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SCHÄCHTEN - zur aktuellen Situation |

Welche Existenzberechtigung hat eigentlich das
“Tierschutzreferat” im “Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz“?
Seit 2007, bis heute, verschleppt und sabotiert die Bundesregierung
einen Gesetzesbeschluss des Bundesrates, der die Novellierung des so
genannten “Schächt-Paragraphen”, §4a Abs.2 Nr. 2 TierschG zum Ziel
hat. Auf Bun-desebene wird hier seit Jahren eine “Vorverurteilung“,
eine Zensurgewalt über eine Länder-Gesetzesinitiative aus-geübt, die
schlicht diktatorisch die Jurisdiktion zu beeinflussen sucht.
Eine traurige Rolle spielt dabei das federführende
“Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz” (BMELV) mit dem dort angesiedelten
“Tierschutzreferat” das nach vorliegenden Stellungnahmen wegen
nebulöser "verfassungsrechtlicher Bedenken” offenbar alles
unternimmt gesetzgeberische Verbesserungen für die "Schächt"-Tiere
zu verhindern. Sehr ernsthaft ist zu hinterfragen, welche
Existenzberechtigung dieses „Tier-schutzreferat“(!) überhaupt hat,
wenn es alle möglichen Tierschindereien nach Schreibtischtätermanier
servil abnickt, wie hier beispielsweise ganz konkret betäubungslose
anachronistische Schächtpraktiken.
Nachstehend das “Offene Schreiben” des “Arbeitskreises humaner
Tierschutz e.V.“ an das BMELV, sowie anschließend die Analyse von
Dr. Gunter Bleibohm zur “Strategie des Staates”, wenn es (nicht nur)
um Tierschutzbelange geht…
Ulrich Dittmann / 20.08.2010
OFFENES SCHREIBEN -
An das Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Bonn/Berlin
ABSCHRIFTLICH ZUR KENNTNISNAHME:
Bundesregierung, Parteivorstände, Fraktionen, Ausschüsse,
Abgeordnete, Landesvertretungen, Medien, Tierschutz-Verteiler
- Umsetzung der Bundesrats-Gesetzesvorlage BT-Drs. 17/1226 -
Schächten
- Ihre Schreiben, Ihr Verhalten in dieser Sache
Sehr geehrte Frau Ministerin Aigner, sehr geehrte Damen und Herren,
wendet man sich in der im Betreff näher benannten Tierschutzsache an
Sie, das hier federführende Ministerium, und ersucht höflich um
Umsetzung der moderat abgefassten Bundesratsgesetzesvorlage BT-Drs.
17/1226, erhalten Bürger und Tierschutz-Organisationen wohl
formulierte Standardschreiben - "im Auftrag" verfasst von den
verschiedensten Damen und Herren Ihres BMELV-"Tierschutzreferats".
Alle Antwortgebungen enden aber, mehr oder minder deutlich
artikuliert, sehr selbstzufrieden in dem Tenor als der Weisheit
letzter Schluss - tja, aufgrund "verfassungsrechtlicher Bedenken"
könne man da eben leider nichts machen.
So man der hohen Politik ein Anliegen vorträgt und dabei auf
politische Entscheidungsträger - wie hier auf Sie in Bonn und Berlin
- zwingend angewiesen ist, sollte man versuchen diese nicht zu
verärgern. Dies möchten wir auch nur allzu gerne vermeiden und
bemühen uns seit Jahren auch in eiserner Selbstdisziplin darum. Doch
wenn ein gewisses Maß an Heuchelei, Verlogenheit und Volksverdummung
des Bürgers seitens der Politik überschritten wird - die
Tierschutzsache Schächten sei hier nur beispielhaft herausgegriffen
- ist es schlicht Bürgerpflicht auch deutliche Worte zu
artikulieren:
Seit Jahrzehnten (insbes. nach Aufnahme des Staatszieles
Tierschutz in die Verfassung) liegt Ihr "Bundesministerium für
Ernährung, Landwirt und Verbraucherschutz" in tiefem Schlaf, hat auf
beschämende Art und Weise ver-säumt hier seine "Hausaufgaben" zu
machen, sich zu bemühen gesetzliche Grundvoraussetzungen zu schaffen
die unerträgliche Situation des obsoleten „Schächt"Paragraphen §4a
Abs.2 Nr. 2 TSchG einer Novellierung zuzuführen.
Diese Ihnen, werte Damen und Herren des BMELV-„Tierschutz-Referats",
obliegende Arbeit wurde Ihnen nun von der Länderkammer abgenommen.
Und anstatt diese Gesetzesinitiative des Bundesrates anerkennend und
dankbar nach besten Kräften vehement zu unterstützen, plappern Sie
beständig lakaienhaft die Terminologie einer nebulösen
"Verfassungsrechtliche Bedenken"-Totschlagfloskel nach, die von der
Bundesregierung manipulativ und gehirnspülend in die Welt gesetzt
wurde, um ja nicht in dieser Sache tätig werden zu müssen. |
Gesetzesentwurf "Schächten" des Bundesrates
vom 24.03.2010
- ------------------------------------------------
Stellungnahme der Juristen für
Tierrechte vom 20.06.2008
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Gutachtliche Stellungnahme zur
Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzesantrages zur Änderung
des § 4a des Tierschutzgesetzes –
Anforderungen an Ausnahmegenehmigungen zu
betäubungslosem Schlachten |
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Schächten -
Bericht in AK/PAKT-aktuell
Sept. 2008 |
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Schächten - Bericht in
Freiheit für Tiere ,
Sept. 2008 |
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Die geschächtete Verfassung - Bankrotterklärung der
Justiz |
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Der Fall
"Altinküpe",
Lahn-Dill-Kreis,
vor der Entscheidung des BVG |
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Initiative
Jüdischer Tierschutz:
Stellungnahme und offener Brief
von Dr. Hanna Rheinz |
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Schächtverbot Nationalsozialismus
und Antisemitismus |
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Aktuelle
Stellungnahmen der Parteien: SPD blockiert Fortschritte beim
Schächten
und "Aktion Schneeflocke" |
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Schächtvideo |
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Es wird hier auf
Bundesebene eine
"Vorverurteilung",
eine Zensurgewalt
über eine
Länder-Gesetzesinitiative
ausgeübt, die
schlicht
diktatorisch die
Jurisdiktion zu
beeinflussen sucht.
Keinesfalls
polemisierend,
sondern sehr
ernsthaft ist zu
hinterfragen, mit
welcher
Existenzberechtigung
Ihr so ge-nanntes
"Tierschutz-Referat
" - auf
Steuerzahlerskosten
im BMELV-Ministerium
- in Bonn überhaupt
residiert, wenn es
alle möglichen
Tierschindereien
nach
Schreibtischtätermanier
servil abnickt, wie
hier ganz konkret
betäubungs-lose
anachronistische
Schächtpraktiken,
die eben nicht mit
der hier geltenden
Verfassungsethik zu
subsumieren sind. Es
geht hier zudem
nicht alleine um
eine bewusst den
Tieren zugefügte
grauenhafte
Quälerei, die
konträr dem mit
Staatsziel
ausgestatteten
Tierschutz
entgegensteht,
sondern auch darum,
dass hier von Ihnen
letztlich
öffentli-cher
Verrohung, der
Etablierung
abgeschotteter
Parallelgesellschaften
unbekümmert nach dem
Munde geredet wird,
wie es auch eine
üble Desavouierung
all der um
Integration bemühten
Gläubigen darstellt,
die (auch) eine
Betäubung vor dem
Schächten
einfordern.
Eigene Feigheit (…
und Angst vor
unangenehmer
Arbeit), Wurstigkeit
oder Unfähigkeit -
eben skandalöses
Nichtstun als
Verfassungstreue
preisend, versteckt
man sich im
BMELV-Tierschutzreferat
(und nicht nur
hier) hinter der
genial "politisch
korrekten"
Bedenklichkeitsleerformel",
resp.
"…verfassungsrechtlichen
Grenzen". Derart
kann man wirklich
jeden noch so
ausgeglichenen, aber
unliebsamen,
Gesetzestext
niederknüppeln,
eliminieren - siehe
beispielhaft das
Schreiben von Dr.
Katharina Kluge/BMELV
vom 5. Juli 2010 an
unseren
Arbeitskreis. Man
maßt sich hier eine
Deutungshohheit an,
die weder einzelnen
Ministerien, noch
einzelnen
Abgeordneten
zusteht.
Konkrete Frage mit
dem Ersuchen um eine
konkrete Antwort:
Sitzen nach Ihrer
Meinung denn
juristische Idioten
in der Länderkammer,
die diese
Gesetzesvorlage
eingebracht haben?
Merken Sie nicht,
wie Sie mit Ihrem
unmöglichen
Verhalten, u.a. auch
neunundsechzig
Juristen, die
Vertreter der
Bundestierärztekammer,
einen renommierten
Verfassungsrechtler
wie Prof. Dr. jur.
Philip Kunig
diskreditieren, zu
nichts wissenden
Laien degradieren?
Oder dass Sie sich
mit Ihrem
Verweigerungsverhalten
leichthin über
hochrichterliches
Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts
Leipzig (Az 3 C
30.05) hinwegsetzen,
das nach der
Aufnahme des
Tierschutzes als
Staatsziel in dieser
Sa-che Schächten von
der Politik - von
Ihnen, hochverehrte
Damen und Herren der
Bundesregierung -
explizit einfor-dert,
die
„Verwirklichung/Umsetzung
des Tierschutzes
obliegt dem
Gesetzgeber".
Weshalb nehmen Sie
auch per
BVerwG-Urteil
vorgegebene
Obliegenheiten nicht
wahr?
So sich ein
Bundesjustizministerium
- von vorauseilender
Ängstlichkeit
getrieben -
verpflichtet fühlt,
„verfassungs-rechtliche
Bedenken"
vorzutragen (so
unzutreffend diese
auch sein mögen) ist
es analog zwingend
die Verpflichtung
des „BMELV-Referates
Tierschutz",
Tierschutzinteressen
zu vertreten. Nicht
mehr, aber auch
nicht weniger im
Sinne der
"Garantenstellung
(..) im Tierschutz",
(siehe
Rechtsgutachten RA
Rolf Kemper vom
30.06.2006) ist
Ihnen als oberste
politische Sprecher
des Tierschutzes
ebenso auferlegt wie
den Amtsveterinären
der unteren
Behörden.
Nochmals - warum
betreiben Sie vom
BMELV in dieser
Sache derart
Arbeitsverweigerung,
boykottieren und
sabotieren Sie und
die Bundesregierung
einen moderat
formulierten
Gesetzestext der
nicht nur etwas
Tierqual vermindern,
sondern auch den
Amtveterinären vor
Ort endlich mehr
Rechtssicherheit
geben würde.
Wer, wenn nicht Ihr
BMELV-Tierschutzreferat
ist mehr
prädestiniert sich
hier mit aller Kraft
einzusetzen?
Doch genau das
Gegenteil wird
praktiziert. Es
wütet der Bock als
Gärtner im Garten
des BMELV. Noch mehr
kann sich ein
"Tierschutzressort"
wirklich nicht
blamieren. Schämen
Sie sich. Nicht
umsonst fordern seit
Jahrzehnten die
Tierschutzverbände
eine Ausgliederung
Ihrer
"Tierschutz-Abteilung"
aus dem
Bundesministerium
für Ernährung,
Landwirtschaft und
Verbraucherschutz.
