderen Halsarterien, so dass regelmäßig nachgeschnitten werden muß.

Und das alles bei vollem Bewußtsein des Tieres, weil beim Schächtschnitt die großen, das Gehirn versorgenden Arterien innerhalb der Halswirbelsäule ebenso wie das Rückenmark und die 12 Hirnnerven nicht durchtrennt sind und wegen der knöchernen Ummantelung auch nicht durchtrennt werden können. Diese noch intakten Gefässe versorgen über den an der Basis des Gehirns liegenden Circulus arteriosus weiterhin das ganze Gehirn noch ausreichend, so dass keine Bewußtlosigkeit eintritt.

Hängt man dann entsprechend den “Vorschriften” das Tier noch an den Hinterbeinen auf, so bleibt es infolge der noch ausreichenden Blutversorgung des Gehirns, des orthostatisch verstärkten Blutdruckes und des allgemein bekannten lebensrettenden physiologischen Phänomens, dass der blutende Organismus seine periphere Durchblutung zugunsten von Gehirn, Herz und Nieren bis auf Null reduziert, praktisch bis zum Auslaufen der letzten Blutstropfen bei vollem Bewußtsein. Der Beweis hierfür wurde vielfach erbracht, indem man das Tier nach dem Ausbluten entfesselte. Mit der entsetzlich klaffenden Halswunde strebte es meistens voll orientiert bewegungsfähig und angstvoll dem Ausgang des Schlachtraumes zu und mußte durch den Bolzenschussapparat endgültig getötet werden.

 

 

Betäubungsloses Schächten v. Samuel Dombrowski

Das betäubungslose Schächten der Tiere - ethisch vertretbar, religiös begründbar?

Als wesentlicher Aspekt wurde im Alten Testament (AT) gefordert, das Blut der Tiere nicht zu essen, weil dort ihre Seele sei. Mit der als "Schächten" bekannten Tötungsmethode sollte bei Opferritus das Blut aufgefangen und beim Schlacht-Schächten eine Ausblutung des Tieres herbeigeführt werden, um sein Blut nicht mit zu verzehren. Diese Vorstellungen stehen allerdings im Gegensatz zu den heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen, dass einerseits durch das Schächten weder eine völligen Ausblutung erreicht wird und 20 - 25% der Gesamtmenge im Körper verbleibt und andererseits diese Restmenge unabhängig davon ist, ob das Tier unbetäubt oder betäubt geschächtet wurde.

Ungeachtet dieser Umstände wird nicht nur auf der Tötungsart des Schächtens bestanden sondern man fordert sogar das unbetäubte Schächten und begründet es mit einer Religionsvorschrift. Dabei geht man von der Auffassung aus, dass das Tier beim Betäuben körperlich verletzt werden würde. Doch bereits die allgemein übliche Elektro-Kurzzeit-Betäubung belegt, dass es beim Wiederaufwachen ohne nachweisbare Schädigungen in seinen uneingeschränkten Funktionszustand zurückversetzt wird.

Die in Deutschland und der europäischen Union gültigen Vorschriften, ein Schlachttier nur nach vorheriger Betäubung töten und mit dem Blutentzug erst nach ausreichend langer Betäubung und Schmerzfreiheit beginnen zu dürfen, wird als nicht konform mit den Geboten der gläubigen Juden dargestellt und als unzulässiger Eingriff in die religiösen Freiheiten bezeichnet. Kaum wird versäumt, diese Gesetzesgrundlage als Antisemitismus zu deklarieren, obwohl bisher noch nie der Beweis einer einschlägigen Religionsvorschrift entsprechend der in solchen Fällen üblichen Gesetzesforderung erbracht wurde.

Da nun der Beweis einer "zwingenden Religionsvorschrift" auch nicht erbracht werden kann, müssen solche Konfliktdarstellungen mehr als Demagogie erscheinen und begründen eine besondere Bedeutung der ethischen Betrachtungsweise im Sinne eines mitgeschöpflichen Mensch-Tier-Verhältnisses.