Laut Ihnen ebenfalls
bekannter
Spiegelumfrage
fordern 79% der
Bevölkerung eine
Beendigung des
betäubungslosen
Schächtens von
Tieren. Doch unsere
"Volksvertreter"
hegen und pflegen,
behandeln das Thema
Schächten wie einen
kleinen
unantastbaren
Hausgötzen den man
nicht berühren darf.
Sie vom BMELV
interessieren
offenbar ebensowenig
die Pflichten Ihres
Amtes, wie
Bundespolitiker die
Interessen des
Volkes
interessieren.
"Staubsaugervertreter
verkaufen
Staubsauger,
Versicherungsvertreter
verkaufen
Versicherungen -
`Volksvertreter`
verkaufen das Volk"
- einmal mehr
scheint sich dieser
weise Spruch zu
bewahrheiten.
Wachen Sie
endlich auf, werte
Damen und Herren in
Bonn und Berlin, im
Ministerium für
Ernährung,
Landwirtschaft und
Verbraucherschutz,
in den Ausschüssen,
in der Regierung -
in der CDU/CSU, FDP
und SPD. Über
Fraktions- und
Parteigrenzen hinweg
wird von Ihnen und
den Abgeordneten in
Berlin endlich die
Umsetzung der
Schächt-Bundesratsinitiative
erwartet, die Sie
seit 2007
verschleppen/aussitzen.
Auf unsere Ihnen
jüngst zugegangenen
Schreiben, nebst
beigefügten
Unterlagen wird
nochmals
ausdrücklich Bezug
genommen - näheres
in dieser Sache ist
auf unseren
Internetseiten
www.arbeitskreis-tierschutz.de
(Rubrik Schächten)
publiziert.
Mit dem Ersuchen
dieses Schreiben
nicht in der großen
Ablage Papierkorb zu
deponieren, sondern
zu Ihren
Beratungsunterlagen
zu nehmen, halten
wir nochmals fest:
Für eine Ablehnung
dieser
Bundesrats-Gesetzesvorlage
"Schächten" besteht
weder in den Ländern
noch der in der
Bevölkerung
Verständnis. Ein
Scheitern hier,
würde das Staatsziel
Tierschutz endgültig
zur Makulatur
degradieren. Es wird
von Ihnen der
Bundesregierung
erwartet, dass sie
sich nicht zu
rückgratlosen
Erfüllungsgehilfen
der
Schächtbefürworter-Gruppierungen
herabwürdigen lassen
- sondern über alle
Fraktions- und
Parteigrenzen hinweg
nur ihrem Gewissen
(!) und dem Volke(!)
verpflichtet, den
Bundesratsgesetzesbeschluss
in dieser Sache bei
zügiger
Vorgehensweise ohne
Wenn und Aber
endlich umsetzen.
Mit freundlichem
Gruß
Ulrich Dittmann /
18.08.2010
Arbeitskreis humaner
Tierschutz e.V.
N.S.: Auf die Anlage
"Strategien des
Staates" (Buchauszug
- Vorabausdruck) von
Dr. Gunter Bleibohm
wird im Zusammenhang
mit diesem Schreiben
ausdrücklich
hingewiesen
Anlagen:
Internetausdruck
"Bundesregierung
boykottiert
weiterhin
Gesetzesinitiative
`Schächten` der
Länderkammer", sowie
"Strategien des
Staates"
(Buchauszug)
Anlage
S t r a t e g i
e.
- Ein bewährter
Lösungsansatz des
Staates für
abweichende
Meinungen von
Minderheiten geht
nach einem
ausgeklügelten und
bewährtem
Algorithmus vor, der
in aller Kürze
folgende markanten
Stationen anläuft.
Werden Ansichten
vertreten, die sich
jenseits der
jeweiligen
Parteiendogmen
befinden, welche das
gläubige Mitglied
pflichtgetreu und
unreflektiert
nachplappern soll
und dies auch in der
Regel tut, beginnt
als erstes die Phase
der
staatlich-behördlichen
Ignoranz,
gekennzeichnet durch
Schweigen,
Resonanzlosigkeit
und Aussitzen.
Diese Phase basiert
auf dem Vertrauen,
dass sich
Meinungsabweichler
durch Nichtbeachtung
entmutigen lassen,
was tatsächlich in
den meisten Fällen
auch zum Erfolg
führt. Der Erfolg
tritt umso schneller
ein, je mehr sich
auch die um
Regierungs-Wohlwollen
buhlenden Medien des
Themas entziehen.
Nun gibt es
allerdings Vertreter
von Standpunkten,
die sich nicht mit
purer Ignoranz
abspeisen lassen,
also aus
Regierungssicht
aufsässig sind und
lästig werden, so
dass man im
Algorithmus zur
zweiten Stufe
gelangt. Auf dieser
Stufe wird rundweg
die Falschheit der
vorgetragenen
Argumente behauptet,
gegebenenfalls mit
abhängigen und
linientreuen
Gutachtern flankiert
und in schweren
Fällen die
regierungsfreundliche
Presse um
Schützenhilfe für
Diffamierungen
gebeten. Eine
Variante zur
Problementsorgung
stellen
„verfassungsrechtliche
Bedenken" dar, die
bekanntermaßen in
den nächsten zwanzig
bis zweihundert
Jahren nicht geprüft
und ausgeräumt,
geschweige denn
entschieden werden
können.
Den Wechsel zwischen
Ignoranz,
Totschweigen,
manipulierten
Gegenbehauptungen,
Diffamierungen und
juristischen
Bedenken wendet man
vorwiegend auf
diejenigen Fälle an,
denen man
regierungs- und
behördenseitig weder
ethisch-moralisch
noch
logisch-faktisch auf
Dauer argumentativ
standhalten kann.
Man ahnt oder weiß
gar, dass die
Gegenseite recht
hat, will dieses
Recht aber aus
Gründen der
Machterhaltung nicht
zugestehen.
Profitable
Netzwerke,
persönliche
Verbindungen und
Vorteile sind an die
verteidigten
falschen Ansichten
gebunden – ein
engmaschiges
Schleppnetz aus
Lüge, Abhängigkeit
und Profit droht
sonst zu zerreißen.
Das geschilderte
Vorgehen zwingt nun
aber die Gruppe, die
moralisch und
faktisch auf der
Seite der Erkenntnis
und Wahrheit
streitet, immer
heftiger, lauter und
intensiver ihr Recht
einzufordern. Man
insistiert, deckt
Lüge und
Abhängigkeiten auf –
und läuft in die
Falle der
staatlichen
Machterhaltungsmaschinerie.
Heftiges
Insistieren,
Widersprechen,
Bloßstellen wird als
Zeichen von
Uneinsichtigkeit,
als Zeichen von
Querulantentum und
Fanatismus bewusst
solange falsch
interpretiert, bis
der staatliche
Machtapparat meint,
extremistische
Tendenzen erkennen
zu können.
An dieser Stelle
kommt der
Lösungsalgorithmus
mit der dritten
Phase zum
offiziellen Ende.
Mit Extremisten kann
man nicht reden,
braucht man nicht
reden, Extremisten
sind Fälle für die
Justiz, da außerhalb
demokratischer
Unterwerfungsgewohnheit.
Das leidige Problem,
mit dem man sich
nicht
auseinandersetzen
wollte oder konnte,
ist vom Tisch, man
kann zur Totenstille
der Meinungsdiktatur
zurückkehren,
business as usal.
Fazit: Wer mit Ethik
und Moral den Staat,
die Regierung und
Behörde in
argumentative
Verlegenheit und
Ratlosigkeit treibt,
ist Fanatiker, ist
Extremist, ist
persona non grata
für diejenigen, die
sich aus Ethik und
dem Ringen um
Erkenntnis
verabschiedet haben.
Die intellektuelle
Elite freier Denker
eines Volkes wird
durch die
idiotisierte
Diktatur der
Profitdemokratie
füsiliert, der
Ameisenstaat der
Scheindemokraten hat
gesiegt.
18.7.2010 Dr. Gunter
Bleibohm |
Bundesregierung
boykottiert
weiterhin
Gesetzesinitiative
"Schächten" der
Länderkammer !
Ein Scheitern
dieser Bundesratsinitiative wäre
als politisch gesteuert und
gewollt anzusehen.
Schlachten ist schrecklich,
betäubungsloses Schächten aber
grauenvoll für die Tiere. Die
Länderkammer fordert
Verbesserungen - doch die
Bundesregierung sabotiert
förmlich erneut die Behandlung
des Gesetzentwurfs Schächten !
Tier-, Natur-, und
Umweltverbände, Einzelpersonen
und Politiker aller Parteien
werden gebeten, sich solidarisch
folgendem Ersuchen anzuschließen:
Die
Bundesregierung wird
aufgefordert, den
Gesetzesentwurf
BT-Drs. 17/1226
des
Bundesrates vom 12. Februar 2010
zum sogenannten
„Schächtparagraphen" dem
Parlament unverzüglich zur
Abstimmung vorzulegen und
umzusetzen.
Unterstützen auch SIE diese
Forderung des Tierschutzes!
Betäubungsloses
Schächt-Schlachten von
Wirbeltieren ist zweifellos als
vorsätzliche Tierquälerei
einzustufen - sonst wäre diese
Tötungsart laut Tierschutzgesetz
nicht explizit verboten - dass
de facto nur per "Ausnahmegenehmigung"
(§ 4a Abs. 2 Nr.2 TierSchG )
dieses grauenhafte, vorsätzliche
und bewusste zu Tode schinden
der so- genannten "Schächttiere"
ermöglicht wird. - Letztlich
heißt dies im Klartext, dass
hier von religiösen Minderheiten
Sonderrechte für ein grausames
zu Tode quälen von Tieren
eingefordert werden (siehe „Kurzinformation
über das Schächten von Tieren",
unten).
Der Bundesrat
hatte im Sommer 2007 zum ersten
Mal mit großer Mehrheit eine
qualmindernde Änderung (nicht
Streichung!) des sogenannten
„Schächtparagraphen" beschlossen.
Doch selbst gegen diese moderate
Gesetzesinitiative legte sich
die Bundesregierung quer,
boykottierte über zwei Jahre bis
zum Ende der Legislaturperiode
2009 mit einer vorgeschobenen
nebulösen Leerformel "verfassungsrechtliche
Bedenken" die von der
Länderkammer vorgeschlagenen
Verbesserungen im Tierschutz.
Insbesondere Politiker von FDP,
SPD und den Linken hatten sich
in der vergangenen
Legislaturperiode in dieser
Sache wahrlich nicht mit Ruhm
bekleckert (siehe
Stellungnahme der Parteien,
nebenstehend).
Der Bundesrat,
unter der Federführung des
Landes Hessen, ließ aber nicht
locker und brachte den
Gesetzentwurf 2010 erneut ein.
Am 12. Februar 2010 wurde
darüber in der Länderkammer (BR-Drucksache
901/09 - Beschluss) so erneut
abgestimmt - wieder mit
positivem Ergebnis!
Nach ersten
vorliegenden Stellungnahmen der
Bundesregierung siehe
BT-Drs. 17/1226
soll mit den gleichen,
gebetsmühlenartig vorgetragenen,
fadenscheinigen Ausflüchten der
„verfassungsrechtliche Bedenken"
wie in letzter Legislaturperiode,
die Bundesratsinitiative erneut
ausmanövriert, abgeblockt werden.
Die
Initiatoren dieser
Gesetzesinitiative in der
Länderkammer sind keine
juristischen Dummköpfe. Es ist
schlicht ungeheuerlich, mit
welcher Ignoranz unsere "Volksvertreter"
in Berlin das Staatsziel
Tierschutz, hochrichterliche
aktuelle Vorgaben (s. BVerwG
Leipzig Az. 3 C 30.05 "…Verwirklichung/Umsetzung
des Tierschutzes obliegt dem
Gesetzgeber"), den
Mehrheitswillen der Länder und
des deutschen Volkes negieren
(lt. Spiegelumfrage sind 79% der
Bürger gegen ein betäubungsloses
Schächten), schlicht in den
Schmutz treten - und
archaisch-anachronistischen
Glaubenswunschvorstellungen ("zwingende
Religionsvorschriften" sind
nicht existent) von omnipotenten
resp. omnipräsenten Minderheiten
der Juden und Muslime
unterordnen wollen.
Gutachterliche
Stellungnahmen
verschiedenster
Juristen bestätigen
unisono den
Gesetzesänderungsantrag
der Länder
ausdrücklich als
verfassungskonform.
Der renommierte
Verfassungsrechtler
Prof. Dr. jur.
Philip Kunig kommt
in einem
umfangreichen
Rechtsgutachten (siehe
"Gutachtliche
Stellungnahme ... ",
oben rechts)
unmissverständlich
zu dem Ergebnis:
Eine dem
hessischen Vorschlag
folgende Veränderung
des Tierschutzrechts
seitens des
Bundesgesetzgebers
würde sich als
Wahrnehmung des
diesem Gesetzgeber
für den Ausgleich
zwischen
kollidierenden
Verfassungsgütern
zustehenden
Ermessens darstellen.
Sie stünde mit dem
Grundgesetz in
Übereinstimmung."
Mit Schreiben der ´Juristen
für Tierrechte´ vom
20. Juli 08 und
einer 12-seitigen
juristischen
gutachtlichen
Stellungnahme (siehe
"Stellungnahme der
Juristen für
Tierrechte",
oben rechts)
wandten sich unter
Federführung von Dr.
Christoph Maisack 69
Juristen an die
Politik und
forderten
eindringlich die
Umsetzung der
Gesetzesänderung ein:
„Wir richten
deshalb an die
Abgeordneten des
Deutschen
Bundestages die
dringende Bitte, die
Behandlung des vom
Bundesrat
eingebrachten
Gesetzentwurfes zur
Änderung von § 4a
Abs. 2 Nr. 2
Tierschutzgesetz
nicht weiter zu
verzögern, sondern
diesem Gesetz ohne
Einschränkungen und
Abänderungen
zuzustimmen, weil es
die
verfassungsrechtlich
gebotene praktische
Konkordanz zwischen
den Grundrechten der
Religionsangehörigen
und der
Staatszielbestimmung
zum Tierschutz
herbeiführt und
zugleich den Stand
der mehrheitlich
konsensfähigen Wert-
und
Gerechtigkeitsvorstellungen
der Bevölkerung
widerspiegelt. An
die
Fraktionsvorstände
ergeht die
Aufforderung, die
Abstimmung
freizugeben, damit
jeder Abgeordnete
eine von politischen
Vorgaben
unbeeinflusste
Gewissensentscheidung
treffen kann."
Auch die
Tierärzteschaft
beharrt explizit auf
einer
Gesetzesänderung.
Dr. Ernst Breitling,
Präsident der
Bundestierärztekammer
(BTK) nach
Auswertung von
weltweit
durchgeführten 70
gutachtlichen
Untersuchungen zum
betäubungslosen
Schlachten in der
Report-Sendung vom
7.Juli 2008: „Wissenschaftlich
erwiesen ist, dass
es selbst unter
optimalen
Bedingungen bei dem
überwiegenden Teil
betäubungslos
geschlachteter Tiere
zu erheblichen
Leiden und Schmerzen
kommt. (…) Es liegt
ein klarer Fall von
Tierquälerei vor.
Und es kann nur so
sein, dass diese
Ausnahmen nicht mehr
zugelassen werden.
Und damit muss das
Gesetz geändert
werden. Das ist
unsere Position."
Dr. Karl Fikuart,
auch BTK, ergänzte:
„…die öffentliche
Meinung und die
wissenschaftlichen
Erkenntnisse
sprechen eindeutig
dafür, dass hier
eine Änderung des
Tierschutzgesetzes
unbedingt, zwingend
notwendig ist."
Und als betroffener
Muslim stellte Prof.
Tamer Dodurka,
Fakultät
Veterinärmedizin der
Universität
Istanbul,
unmissverständlich
klar:
„In unserem Land hat
die Religionsbehörde,
die zuständig für
Religionsangelegen-
heiten ist, eine
Fatwa, also eine
religiöse Vorschrift,
gegeben und erklärt,
eine Schlachtung mit
Betäubung verstoße
nicht gegen den
Islam. Für den Islam
ist es wichtig, dass
das Tier noch vor
seinem Tod
geschnitten wird und
dass sein ganzes
Blut abfließt. In
dieser Hinsicht
tötet die Betäubung
das Tier nicht.
Also: Tiere könnten
mit Betäubung
islamgemäß
geschlachtet werden,
aber eine erneute
Auseinandersetzung
über das Schächten
ohne Betäubung
scheuen bislang die
Politiker hier in
Deutschland."
Auch von jüdischer
Seite regt sich
dankenswerter Weise
der Widerstand. In
verschiedensten
Veröffentlichungen
und einem an den
Zentralrat der Juden
gerichteten "Offenen
Brief" betont Dr.
Hanna Rheinz von der
´Initiative
Jüdischer Tierschutz´
mit Sitz in Weilheim
ausdrücklich: „Es
gibt aus
halachischer Sicht
keinen Grund, warum
eine reversible
Elektrokurzzeitbetäubung
mit dem Gebot der
schonendsten Tötung
nicht vereinbar sein
sollte, denn ein so
betäubtes Tier ist
nicht Aas. (…) Die
von der Verfassung
der Bundesrepublik
Deutschland
geschützte
Religionsfreiheit
bleibt bei einer
Streichung von Nr. 2
Abs. 2 des § 4 a
Tierschutzgesetzes,
der Abschaffung des
religiös motivierten
betäubungslosen
Schlachtens, gewahrt."
In diesem
Zusammenhang sei
auch ein Urteil des
Gerichtshofs für
Menschenrechte in
Straßburg/EGMR
(Application no. 274
177 95) angeführt:
Verbot des
Schlachtens ohne
Betäubung verstößt
nicht gegen
Religionsfreiheit.
Rituelles Schlachten
ist kein
Gottesdienst. Der
französische Staat
hatte der
Vereinigung Chaáre
Shalom ve Tesedek,
einer
jüdisch-orthodoxe
Gruppe nicht erlaubt
zu schächten, d.h.
betäubungslos zu
schlachten. Der EGMR
sah darin keinen
Verstoß gegen die
Religionsfreiheit…
Fritz Frey, Magazin-Report,
resümiert:
„Manchmal
hilft ja auch ein
Blick über den
deutschen Tellerrand.
Und siehe da: In der
Schweiz ist das
Schächten von
Säugetieren
verboten. Für
Geflügel jedoch
erlaubt. In Schweden,
Island und
Liechtenstein ist
Schächten verboten.
Mit anderen Worten:
Wenn man es
verbieten WILL, geht
es auch."
Unsere
Bundesregierung
abgehoben im
Elfenbeinturm
thronend , „WILL"
aber ganz offenbar
nicht und versucht
mit allen Mitteln zu
verhindern, dass
dieser Gesetzentwurf
den Abgeordneten,
dem Parlament, zur
Abstimmung vorgelegt
wird:
Mit einer jeglichem
Demokratieverständnis
entgegenstehenden,
manipulativen
politischen
Vor-Entscheidung,
eben diesem
lähmenden
Zauberbann-Spruch „…verfassungsrechtliche
Bedenken"
gebetsmühlenartig
auf den Lippen,
versucht man
ergebnisoffene
Beratungen in den
weiteren Gremien von
vornherein schlicht
zu ersticken.
Rücksichtslos soll
Sachverstand
rückgratlosem,
politischem Kalkül
untergeordnet -
Tierschutz den
Götzen Lobbyismus
und Multikulti
geopfert werden.
Dies muss verhindert
werden. Unsere von "politischer
Korrektheit" und
Anthropozentrismusdenken
zu großen Teilen
geradezu messiashaft
durchdrungenen „Volksvertreter"
müssen endlich zu
der realistischen
Erkenntnisgewinnung
gebracht werden,
dass an Volkes Wille
nicht vorbeiregiert
werden kann und darf.
Die seit Jahren in
den politischen
Gremien schmorende
Bundesrats-Gesetzesinitiative
"Schächten" muss
endlich umgesetzt
werden! Tierschutz,
der die Quälerei des
betäubungslosen
Schächtens
ausklammert, ist
kein Tierschutz.
Schreiben auch SIE
freundlich aber
deutlich an unsere
politischen
Entscheidungsträger,
Parteien und
Fraktionen,
Ministerien und
Ausschüsse.
Es darf und wird in
dieser Sache keine
Ruhe geben.
Schlussanmerkung:
Vorstehender Text
kann in Teilen oder
in Gänze auf
Internetseiten
übernommen wie auch
in Schreiben an
unsere „Volksvertreter"
Verwendung finden,
ebenso ist auch
Bezugnahme auf
Anlagen und
Linkhinweise
gestattet/erwünscht.
V.i.S.d.P. Ulrich
Dittmann / 3. Mai
2010
Arbeitskreis
humaner Tierschutz
e.V.
Mail- und
Telefaxanschriften
Musterschreiben an
Bundeskanzlerin A.
Merkel |
"Betäubungsloses Schächten von Tieren" -
positives Abstimmungsergebnis im Bundesrat !
Der Bundesrat stimmte am Freitag, dem 12.
Februar 2010 über einen Gesetzesentwurf des
Landes Hessens zur Änderung des so genannten
"Schächtparagraphen" § 4a Abs. 2 Nr.2 TSchG
ab. Der Antrag zielt(e) darauf ab, strengere
Voraussetzungen beim Schächten von Tieren zu
schaffen.
Das Abstimmungsergebnis (Drucksache 901/09 -
Beschluss) ist positiv verlaufen ! Schon
2007 war diese Gesetzesinitiative von den
Ländern einmal eingebracht worden - wurde
jedoch vom Bundestag nicht umgesetzt.
Insbesondere Politiker von FDP, SPD und den
Linken hatten sich in der vergangenen
Legislaturperoide in dieser Sache wahrlich
nicht mit Ruhm bekleckert. (siehe auch: Schaechten/Parteien)
Nun gilt es wieder das weitere Prozedere des
Gesetzgebungsverfahrens zu durchlaufen - nun
stehen unsere Berliner "Volksvertreter"
erneut in der Plicht , Volkes Wille
umzusetzen. Neben Bundestierärtzekammer,
juristischen Vertretungen und natürlich den
Tierschutzverbänden, sind nach einer
repräsentativen Umfrage 79 % der
Bundesbürger gegen diese nach hier
importierte grauen- und qualvolle Tötungsart
- dem betäubungslosen Schächten von Tieren.