Bereits bei der Vorbereitung des Fesselns und des Werfens, vor allem aber beim Schächten selbst, erleidet das unbetäubte Tier Todesangst, unsägliche Leiden und Schmerzen. Ein schmerzempfindendes Wesen von diesen unnötigen Zumutungen zu verschonen, muss als ein höher einzustufendes Rechtsgut bewertet werden als irgend ein religiöses Konstrukt oder Ritual, dessen Sinn nicht, oder nicht mehr nachzuvollziehen ist.

Mit solchen Feststellungen begründe ich, dass im Hinblick auf unsere fortschrittlichen Erkenntnisse und unschädliche Betäubung, die Schächtung des unbetäubten Tieres eine unethische Verhaltensweise sowie unnötige Quälerei darstellt.
Darum wird im deutschen Tierschutzgesetz (TSchG) §4 und in den Schlachtverordnungen die Betäubung jedes Wirbeltieres vor seiner Tötung und dem Blutentzug verlangt. Eine Ausnahmegenehmigung darf nur beim Nachweis einer "zwingenden Religionsvorschrift" erteilt werden und nur für die Religionsangehörigen mit Wohnsitz im Gültigkeitsbereich der Gesetze.

Es wird nur wenigen bekannt sein, dass bereits 1906 ein Gutachten von 585 Veterinärmedizinern als Schlachthofdirektoren durchweg das betäubungslose Schächten als Tierquälerei bezeichnet, der jeglicher religiöser Charakter fehlt. In anderen Untersuchungen wird festgestellt, dass das Tier keinesfalls - wie oft behauptet - unmittelbar nach dem Schächtschnitt das Bewusstsein und damit seine Schmerzempfindung verlöre, denn beim Lösen seiner Fesseln nach dem Ausbluten würde es mit der entsetzlichen Halswunde aufstehen und orientiert angstvoll dem Ausgang des Raumes zu schwanken. Dieses Ausbluten dauert je nach Tiergröße und Todeskriterien bis zu 12 Minuten.

Der Schnitt durch die Hals-Weichteile ist äußerst schmerzhaft. Es werden dabei nur zwei der insgesamt sechs Halsarterien durchtrennt, die das Gehirn versorgen. Das hat seine fast unverminderte Durchblutung zur Folge, die bei dem vorgeschriebenen Aufhängen an den Hinterläufen noch orthotatisch verstärkt wird. Wegen einer Durchtrennung von Nerven kommt es zum lähmungsbedingten Zwerchfell-Hochstand mit zusätzlicher Atmungsbehinderung. Aus der durchtrennten Speiseröhre wird der Mageninhalt aspiriert und Hustenreiz ausgelöst, was die Schmerzen durch Atemnot und Erstickungsangst verstärkt. Diese panische Angst ist an den Augen des Tieres gut erkennbar für jeden, der dem Schächtablauf einmal beigewohnt hat.

Deshalb stelle ich fest: Es gibt keinen plausiblen Grund dafür, den Tieren bei vollem Bewusstsein und uneingeschränkter Schmerzempfindung einen solch qualvollen und langsamen Tod zu bereiten. Kein Gott, welcher Religion auch immer, kann so grausam sein, zu fordern, dass seine Geschöpfe "ihm zu Ehren" auf diese Weise gequält werden! Das kann in keiner von Ihm stammenden Mitteilung enthalten sein! Es sind von Menschen erdachte Ritualmorde an der wehrlosen Kreatur, die als Irrweg bezeichnet werden müssen und niemals gottgefällig sein können. In allen Religionen wird Schutz und schonender Umgang mit den Tieren gefordert; wohlgemerkt: Religionen und nicht Religionsinterpretationen !

Viele tatsächlichen Gebote und Verbote des Alten Testaments sind im Laufe der Zeiten den neuen Erkenntnissen angepasst worden. Warum sollte das für unser Mensch-Tier-Verhältnis nicht ebenso möglich sein? Selbst die eindeutige göttliche Anweisung in der Genesis über die Ernährung der Menschen wird ignoriert. Wenn auch einige Ernährungswissenschaftler die Notwendigkeit tierischer Nahrung behaupten, kann ich mir nicht vorstellen, dass sich der Schöpfer unserer Erde und ihrer Reiche hierin getäuscht haben soll! Allen muss wieder bewusst gemacht werden, dass wir schon lange keine Tieropfer mehr bringen sollen, wollen oder gar müssen!