Ulrich Dittmann / 13.02.2010
|
|
P
r e s s e i n f o r m a t i o n
Betäubungsloses
Schächten ist grauenhafte Tierquälerei
Islamisches
Schächt-Opferfest "Kurban Bayrami" vom 27.
bis 30. November 2009
In Deutschland leben über
3,2 Millionen Bürger islamischen Glaubens.
Sei es aus Unkenntnis oder Gewohnheit halten
sich einige von Ihnen nicht an das in
Deutschland bestehende Betäubungsgebot und
schlachten Tiere, ganzjährig - aber
insbesondere anlässlich des Kurban Bayrami
Opfer-Festes - ohne jegliche Betäubung,
obwohl dies anachronistische, grausame
Tierquälerei ist.
Ein harmonisches
Zusammenleben kann jedoch nur gedeihen, wenn
solche Tierschindereien unterlassen - eine
hier geltende Verfassungsethik und allgemein
gültige Gesetze respektiert werden.
Betäubungsloses
Schächt-Schlachten von warmblütigen
Wirbeltieren ist als bewusste und
vorsätzliche Tierquälerei einzustufen, sonst
wäre diese Tötungsart nicht laut
Tierschutzgesetz ausdrücklich verboten - und
wird nur durch eine sogenannte
"Ausnahmegenehmigung" nach § 4a Abs. 2 Nr.2
TierSchG ermöglicht.
Dieser Paragraph ist
unter Annahme und der Voraussetzung
entstanden es gäbe Vorschriften gewisser
Religionsgemeinschaften, die eine Betäubung
vor dem Schächten zwingend untersagen. Dass
das nicht der Fall ist, ist heute
allgemeiner Wissensstand - damit hat dieser
Gesetzesvorbehalt seinen Sinn verloren und
ist zu streichen.
Dies die kategorische
Forderung an unsere Politiker.
Eine
„In-Ohnmacht-Versetzung" der Tiere durch
reversible Elektrobetäubung wird von
maßgeblichen islamischen
Religionsautoritäten mittlerweile als
absolut religionskonform angesehen. Es
besteht also für Muslime in Deutschland kein
Grund betäubungslos zu schächten.
Auch nach verschiedensten
unterschiedlichen Gerichtsurteilen, hat die
Erteilung der erwähnten Ausnahmegenehmigung"
strengsten Prüfungskriterien zu unterliegen.
So ergeht von Tierschutzseite an alle
Landesbehörden die dringliche Forderung, das
in der Verfassung verankerte Staatsziel
Tierschutz endlich umzusetzen, keine
"Ausnahmegenehmigungen" zum betäubungslosen
Schächten zu erteilen, sowie im o.a.
Zeitraum besonders auf Verstöße gegen das
Tierschutzgesetz, Schlachtvorschriften und
Hygienebestimmungen zu achten.
Illegal geschächtete
Tiere werden strafbewehrt beschlagnahmt und
Landwirte die Tiere verkaufen, obwohl sie
annehmen müssen, dass diese gesetzwidrig
geschächtet werden sollen, oder gar solche
tierschutzwidrigen Schlachtungen auf ihrem
Hof dulden, können wegen Beihilfe belangt
und nach § 27 StGB mit hohen Geldbußen
bestraft werden.
Die Ordnungsämter,
Veterinäre und Polizei sind angewiesen im
o.a. Zeitraum besonders auf Verstöße gegen
das Tierschutzgesetz (Schaftransport im
Autokofferraum, Schwarz-Schächtungen in Feld
und Flur) zu achten und auch entsprechenden
Hinweisen aus der Bevölkerung explizit
nachzugehen.
Siehe
auch Beitrag "Betäubungsloses Schächten -
Beweissicherung durch pathologische
Untersuchung"
V.i.S.d.P.: Ulrich Dittmann / 06.11.2009 |
September 2008
Schreiben unseres Arbeitskreises an Horst Seehofer,
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (BMELV) das - nebst Anlagen - auch per
Kopie allen Abgeordneten des Bundestages z. K.
zugestellt wurde.
Die Schubladen-Rückäußerung des BMELV - siehe weiter
untenstehend:
Man antwortet auf nicht gestellte Fragen und wiederkäut
trotz x-fach vorliegenden juristischen Gegenstimmen und
Gutachten die Mär der "verfassungsrechtlichen Bedenken",
beansprucht frech die Definitionshoheit über die vom
Bundesrat bereits verabschiedete Gesetzesvorlage .
Es wird nach bester Politikermanier lamentiert, man
setzt bestenfalls Betroffenheitsmienen auf - und
sabotiert im Politikeralltagsgeschehen mit aller Kraft
die Umsetzung einer qualmindernden moderaten
Gesetzesänderung beim Schächten. Ohne Sinn und Verstand
erhebt man ein Multikulturalismus-Konzept zur
Staatsräson, dem alle anderen Interessen untergeordnet
werden.
Erteilen wir den nur um ihren warmen Amtssessel in
Berlin besorgten Politikern, den Propagandisten,
Protagonisten und Lobbyisten des betäubungslosen
Schächtens, einen Denkzettel bei den nächsten Wahlen!
Siehe Anlagen - und mehr auf dieser Internetseite. |
- Bundestagsdrucksache 16/6233 - Änderung des
sogenannten Schächt-Paragraphen 4a Abs.2 Nr.2 TierSchG
Werter Herr Seehofer,
79 % der Menschen in Deutschland lehnen nach einer
repräsentativen Umfrage des “Spiegel” bewusstes zu Tode
schinden (betäubungsloses Schächten) von Tieren vehement
ab, ebenso wie seit langem Bundestierärztekammer und
überlastete Veterinäre in den Behörden, die endlich
klare, einheitliche gesetzgeberische Vorgaben für den
Vollzug erwarten - entsprechend der jüngsten
BVerwG-Leipzig-Entscheidung (Az 3 C 30.05) die in ihrer
Urteilsbegründung, siehe Rn 2, unmissverständlich
fordert “…die Verwirklichung des Staatszieles Tierschutz
obliege in erster Linie dem Gesetzgeber”.
Die Länderkammer hat mit großer Mehrheit den Weg
geebnet, den Belangen der Religionsfreiheit und des
Tierschutzes in gebotener, verantwortungsvoller Weise
Rechung zu tragen.
Gebetsmühlenartig beteuert Ihr Ministerium, wie sehr ihm
der Tierschutz am Herzen liegt - doch in der Praxis
verhindern Sie jegliche Bemühungen auch nur geringfügige
Verbesserungen für die Tiere umzusetzen. Sie verspielen
immer mehr Ihre Glaubwürdigkeit. Die Bürger sehen sich
verhöhnt und das Staatsziel Tierschutz in den Dreck
getreten.
Es ist die Aufgabe des in Ihrem Ministerium beheimateten
Referats mehr Tierschutz durchzusetzen - und nicht zum
“Rechtsexperten” und Herold einer grotesken ´Politischen
Korrektheit´ zu mutieren, die sich berufen fühlt mit
vorgeschobenen fadenscheinigen “verfassungsrechtlichen
Bedenken” ätzenden Schächtlobbyismus zu betreiben: Man
setzt eine absurde juristische Vermutung in die Welt um
infolge das volksverdummende Scheinargument anzuführen
zu können, die Gültigkeit dieser Vermutung verbiete jede
Änderung des obsoleten Schächtparagraphen.
Die Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesvorlage
BT-Drucksache 16/6233 ( BR 424/07) ist vielfach
juristisch bestätigt.
Revidieren Sie Ihre Blockadehaltung, werden Sie Ihrer
Verantwortung gerecht und unterstützen Sie endlich Ihren
Parteikollegen und Tierschutzbeauftragten Dr. Peter
Dieter Jahr, der sich wie auch Abgeordnete anderer
Parteien für die Umsetzung der Bundestagsdrucksache
16/6233 einsetzt.
Auf entsprechende per Anlage beigefügte
Veröffentlichungen, veterinärmedizinische und
juristische gutachterliche Stellungnahmen wird explizit
verwiesen.
Da Ihre Positionierung von allgemeinem Interesse ist,
behalten wir uns vor Ihre Rückäußerung - oder auch ein
Nichtreagieren - einer Veröffentlichung zuzuführen.
So Ihrer Antwort gern entgegensehend verbleiben wir -
mit freundlichem Gruß
Ulrich Dittmann / 12.09.2008
Arbeitskreis für humanen Tierschutz und gegen
Tierversuche e.V
Anlagen:
- Stellungnahme der Juristen für
Tierrechte / Schächten (abrufbar - siehe unsere
Internet-Seiten)
- Gutachten Prof. Dr. Philip Kunig: Verfassungsmäßigkeit
eines Gesetzesantrages zur Änderung des § 4a des
TierSchG (abrufbar - siehe
unsere Internet-Seiten)
- FfT 3/08 "Bundespolitiker verhindern Fortschritt beim
Schächten" (abrufbar - siehe unsere Internet-Seiten)
- AK/PAKT-aktuell 3/08 "Politiker werden zum Handeln
aufgefordert" (abrufbar - siehe unsere Internet-Seiten)
Kopien : - Abgeordnete, Fraktionen und Parteivorstände
des Deutschen Bundestag |
| Das Antwortschreiben des Ministeriums vom
18.09.2008:
Tierschutz / Schächten
Sehr geehrter Herr Dittmann,
Herr Bundesminister Horst Seehofer hat mich gebeten,
Ihnen für das Schreiben zum Fernsehbeitrag über das
Schlachten ohne Betäubung (Schächten) zu danken und zu
antworten.
Gemäß § 4a Abs. 1 des Tierschutzgesetzes darf ein
warmblütiges Tier nur geschlachtet werden, wenn es vor
Beginn des Blutentzuges betäubt wird. Abweichend davon
bedarf es gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 2 keiner Betäubung, wenn
die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein
Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie
darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als
es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen
bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende
Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten
vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht
geschächteter Tiere untersagen.
In seinem Urteil vom 15. Januar 2002 auf eine
entsprechende Verfassungsbeschwerde eines muslimischen
Metzgers hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden,
dass die Ausnahmeregelung des § 4a Abs. 2 Nr. 2 des
Tierschutzgesetzes für Angehörige bestimmter
Religionsgemeinschaften verfassungsgemäß ist.
Zu dieser Entscheidung ist das Bundesverfassungsgericht
gelangt, indem es die Belange des Tierschutzes als
wichtigen Gemeinwohlbelang, aber damals noch ohne
ausdrückliche Verankerung im Grundgesetz, mit der
grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit der
betroffenen Metzger unter Berücksichtigung der
gleichfalls grundrechtlich geschützten Religionsfreiheit
der Angehörigen betroffener Religionsgemeinschaften
abgewogen hat.
Lediglich in eng umgrenzten Fällen kann danach eine
Ausnahmegenehmigung zum Schächten von den Behörden
erteilt werden, etwa wenn das Schächten erforderlich
ist, um den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter
Religionsgemeinschaften zu entsprechen. Durch solche
Ausnahmegenehmigungen soll den Speisenormen vor allem
der islamischen und der jüdischen Glaubenswelt Rechnung
getragen werden. Nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts dürfen die Behörden daher
muslimischen Metzgern eine Ausnahmegenehmigung für das
Schächten nicht von vornherein versagen.
Durch das am 1. August 2002 in Kraft getretene Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes wurde das Staatsziel
„Tierschutz“ in das Grundgesetz eingefügt. Nach
deutschem Verfassungsrecht enthält eine
Staatszielbestimmung eine verfassungsrechtliche
Wertentscheidung, die von der Politik bei der
Gesetzgebung und von den Verwaltungsbehörden und
Gerichten bei der Auslegung und Anwendung des geltenden
Rechts zu beachten ist. Aus einer Staatszielbestimmung
können allerdings keine individuellen Ansprüche
hergeleitet werden. Auch verpflichtet diese
Staatszielbestimmung nicht zu einem unbegrenztem
Tierschutz. Vielmehr ist jeweils ein Ausgleich mit
anderen Verfassungsgütern, vor allem den im Grundgesetz
verankerten Grundrechten der Menschen, herzustellen.
Weder der Tierschutz noch mit ihm konkurrierende
Verfassungsgüter (z. B. das Grundrecht auf
Forschungsfreiheit bei Tierversuchen und das Grundrecht
auf Religionsfreiheit beim Schächten von Tieren)
besitzen daher einen generellen Vorrang. Im Konfliktfall
ist unter Berücksichtigung der falltypischen Gestaltung
und der besonderen Umstände zu entscheiden, welches
verfassungsrechtlich geschützte Gut zurückzutreten hat.
Die Belange des Tierschutzes einerseits und der
Religions(ausübungs)freiheit andererseits sind demnach
angemessen zum Ausgleich zu bringen, wobei die
Grundrechte Betroffener nicht unverhältnismäßig
eingeschränkt werden dürfen.
Mit Urteil vom 23. November 2006 hat das
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zum ersten Mal nach
Einfügung des Staatsziels Tierschutz im Grundgesetz
bestätigt, dass die bestehenden Regelungen im
Tierschutzgesetz zum Schächten einen angemessenen
Ausgleich zwischen Religionsfreiheit und Tierschutz
bewirken.
In der Folge dieses Urteils wurde von vielen Seiten eine
Änderung des Tierschutzgesetzes gefordert, durch die das
Schächten aus Gründen des Tierschutzes als
Ausnahmeregelung generell verboten oder noch stärker
beschränkt würde.
Inzwischen hat aufgrund einer Gesetzesinitiative des
Landes Hessen der Bundesrat in seiner Plenarsitzung am
6. Juli 2007 einen Gesetzentwurf zur Änderung des § 4a
des Tierschutzgesetzes beschlossen, durch den die
Anforderungen an Ausnahmegenehmigungen zum
betäubungslosen Schlachten verschärft werden sollen.
Der Gesetzentwurf wurde am 17. August 2007 dem Deutschen
Bundestag zur Beratung und Beschlussfassung zugeleitet.
In ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Bundesrates
hat die Bundesregierung zum Ausdruck gebracht, dass der
Gesetzentwurf vor dem Hintergrund der vorliegenden
gerichtlichen Entscheidungen nach ihrer Auffassung
insbesondere wegen Beeinträchtigung des Grundrechts auf
Religionsfreiheit (Artikel 4 Grundgesetz)
verfassungsrechtlich bedenklich ist.
Das Ergebnis der parlamentarischen Beratungen im
Deutschen Bundestag bleibt nun abzuwarten.
Abschließend darf ich mitteilen, dass von zahlreichen
Gruppen innerhalb der islamischen Glaubensgemeinschaft
in Deutschland bei rituellen Schlachtungen die
Elektrokurzzeitbetäubung vor Durchführung des
Schächtschnitts akzeptiert und angewandt wird. Dies gilt
allerdings nicht für alle Glaubensangehörige dieser
Religionsgemeinschaft. Wenn nach dem Selbstverständnis
einzelner Gruppen innerhalb der islamischen
Glaubensgemeinschaft zwingende religiöse Gründe einer
wie auch immer gearteten Betäubung vor dem
Schächtschnitt entgegen stehen, kann nach den
Schächturteilen des Bundesverfassungsgerichts und des
Bundesverwaltungsgerichts auf der Grundlage des § 4a
Abs. 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes bei Vorliegen der
sonstigen Voraussetzungen (z. B. Sachkunde) die
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das
betäubungslose Schlachten nicht verwehrt werden.
Auch wenn weite Teile der islamischen
Glaubensgemeinschaft eine Kurzzeitbetäubung akzeptieren,
kann dies jedoch nach den höchstrichterlichen
Entscheidungen nicht als verbindlich für alle
Glaubensangehörigen ausgelegt werden. Für diese Gruppe,
die jegliche Betäubung ablehnt, kommt also auch eine
Elektrokurzzeitbetäubung nicht in Frage.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Dr. Polten
|
|
Das Land Hessen hat dankenswerter Weise
zusammen mit Schleswig Holstein eine
Bundesratsinitiative eingebracht, mit dem Ziel den so
genannten “Ausnahme-Paragraphen” 4a Abs. Nr. 2
Tierschutzgesetz zu ändern, um unnötige, bewusst
zugefügte Leiden beim Schächten von Tieren zu
unterbinden.
Der Agrarausschuss und das Plenum des
Bundesrates stimmten dem Antrag am 18.06.07 bzw.
06.07.07 mit überwältigender Mehrheit zu. Die eigentlich logische Forderung des
Tierschutzes den vorgenannten unglücksseligen
Tierqual-Ausnahmeparagraphen ersatzlos und total zu
streichen, wurde hier (leider) nicht einmal ansatzweise
verlangt. Der Gesetzesentwurf beinhaltet nur ein
minimales Entgegenkommen der betroffenen
Glaubensgemeinschaften von Juden und Muslimen. Letztere
haben übrigens auch durchaus Zustimmung betreff der
vorgeschlagenen Kompromisslösung des Bundesrates
signalisiert.-
Doch nun torpediert die Bundesregierung
diese mehr als moderate Gesetzesinitiative!
Bereits im Vorfeld zeichnete sich leider
ab, dass mit der nebulösen Begrifflichkeit
“verfassungsrechtliche Bedenken” vom Bund versucht wurde
diese Bundesratsinitiative abzuwürgen und die Umsetzung
des Gesetzesentwurfes schlicht zu eliminieren.
Fakt ist : Nach Gesprächen mit
vorerwähnten Glaubensgemeinschaften wurde aufgrund einer
Beschlussfassung des Ausschusses im Bundestag am 10.
Oktober 2007 der Gesetzesentwurf von der Tagesordnung
abgesetzt, kam auch am 11.11.07 nicht zur Sprache.
Wann und ob er in eingebrachter Form zur
weiteren Behandlung aufgerufen wird, ist nicht bekannt.
Das heißt im Klartext, der von der
Länderkammer mit großer Mehrheit verabschiedete
Gesetzesentwurf, der in ausgewogener,
verantwortungsvoller, verfassungsrechtlich abgesicherter
Weise den Belangen der Religionen und des Tierschutzes
Rechnung trägt, soll offenbar ausgebremst und ad acta
gelegt werden. Was ist das für ein falsches Spiel?
Nicht nur von Seiten des Tierschutzes
wird dieser Eiertanz bei einem Gesetzänderungsverfahren
schlicht als manipulativ verurteilt. Ein Scheitern
dieser Bundesratsinitiative ist als politisch gesteuert
und gewollt anzusehen.
Es ist ungeheuerlich, dass unsere
“Volksvertreter”(?!) in Berlin das Staatsziel
Tierschutz, hochrichterliche aktuelle Vorgaben (s.
BVerwG Leipzig Az. 3 C 30.05 “…Verwirklichung/Umsetzung
des Tierschutzes obliege dem Gesetzgeber“), den
Mehrheitswillen der Länder und des Deutschen Volkes
(lt. Spiegelumfrage sind 79% der Bürger gegen ein
betäubungsloses Schächten) schlicht in den Dreck treten
- und den individuellen Wunschvorstellungen von
omnipräsenten und omnipotenten Minderheiten
unterordnen.
Für ein politisches Abschmettern dieser
ausgewogenen Bundesratsinitiative - um danach mit
aufgesetzter Betroffenheitsmiene die Hände in Unschuld
zu waschen, nach dem Tenor, „…wir Politiker haben ja
alle mehr Tierschutz bei der Schächtquälerei gewollt“,
aber „gekonnt“ haben wir nicht - weil „man“ uns nicht
„gelassen“ hat - für ein solches Defizit staatlicher
Souveränität, ein solches selbst ausgestelltes
Armutszeugnis und Versagen unserer Volksvertreter
besteht in der Bevölkerung wahrlich kein Verständnis.
Mittlerweile steht das Islamische
Opferfest, Kurban Bayrami ab 20.12.2007 wieder vor der
Tür. (siehe Internet-Seiten
http://schaechten-apg.org
)
Das heißt, der “Schwarze Peter” bei der
Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 4a Abs.2 Nr.2
des Tierschutzgesetzes wird mit allen zur Zeit gegebenen
Rechtsunsicherheiten so auch in diesem Jahr wieder bei
den bei den Ländern, den unteren Veterinärbehörden
verbleiben.
|
|
Angesichts dieser Verhältnisse, die wie
in einem Bananenstaat anmuten ist von Tierschutzseite
festzuhalten, dass ein weiteres Verzögern der Beratungen
auf Bundesebene - offenbar mit der Hoffnung die
Gesetzesänderung bis zum St. Nimmerleinstag verschieben
zu können - schon jetzt als Skandal angesehen wird. Aber
es wird hier keine Ruhe eintreten. Schreiben auch SIE an
unsere "Volksvertreter" !
V.i.S.d.P: Ulrich Dittmann / 15.11.2007
Der größte Feind des Rechts ist das Vorrecht
(Marie von Ebner-Eschenbach) |
Schächten - ein
Augenzeugenbericht
Video zum Thema:
www.vgt.ch
|

SCHÄCHTEN - wie geht es weiter ?
Positive Bundesratsinitiative der
Länder gegen grauenvolles betäubungsloses
Schächten von Tieren!
Doch jetzt legt sich die
Bundesregierung quer, versucht auf
skandalöse Weise mit der Leerformel
“verfassungsrechtliche Bedenken” das
Staatsziel Tierschutz auszuhebeln, endgültig
zur Makulatur zu degradieren!
Foto U. Dittmann |
(Siehe Bundesrat-Drucksache 424/07 und
Bundestag-Drucksache 16/6233)
“ In ihrer Stellungnahme zum Gesetzesentwurf des
Bundesrates hat die Bundesregierung zum Ausdruck gebracht, dass der
Gesetzesentwurf vor dem Hintergrund der vorliegenden gerichtlichen
Entscheidungen nach ihrer Auffassung insbesondere wegen
Beeinträchtigung des Grundrechts auf Religionsfreiheit (Artikel 4
GG) verfassungsrechtlich bedenklich ist und deshalb dem Anliegen des
Bundesrates nicht folgen kann.” (Stellungnahme des BMELV vom
23.08.2007)
_______________________________________
Dr. Peter Jahr, MdB, Tierschutzbeauftragter der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion dazu:
“Die ablehnende Haltung der Bundesregierung zur
Bundesratsinitiative zum Thema Schächten ist nicht nachvollziehbar
!”