Da fundamentalistische Kreise der beiden Weltreligionen ohne belegbare Vorschriften auf das betäubungslose Schächten der Tiere beharren, entstehen unweigerlich Unvereinbarkeiten mit unseren Gesetzen. Im §4a Absatz 2 des Tierschutzgesetzes wird unmissverständlich vorgeschrieben: " ...die zuständige Behörde darf Ausnahmegenehmigungen zum betäubungslosen Schächten nur insoweit erteilen, als es dem Bedürfnis der Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich des Gesetzes entspricht und deren zwingende Vorschriften solches Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht betäubungslos geschächteter Tiere untersagen." Beides ist nicht gegeben, denn "zwingende Vorschrift" besagt, dass bei Nichtbefolgung eine Bestrafung bis zum Ausschluss droht und andererseits sich im Ausland den jeweiligen Essgewohnheiten angepasst werden darf.

Solch zwingende Vorschrift ist auch deshalb nicht haltbar, weil zur Zeit ihrer Entstehung eine Betäubungsmöglichkeit unbekannt war und deshalb nicht verboten werden konnte. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht (BVG) entschieden, dass eine individuelle Glaubensüberzeugung oder persönliche Auslegung diesbezüglicher Anweisungen der gesetzlichen Forderung einer "zwingenden Religionsvorschrift" nicht entsprechen.

Nicht zuletzt hat der Bundesrat festgestellt, dass das Schächten nicht als religiös-rituelle Handlung nach Art. 4 des Grundgesetzes (GG) einzustufen und damit eine Befreiung von bestehenden Gesetzen nicht möglich sei. Es handele sich zwar um eine "religiöse Grundhaltung", da jedoch diese Tötungsform seit Jahrtausenden und den verschiedensten Ländern durchgeführt werde, erfülle sie eben die Voraussetzungen des Artikel 4 GG nicht. Der Staatsminister Goppel sagt dazu: "Die Religionsausübung ist grundsätzlich geschützt, doch es ist nicht alles geschützt, was als solche bezeichnet wird!"

Ein weiteren wesentlichen Aspekt verwendet das Bundesverwaltungsgericht (BVG) in seiner ablehnenden Entscheidung: Beim Fleischessen handele es sich nicht um einen Ernährungsnotwendigkeit sondern um einen auf persönlicher Geschmacksentscheidung beruhenden Ernährungsgenuss. Fleisch sei zwar ein allgemein übliches Nahrungsmittel, auf welches zu verzichten aber aus Gründen des Tierschutzes zumutbar sei und keine unzumutbare Einschränkung der persönlichen Entfaltungsfreiheit darstelle. Eine selten erwähnte, aber um so bedeutungsvollere gerichtliche Feststellung, der allgemein zu wenig Beachtung gezollt wird.

Damit sind wir nun bei der Grundsatzfrage des Tierschutzes angekommen, ob der Mensch seine Mitwelt als Ausbeutungsobjekt betrachten darf oder ob ihm aufgrund seines größeres Wissens und seiner tieferen Erkenntnisfähigkeit eine Schutzverpflichtung entsteht. Der Begriff "Tierschutz" wird auch von orthodoxen Schächt-Befürwortern verwendet, wie z.B. vom Oberrabbiner und wissenschaftlichen Berater des "European Board of Schechita" in Brüssel. Als promovierter Tierarzt und Tierexperimentator scheut er sich nicht zu behaupten, dass das betäubungslos geschächtete Tier bereits beim ersten Hautschnitt sein Bewusstsein und damit seine Schmerzempfindung verlöre.

Die Blutzufuhr zum Gehirn würde dadurch unterbrochen, weil ja die beiden Schlagadern durchtrennt werden. ("Schechita in the light of the year 2000" und "Medical aspects of schechita") An anderer Stelle versteigt er sich sogar zu der Behauptung, dass das nach strengen Regeln durchgeführte Schächten schmerzfrei sei und damit die "tierschützerischste" Tötungsmethode. Bei dieser Betrachtungsweise müssten eigentlich alle Länder das betäubungslose Schächten per Gesetz einführen!!!