(hier lesen)
__________________________________________
Schreiben der Bundestierärztekammer an Bundesminister Seehofer
vom 29.08.07 und Antwortschreiben des Ministers vom 17.09.07
(hier lesen)
______________________________________________
Klartext auch von Seiten des Tierschutzes:
Die Bundesregierung - namentlich ist hier leider
vornehmlich das BMELV zu benennen - hat seit langem (insbes. nach
Aufnahme des Staatszieles Tierschutz in die Verfassung) auf
skandalöse Art und Weise versäumt seine “Hausaufgaben” zu machen.
Es ist in Erinnerung zu rufen : Unter dem Eindruck und
infolge der BVerfG-Karlsruhe Entscheidung vom 15.01.2002 (1BvR
1783/99) - die entgegen der Urteilsfindung vom 15.Juni 1995 des
BVerwG Berlin, (Az 3C31.93) konstatierte, muslimischen
Religionsangehörigen sei unter bestimmten Umständen ein
betäubungsloses Schächten von Tieren zuzubilligen - beschloss am 17.
Mai 2002 der Deutsche Bundestag, das Grundgesetz um das Staatsziel
Tierschutz (Art.20a) zu ergänzen. Zumindest unnötige
Schächtquälereien sollten so in Zukunft unterbunden werden.
Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um die
Initiative eines Tierschutzvereins aus Kleinkleckersdorf, sondern
eine von der Länderkammer mit großer Mehrheit verabschiedete
ausgewogene Gesetzesinitiative, die in verantwortungsvoller,
verfassungsrechtlich abgesicherter Weise den Belangen der
Religionsfreiheit und des Tierschutzes Rechnung trägt !
Statt diese Bundesratsinitiative nunmehr dankbar
aufzugreifen, versucht man missgünstig , mit nicht nachvollziehbarem
Taktieren und einer vorgeschobenen, schlicht manipulativen
Totschlagargumentation, nämlich nebulösen “verfassungsrechtlichen
Bedenken” diese Bundesratsinitiative auszuhebeln. Mit einer solchen,
zudem genial “politisch korrekten” Bedenklichkeitsleerformel, kann
man wirklich alles und auch jeden noch so ausgeglichenen
Gesetzestext niederknüppeln.
Eine dahingehende Vorstellung, latent im Unterbewußtsein
verhaftet, das mit grauenvollen Qualen verbundene betäubungslose
Schächten von Tieren bestimmten Mitbürgern mit dem schlicht
einfältigen Gedanken zu gestatten, um damit eine Schuld des
deutschen Volkes abzutragen, wäre wohl an Primitivität, Perfidität
und Perversität einer - vermeindlichen - Wiedergutmachung nicht zu
überbieten. Ein Freibrief, Narrenfreiheit für ein bewusstes,
betäubungsloses zu Tode quälen von Tieren darf keiner
Personengruppierung in vorauseilendem Gehorsam ausgestellt werden.
Man kann nicht Menschen zugefügte Leiden in der Vergangenheit, mit
Tieren zugefügtem Leid heute, aufrechnen oder entschuldigen.
Weiterhin ist folgendes festzuhalten:
Nach vorliegenden Informationen wird von jüdischen
Religionsangehörigen in Deutschland seit geraumer Zeit nicht mehr
geschächtet; Koscher-Fleisch bezieht man aus dem Ausland.
Der ZJD, eine übrigens monetär und weltlich ausgerichtete
Vertretung der Juden in Deutschland - und keinesfalls religiöse
Autorität - omnipräsent und omnipotent, möchte mutmaßlich trotzdem
die Tür hier gerne sperrangelweit offen halten - auch wenn man gar
nicht mehr durch diese Tür geht.
Hier sei allen Bedenkenheitsträgern - ggf. auch von
jüdischer Seite - entgegengehalten, dass diese Personengruppierung,
gleich in welchem Wortlaut der bewusste Schächt-Paragraph auch
formuliert, (gar wünschenwerterweise gestrichen würde!) vermutlich
bedauerlicherweise notfalls per “Duldung” betäubungsloses Schächten
weiterhin in Deutschland praktizieren könnte. Das ist leider die
Realität aufgrund der “geschichtlichen Vergangenheit“.
Siehe konkret und beispielhaft Berlin: Auf die Kleine
Anfrage des Abgeordneten Horst Kliche (SPD) in Berlin antwortete die
Senatsverwaltung mit Datum des 15. Juni 1995 : “… Da vergleichbar
eindeutige Klärungen zum Charakter jüdischer Religionsvorschriften
über das Schächten bisher nicht vorliegen, wird ein betäubungsloses
Schächten für Juden in Berlin - auch aufgrund geschichtlicher
Verpflichtungen - geduldet.”
Hinweisen dürfen wir in diesem Zusammenhang
glücklicherweise aber auch auf die positive höchstrichterliche
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
in Straßburg (Application no : 27417 / 95): “Schächten ist nicht
Kult. Verbot des Schlachtens ohne Betäubung verstößt nicht gegen
Religionsfreiheit. Rituelles Schlachten ist kein Gottesdienst.“ So
der EGMR. Geklagt hatte die französische Vereinigung Cha´are Shalom
ve Tsedek, eine jüdisch-orthodoxe Gruppe. Der französische Staat
hatte ihr nicht erlaubt, Tiere betäubungslos zu Schächt-Schlachten.
Der EGMR sah darin keinen Verstoß gegen die
Religionsfreiheit!
Es bleibt explizit festzuhalten:
Bei einer parlamentarischen Ablehnung dieses
Gesetzentwurfes, wäre dieses Scheitern auf skandalöse
Weise politisch gesteuert und gewollt. Für ein solches
Scheitern der Politik, dass das Staatsziel Tierschutz
endgültig zur Makulatur degradieren würde, besteht weder
in den Ländern noch der in der Bevölkerung Verständnis.
Die Abgeordneten sind keine Apparatschiks und
Erfüllungsgehilfen von Schächtbefürworter-Gruppierungen
- sondern über alle Parteigrenzen hinweg nur ihrem
Gewissen (!) und dem Volke verpflichtet, das nach
Umfragen zu 79 % betäubungsloses Abmetzeln von Tieren
als grauenhafte, vorsätzlich zugefügte Tierquälerei
ablehnt.Und speziell an Horst
Seehofer des BMELV ergeht die Forderung an die eigene
Nase zu fassen und den aus seinem Munde stammenden
weisen Satz "Politiker sind für die Bürger da und nicht
die Bürger für die Politiker" im politischen
Alltagsgeschehen endlich einmal selbst umzusetzen.
|
Es wird von der Bundesregierung erwartet,
dass der Bundesratinitiative in dieser Sache bei zügiger
Vorgehensweise ohne Wenn und Aber zugestimmt wird.
V.i.S.d.P. Ulrich Dittmann
30.09.2007
|
 |
|
JUNI 2006: Betäubungsloses Schächten von Tieren" - erneut positives
Abstimmungsergebnis im Bundesrat !
Die Agrarminister der Länder entschieden
am 18.06.2007 über eine Bundesratsinitiative
Hessens zur Änderung des so genannten "Schächtparagraphen"
§ 4a Abs. 2 Nr.2 TSchG . Der Antrag zielte
darauf ab, strengere Voraussetzungen beim
Schächten von Tieren zu schaffen. Das
Abstimmungsergebnis ist absolut positiv
verlaufen ! 14 der 16 Bundesländer stimmten
für den Hessenantrag, dem sich auch das Land
Schleswig-Holstein als Mitantragsteller
angeschlossen hatte.
Am 6. Juli 2007 erfolgte dann die
Bestätigung dieser Entscheidung mit ähnlich
sattem Votum durch das Plenum des
Bundesrates. Die ersten wichtigen Hürden
sind genommen ! Nunmehr wird der
Gesetzesantrag nach der Sommerpause 2007 zur
weiteren Beschlussfassung an den Bundestag
weitergeleitet. An die Bunderregierung
ergeht die Forderung dem Gesetz zuzustimmen
und für eine zügige Umsetzung zu sorgen.
Danke an Hessen, sowie an alle diese
Initiative unterstützenden Bundesländer und
DANKE nicht zuletzt an alle Tierschützer,
die sich hier engagiert haben !
Ulrich Dittmann /
16.07.2007
|

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Den Abstimmungen im
Bundesrat am 18.06. 2007 und 06.07.2007 ging
folgender Sachverhalt voraus:
Der Kampf gegen
das grauenhafte betäubungslose Schächten von
Tieren in Deutschland startet in die nächste
Runde - auf juristischer und politischer
Ebene.
Schreiben SIE an
die Politiker !
Gehorsames Einknicken der
Pressefreiheit-Verfechter bei den
Mohammed-Karikaturen, verschrecktes Absetzen
der Mozartoper “Idomeneo”, unterwürfiges
Zurückrudern des Papstes bei seiner Kritik
am Islam, eine Richterin (!) die mit Hinweis
auf den Koran von einem “Züchtigungsrecht”
faselt - und immer wieder
“Ausnahmegenehmigungen” für grauenvolles
Tiereabmetzeln - lebensverachtendes,
betäubungsloses Schächten - mitten in
Deutschland.
Trägt Justitia
mittlerweile Kopftuch oder Burka und
Schari`a unter dem Arm - und verröchelt
jegliche “Ehrfurcht vor allem Leben” (Albert
Schweitzer) unter blutigem Schächtermesser ?
Ebenso es kein “gutes”
oder „schlechtes“ Züchtigen oder
Vergewaltigen gibt, analog ist dieses
anachronistische, bewusste und vorsätzliche
betäubungslos zu Tode schinden von Tieren
immer gleichermaßen widerwärtig und
ekelerregend - gleich ob von Muslimen oder
Juden, oder wem auch immer, praktiziert.

Juristisches Vorgehen
Rechtsanwalt Hans-Georg
Kluge legt Anhörungsrüge ein
Unter dem Eindruck und
infolge der
Bundesverfassungsgericht-Entscheidung vom
15.01.2002 (1 BvR 1783/99) demnach
muslimischen Religionsangehörigen unter
bestimmten Umständen ein betäubungsloses
Schächten von Tieren zuzubilligen sei -
beschloss am 17. Mai 2002 der Deutsche
Bundestag, das Grundgesetz (Art.20a) um das
Staatsziel Tierschutz zu ergänzen. Zumindest
unnötige Schächtquälereien sollten so in
Zukunft unterbunden werden.
Und dieses Staatsziel
liegt nun, aufgrund einer auf
Lügengespinsten basierenden Entscheidung (Az
3 C 30.05) des Bundesverwaltungsgerichts
Leipzig vom 23.11.06 zertreten am Boden.
Rückgratlose, am
Political-Correctness-Nasenring geführte
Richter (Kley, van Schewick, Dette, Liebler,
Rennert) vom 3. Senat des BVerwG Leipzig,
negierten Fakten: U.a., dass der betroffene
in Deutschland lebende türkische
Staatsbürger Rüstem Altinküpe ohne Skrupel
und ohne in Glaubenskonflikte zu geraten,
früher anstandslos jahrelang mit
Betäubung schächtete und Fleisch an
jedermann verkaufte, wie auch bei
einer jüdischen Gemeinde
anfragte “ob er dort Mitglied werden
könne…” (Frankfurter Rundschau vom
15.01.2002)
Soweit nur wenige
Anmerkungen zur Ernsthaftigkeit und
Glaubwürdigkeit dieses angeblich so
“strenggläubigen” Sunniten und
Milli-Görüs-Ehrenmitgliedes Altinküpe.
Die Einreichung einer
Anhörungsrüge zu diesem Leipziger
Skandalurteil durch den
Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt
Hans-Georg Kluge des betroffenen
Lahn-Dillkreises war zwangsläufige Folge.
Erst nach (unüblichem)
monatelangen Brüten legten die
BVerwG-Richter auch ihre “Urteilsbegründung”
vor. Alles mutet sehr unprofessionell und
zurechtgezwirbelt an: Der Vorsitzende
Richter Kley gerierte sich beispielsweise
nicht, gar wörtlich das Staatsziel
Tierschutz nur als "kleines Steinchen" zu
bezeichnen !
Wohl aufgrund der
offensichtlich schauderhaft mangelhaft und
parteiisch geführten Verhandlung hat so auch
das Bundesverwaltungsgericht Leipzig die
„Notbremse gezogen“ und die Zuständigkeit
für dieses Verfahren vom 3. an den 7. Senat
des BVerwG abgegeben. Damit landen künftige
Verfahren, bei denen es um die Abwägung
zwischen dem Verfassungsgut Tierschutz und
anderen Verfassungsgütern geht, nicht mehr
bei Richter Kley. Auch die o.a.
Anhörungsrüge wird nunmehr wahrscheinlich
vom 7. Senat behandelt werden. Resultat der
vorgebrachten Anhörungsrüge ist weiterhin,
dass die betroffene Behörde vor das
Bundesverfassungsgericht ziehen kann.-
Nach vorläufigem totalem
Versagen der Gerichtsbarkeit ist nun
zwingend weiterhin ein Handeln des
Gesetzgebers erforderlich um das verloren
gegangene Vertrauen in den Staat zumindest
ansatzweise wieder herzustellen. Siehe auch
Urteilsbegründung des BVerwG Leipzig, Rn 2,
“…die Verwirklichung des Staatszieles
Tierschutz obliege in erster Linie dem
Gesetzgeber”.
Politisches Vorgehen
Hessen ergreift
Initiative im Bundesrat gegen
betäubungsloses Schächten
Und es tut sich etwas -
auch auf politischer Ebene : Hessen, mit
Ministerpräsident Roland Koch an der Spitze,
wird nach Erstellung eines fundierten
Rechtsgutachtens voraussichtlich schon in
den nächsten Wochen einen Antrag im
Bundesrat einbringen, mit dem Ziel die üblen
Mißstände beim Schächten durch Änderung des
Tierschutzgesetzes zu unterbinden.
Die Forderung des
Tierschutzes ist sicherzustellen, dass eine
Schmerzausschaltung gewährleistet ist und es
beim Schächten nicht zu mehr Schmerzen und
Leiden kommt, als bei üblichen
Schlachtverfahren mit normaler Betäubung -
beispielsweise durch In-Ohnmacht-Versetzung
der Tiere durch (reversiblen) Elektroschock
vor dem Kehlschnitt.
Mehrere Bundesländer
(u.a. Thüringen, Schleswig-Holstein,
Saarland, Niedersachsen, Brandenburg,
Nordrhein-Westfalen) haben bereits
Unterstützung signalisiert. Andere Politiker
und Länder - benannt werden muß leider
wieder einmal Bayern, das sich gerade bei
diesem Tierschutzthema seit Jahren trotz
markiger Lippenbekenntnisse nicht mit Ruhm
bekleckert - behalten sich vor, die Sachlage
erst noch „prüfen“ zu wollen.
Beispielhaft hierzu siehe
nachstehend Auslassungen eines Schreibens
vom 14.03.2007, gerichtet an unseren
Arbeitskreis, des `Bundesministeriums für
Ernährung Landwirtschaft und
Verbraucherschutz´, das unter Federführung
von Horst Seehofer immer mehr zu einem
Schreckensbild für Verbraucher - und
Tierschutz mutiert.-
„Wie ich Ihnen bereits
mitgeteilt habe, hätte eine Änderung des
Tierschutzgesetzes, durch die das Schächten
als Ausnahmegenehmigung generell verboten
würde , vor dem Hintergrund der vorliegenden
gerichtlichen Entscheidungen voraussichtlich
keinen rechtlichen Bestand, da hierdurch die
Grundrechte von Angehörigen bestimmter
Religionsgemeinschaften auf ungestörte
Religionsausübung sowie deren Handlungs- und
Berufsfreiheit in verfassungsrechtlich
bedenklicher Weise beeinträchtigt würden.
Inwieweit jedoch ggf.
durch eine Änderung des Tierschutzgesetzes
ein verfassungskonformer, angemessener
Ausgleich zwischen dem Grundrecht der freien
Religionsausübung und dem im Grundgesetz als
Staatsziel verankerten Tierschutz möglich
ist, um die Belastungen der Tiere beim
Schächten zu begrenzen, wird z.Zt. geprüft.“
Unser Arbeitskreis
antwortete mit Schreiben vom 04.04.07 wie
folgt:
“Lassen Sie uns in aller
Deutlichkeit artikuliert dazu festhalten:
Natürlich ist uns bewusst, dass eine
schlussrichtige Streichung des
Schächt-Ausnahmegenehmigungsparagraphen 4a
Abs.2 Nr. 2 TierSchG - wie vom Tierschutz
gefordert - leider keine politische Mehrheit
finden würde. Zu groß ist die Angst mit den
altbewährten Totschlagargumenten
“ausländerfeindlich” oder dem
“Antisemitusmus”-Vorwurf ans Kreuz genagelt
zu werden. Gerichtsbarkeit und Politik
bewegen sich in Deutschland vielfach wie
dressierte Tanzbären, am
Political-Correctness-Nasenring geführt.-
Dies ist offenbar auch
der Grund, weshalb man in Ihrem Ministerium
bei diesem Thema nach dem Motto “Nichts
hören, nichts sehen, nichts (konkretes)
sagen” bisher in Dauerstarre dahindämmerte:
Zum Schaden des Tierschutzes und der
Ureinwohner hier, zum Ärger der Länder und
dem Kummer hilfloser Veterinäre die mit dem
“Schwarzen Peter” in der Hand vor Ort
ausbaden müssen, was von oberster
politischer Ebene versäumt wurde - nämlich
klare, einheitliche Regeln durch Gesetz und
beim Vollzug vorzugeben, wie diese nach hier
eingeschleppte, vorsätzliche, dem regulären
Tierschutzgesetz konträr entgegenstehende
Tierschinderei, einzudämmen ist.
Um die Versäumnisse des
BMELV auszubügeln hat nun dankenswerterweise
Hessen - mittlerweile im Verbund mit anderen
Ländern - die Initiative ergriffen.
Auslassungen wie nun von
Ihnen vorgebracht, es werde “z.Zt. geprüft…”
sind absolut nicht nachvollziehbar. Was
wollen Sie noch prüfen ? Es handelt sich
hier schließlich nicht um den Vorstoß einer
Tierschützerclique aus Kleinkleckersdorf,
sondern um eine mit fundierten Gutachten
untermauerte, vorbehaltlos
unterstützenswerte Bundesratsinitiative des
Landes Hessen und anderer Bundesländer,
verehrte Damen und Herren des BMELV.
79 % der Bevölkerung hier
verabscheut diese grauenhafte Tierquälerei.
Eine Schmerzausschaltung vor dem
Schächtschnitt muß gewährleistet sein. Sie
stehen in der Pflicht. Von Ihnen, unseren
`Volksvertretern` (!?) wird die Umsetzung
des Staatszieles Tierschutz und des
Volkswillens erwartet.”
“Der größte Feind des
Rechts ist das Vorrecht” ( Marie
von Ebner-Eschenbach)
Befürworter des
betäubungslosen Schächtens - mit ihren
willigen, an Rückgratverkrümmung leidenden
Lakaien in deutschen Gerichtsstuben, warmen
Behördensesseln, und ministeriellen
Elfenbeintürmen - dokumentieren mit ihrem
Verhalten eine krasse Abwertung von Koran
und Thora , die eben nachweislich keine
Betäubungsverbote enthalten. Es ist der
untaugliche Versuch diese herausragenden
Heiligen Schriften subjektiven, ideologisch
gefärbten Glaubenswunschvorstellungen
unterzuordnen, um so sektiererisch die
Religion auf eine Frage des Betäubens oder
Nichtbetäubens von Tieren zu reduzieren und
gezielt politisch motivierte Omnipotenz zu
demonstrieren - sowie oftmals “ganz
nebenbei” Geschäftsbeziehungen monetär zu
optimieren.
Muslime dürfen hier
Moscheen bauen, vermummende Gewänder tragen,
archaisch-anachronistische Gepflogenheiten
in abgeschotteten Parallelgesellschaften
pflegen. Sie fordern trotz gewaltiger
Integrationswohltaten immer mehr vom
deutschen Sozialstaat und sehen sich
offenbar schon krass benachteiligt an, wenn
sie nicht bevorzugt behandelt werden.
Eigene Ängstlichkeit als
“Toleranz” preisend, kapitulieren in diesem
Lande entscheidungstragende Ureinwohner in
vorauseilendem Gehorsam immer mehr vor einem
mittlerweile auch hier herrschenden
islamistischen Gesinnungsterror.
Schon 1906 (!)
kritisierten 585 (!) leitende
Veterinärmediziner deutscher Schlachthöfe
betäubungsloses Schächten u.a. mit den
Beurteilungen, “barbarisch, widerlich, roh,
ekelerregend, tierquälerisch, widerwärtig,
inhuman, grausam”, etc.
Überlegungen, das mit
grauenvollen Qualen verbundene
betäubungslose Schächten von Tieren
bestimmten auserwählten Mitbürgern mit dem
latenten, einfältigen Gedanken zu gestatten,
um damit eine Schuld des deutschen Volkes
abzutragen, wären an Primitivität,
Perfidität und Perversität einer -
vermeindlichen - Wiedergutmachung nicht zu
überbieten. Ein Leid kann nicht mit einem
anderen aufgerechnet, oder entschuldigt
werden. Was haben die Leiden der Menschen
früher, mit den Qualzufügungen an Tieren,
heute, zu tun ? Narrenfreiheit - ein
Sonderrecht für ein bewußtes zu Tode quälen
von Tieren, darf keiner Personengruppierung
gewährt werden.
Protestieren - schreiben
Sie an die Politiker !

Der skandalöse Eiertanz
um diese nach hier eingeschleppte, den
Tieren bewusst zugefügte Qual - dieses
betäubungslose Abmurksen und elende
Verrecken von Schafen und Rindern in ihrem
eigenen Blut und Erbrochenem - hat in
Deutschland endlich ein Ende zu finden. Über
alle Parteigrenzen hinweg muß unser Anliegen
von allen unseren Volksvertretern (!)
unterstützt werden. Fordern Sie dies ein !