In dem vorgegebenen thematischen und zeitlichen Rahmen ist es nicht möglich, seine jeder Wissenschaftserkenntnis widersprechenden Interpretation zu widerlegen. Wen das interessiert, dem sei die Dokumentation des Chirurgen und Anästhesiologen Dr. Hartinger mit dem Titel "Das betäubungslose Schächten der Tiere im 20. Jahrhundert" empfohlen. Es zeigt nicht nur die tatsächlichen Verhältnisse auf, sondern auch bedeutende Stellungnahmen zur Thematik aus jüdischer Sicht, wie z.B. Moses Maimoides, des berühmten Rabbiners Hacohen-Kook und Dr. L. Stein, des Philosophen Michael Landmann, Yehudi Menuhin, Edgar Loewi, J. Stern, J.H. Lewi, W. Fackenheim und anderer.

Der Einfallsreichtum unserer Verantwortlichen ist bemerkenswert, mit dem trotz eindeutiger Gesetzeslage und Rechtsprechung Ausnahmegenehmigungen zum betäubungslosen Schächten ungeprüft erteilt werden. Es reicht von Anweisungen des Bundeslandwirtschaftsministeriums an die Länderminister, für Antragsteller mosaischen Glaubens sei der Beweis einer "zwingenden Religionsvorschrift" erbracht, über die Bestimmung, dass diese nicht "schriftlich vorliegen müsse" bis hin zu Rechtfertigung der Gesetzesübertretungen oder deren Duldung mit "geschichtlichen Verpflichtungen".

Wenn ich diese Aussage richtig verstehe, wird mit dem Holocaust der Juden nunmehr der Holocaust der Tiere gerechtfertigt!? Vielfach gibt man sich auch gar keine Mühe zu verbergen, wie die Gesetze unterlaufen werden und beruft sich einfach auf rechtlich undefinierbare Begriffe wie "Religions-Tradition", "altes Brauchtum" oder "religiöses Selbstverständnis" ohne zu berücksichtigen, dass der Art. 4 des Grundgesetzes auch die religiösen Vorstellungen und Moralauffassungen der Bevölkerungsmehrheit unseres Staates schützt. Bei dieser Verfahrensweise befinden sich unsere Staatsdiener augenscheinlich "auf sicherem Boden", sicher aber nicht auf dem Boden der Gesetze!

Es wäre endlich an der Zeit, das betäubungslose Schächten der Tiere als Unrecht sowie als würdeloses und beschämendes Fehlverhalten der Menschen zu erkennen, wie es mit dem Religionsgesetz des Zu-Tode-Steinigens, den Hexenverbrennungen, der Inquisition und der Sklaverei - leider zu spät - geschah. Wenn menschliche Ansprüche und religiöse Forderungen in Gegensatz zur Menschenwürde geraten, sind wir aufgrund der Geschichtserkenntnis alle aufgerufen, der Menschenwürde zum Durchbruch zu verhelfen. Es gibt weder eine jüdische noch islamische Religionsvorschrift, die das Betäuben der Schlachttiere verbietet und der weltberühmte Oberrabbiner Dr. L. Stein schreibt in seinem rabbinisch-theologischen Gutachten "Über das Schächten": "Es ist im mosaischen Religionsgesetz keine Spur zu finden, nach der das Töten eines zum Genuss erlaubten Tieres mittels eines nach den strengen Regeln der Schechita auszuführenden Schnittes in den Hals zu geschehen habe oder gar, dass ein Tier, bei dem diese Handlung unterlassen wurde, zum Genuss verboten sei!"

Es wäre die Pflicht eines jeden von ethischen Grundsätzen geleiteten und von Mitgefühl und Tierliebe geprägten Menschen, seine Stimme gegen dieses himmelschreiende Unrecht an der Kreatur zu erheben und ein generelles Verbot dieser scheußlichen anthropozentrischen Überheblichkeit zu fordern. Wir alle, die sich mit dieser Problematik auseinandersetzen, müssen stark und konsequent bleiben, damit die stumme leidende Tierwelt nicht ihre Fürsprecher und die Menschheit nicht ihre Menschenwürde verliert!

Ich danke Ihnen
Samuel Dombrowski


Referat auf dem 3. Interdisziplinären Symposium "Tiere ohne Rechte? "
Europa-Universität Viadrina Frankfurt / Oder am 26.3.98 - 28.3.98
Verfasser: Samuel Domrowski

 

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