Verweisen Sie auf die
Fakten, wenden Sie sich vor allem an die
Ministerpräsidenten der Länder mit der Bitte
um Unterstützung der Hessischen
Bundesratsinitiative - und versenden Sie
Kopien Ihrer Schreiben “zur gefälligen
Kenntnisnahme”, an den Bundespräsidenten,
die Bundeskanzlerin , den Bundesrat, die
Bundestagsfraktionen der etablierten
Parteien - und an alle politischen
Vertreter, die unser besonders Vertrauen -
oder Misstrauen - verdienen. Die
entsprechenden Anschriften dürften bekannt
sein - oder sind dem Internet zu entnehmen.
V.i.S.d.P. : Ulrich
Dittmann, Arbeitskreis für humanen
Tierschutz und gegen Tierversuche e.V. /
07-04-2007; Fotos: Ulrich Dittmann
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Kurzinformation
über das SCHÄCHTEN von Tieren
Manchmal hören wir von schrecklichen Massakern in
fernen Ländern, daß dort Menschen von politischen oder
religiösen Fanatikern bei lebendigem Leibe die Kehle
durchschnitten wird - sie "geschächtet" werden. Die
Zeitungen berichten dann zurecht von "barbarischen
Greueltaten". Genau solche archaischen Massaker werden
von den Schächtbefürwortern auch bei uns in Deutschland
und Westeuropa eingefordert und praktiziert - zwar nicht
an Menschen aber an Tieren.
- Betäubungsloses Schächt-Schlachten von warmblütigen
Tieren ist zweifellos als vorsätzliche Tierquälerei
einzustufen - sonst wäre es laut Tierschutzgesetz nicht
explizit verboten - daß de facto nur per
"Ausnahmegenehmigung" dieses grauenhafte, vorsätzliche
und bewußte zu Tode schinden der sogenannten
"Schächttiere" ermöglicht wird.
- Letztlich heißt dies im Klartext, daß Minderheiten
der Muslime und Juden, hier Sonderrechte für ein
grausames zu Tode quälen von Tieren beanspruchen.
- Weltweit gilt: „When you are in Rome, you have to
do as Romans do“.
In Israel wurde so zur Weihnachtszeit das Aufstellen
eines Christbaumes in einer Hotelhalle untersagt.
Begründung : Götzendienst. Weiterhin fordert dort die
Schass-Partei strengere Gesetze gegen Christen - wer
Juden zum Religionswechsel auffordert, soll gar mit
einem Jahr Gefängnis bestraft werden. (Quelle:
Idea-Zeitschrift/Spektrum 21.3.2007) Und in manchen
islamischen Ländern begibt man sich schon beim
öffentlichen Blättern in einer Bibel in Lebensgefahr.
- Toleranz findet seine Grenzen immer an der
Nasenspitze des Gegenübers und dessen
religiös-kultureller Vorstellung - die hier in
Westeuropa auf einem Ethik-Verständnis basiert, wie von
Albert Schweitzer (Ehrfurcht vor allem Leben)
artikuliert. - Doch die
einst als vorbildlich anzusehenden
Schlacht-Schächt- Vorschriften, der
Religionsvorgabe "auf beste Art und Weise"
durch Kehlschnitt schonend zu schlachten,
müssen heute so als überholt angesehen
werden, analog auch in anderen Bereichen
Fortschritte als absolut religionskonform
und legitim von den Religionsvertretern
akzeptiert werden. (z.B. Asepsis und
Betäubung bei der Beschneidung der Knaben,
oder bei Operationen) Der Wunsch eine
anachronistische Schlachtart, wie es das
betäubungslose Schächten darstellt, nach
hier einschleppen/ importieren zu wollen,
hat in keinster Weise eine Berechtigung.
-
Hinweise auf gern hervorgezauberte, nicht
nachprüfbare Fatwas, Aufreihungen von
Hadith-Texten, Schulchan-Aruch, Halacha,
Haggada etc. sind ohne Belang , eben da
Koran und Thora eine Betäubung faktisch
erlauben. Analog müssten ansonsten auch
Texte von kirchlichen Gesangbüchern,
Kanzelpredigten, einzelne Aussagen von
Pfarrern, oder Schriften von Sekten als
bindend für christliche Glaubenhandlungen
angesehen werden. Behauptungen von einzelnen
islamischen und jüdischen Vertretern "...man
müsse betäubungslos Schächten", beinhalten
explizit eine Abwertung von Koran und Thora
und den untauglichen Versuch, herausragende,
bindende Koran- und Thora-Texte
zielgerichtet zu manipulieren und
extremistischen - oft ideologisch-politisch
gefärbten - subjektiven
Glaubenswunschvorstellungen unterzuordnen.
- Fragen an Schächtbefürworter, "...was
denn am betäubungslosen Schächten religiös
sei", werden nicht beantwortet - können
nicht beantwortet werden.
- Lebensverachtender Unfug und blanke
Augenwischerei auch - wie beispielsweise in
Österreich - das zappelnde, im Todesschmerz
kämpfende Tier nach dem Schächtschnitt
betäuben zu wollen, analog dem grotesken,
unbrauchbaren Vorgehen, Menschen erst nach
einer Operation in Narkose zu versetzen.
- Es gilt, daß eine hilflose
westeuropäische Politik aus unverständlicher
serviler Duldungsstarre endlich erwacht und
nicht weiterhin fortschrittlicher, ethisch
begründeter Tierschutz im Würgegriff
fanatischer, extremistischer
Schächtlobbyisten verröchelt.
Es gilt festzuhalten:
Nicht das Schächten an sich steht in der
Kritik - nur das anachronistische
betäubungslose Schächt-Schlachten von
Tieren, bei dem gefesselten und
niedergeworfenen Tieren mit einem mehr oder
minder scharfen Messer die vordere Halshaut,
Halsmuskeln, Speise- und Luftröhre , sowie
beide Halsschlagadern unbetäubt durchtrennt
werden. Juden und Muslime wünschen diese
Schlachtungsart auch in Deutschland zu
praktizieren - tun es auch legalisiert per
"Ausnahmegenehmigung", oder eben illegal.-
Wenn sich bedingt durch Konsumverlangen
nach Fleisch, die so sehr gewünschte
Qualvermeidung der sogenannten
"Schlachttiere" schon nicht verhindern läßt,
muß zumindest jede Möglichkeit der
Qualverminderung ausgeschöpft werden.
Die Terminologie Schächten fordert
lediglich unmißverständlich ein "Ausbluten
lassen" des Tieres ein, um die
vorgeschriebene "Reinheit" (koscher) resp.
"Erlaubtheit" (halal) sicherzustellen. Als
Methodik ist das Ausbluten des
positionierten Tieres mit einem scharfen
Messer durch Halsschnitt herbeizuführen und
es sind bestimmte Gebetssprechungen
vorzunehmen. Beim jüdischen Schächten hat
diese Handlung durch einen speziellen
Schächter (Schochet) zu erfolgen. Die Tiere
müssen gesund und nicht "beschädigt" sein
und dürfen beim Schächtvorgang nicht
geängstigt werden - müssen so auf "beste
Weise" (!) geschächtet werden. Und es dürfen
nur bestimmte Tierarten (am häufigsten sind
dies Rinder und Schafe) verwandt werden.
Nicht mehr und nicht weniger besagen die
"Heiligen Schriften" von Islam und Judentum.
Ein Schächten "mit" oder "ohne" (Elektro-)Betäubung
findet keine Erwähnung in den
Religionsschriften - dies kann folglich auch
nicht religionsrelevant sein.
Die Begrifflichkeit "Schächten" darf
keinesfalls ausschließlich mit
betäubungslosem Schächten gleichgesetzt
werden, wie es leider im alltäglichen
Sprachgebrauch noch oft geschieht.
"Schächten" beinhaltet Schächten "ohne" oder
"mit" Betäubung. Nur letzteres ist
akzeptabel. Dies muß immer wieder betont
werden. So will auch niemand den Gläubigen
ihre Schächtrituale, (Positionierung,
Schächtschnitt, Gebete etc.) streitig
machen. Von Tierschutzseite und Politik geht
es allein um eine religionskonforme,
vorherige reversible
"In-Ohnmacht-Versetzung" der Tiere vor dem
Schächtschnitt. Diese letztere Ausdruckweise
den Gläubigen gegenüber gebraucht,
verdeutlicht übrigens am besten, die so
wichtige Unverletztheit des Tieres bis zum
eigentlichen letalen Schächtschnitt und Tod
durch ausbluten.
Paragraph 4a Abs.2 Nr. 2 Tierschutzgesetz
(Ausnahmegenehmigung zum betäubungslosen
Schächten) wurde einst unter der Annahme und
Voraussetzung initiiert, es gäbe
"Vorschriften" gewisser
Religionsgemeinschaften, die eine Betäubung
der Tiere vor dem Schächten nachweislich
"zwingend" untersagen. Daß das nicht der
Fall ist, ist heute allgemeiner
Wissensstand. Damit hat dieser
Gesetzesvorbehalt keine Rechtsgrundlage mehr
und ist zu streichen.
Oder sind manche gleicher, als andere
Gleiche ? Ist jemand schon benachteiligt,
wenn er nicht "per Ausnahmegenehmigung"
bevorteilt wird ?
"Der größte Feind des Rechts ist das
Vorrecht"(Marie von Ebner-Eschenbach)
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BEHAUPTUNGEN UND
ANTWORTEN
- Behauptung:
Das Tier leide nicht beim betäubungslosen
Schächten.
- Antwort:
Falsch. Dr. Werner Hartinger: "Das Tier
leidet furchtbar. Austretender
Vormageninhalt wird aus der durchtrennten
Speiseröhre in die Lungen aspiriert.
Erstickungsanfälle und schreckliche
Todesangst sind die Folge." Nicht umsonst
ist diese Tötungart laut regulärem
Tierschutzgesetz verboten und lehnt die
Bundestierärztekammer vehement seit Jahren
"jedes Schlachten ohne Betäubung aus
Tierschutzgründen ab"(Tierärzteblatt 9/95) -
ebenso wie nach einer repräsentativen
Umfrage 79 % der Bevölkerung diese
archaische Schlachtart verabscheut.
- Behauptung:
Das Tier werde beim betäubungslosen
Schächten augenblicklich bewußtlos.
- Antwort:
Falsch. Aufzeichnungen von Dr. Hartinger
belegen: Das Tier leidet bis zu 13 Minuten.
Wenn das betäubungslose Schächten eine so
geniale, schnelle und tierfreundliche
Tötungsartart darstellen würde, wie von
Schächtbefürwortern pharisäerhaft behauptet,
warum praktiziert man diese kostengünstige
Schlachtmethode dann nicht überall in der
westlichen Welt und verschrottet all die
teuren, offenbar "unnützen"
Betäubungsgerätschaften ?
- Behauptung:
Unsere islamische bzw. mosaische Religion
schreibt uns betäubungsloses Schächten vor.
So steht es in unseren Heiligen Schriften.
- Antwort:
Falsch. Nirgends in den vorliegenden
Religionsschriften ist auch nur der Hauch
eines Betäubungsverbotes zu finden. (auch
nicht im Koran Sure 5, Vers 4) Das ist Fakt.
Rein zeitgeschichtlich kann eine Betäubung
vor dem Schächten nicht als verboten
aufgeführt sein, da eine heute mögliche
(reversible) Elektro- Betäubungsform zur
Zeit der Schriftlegung der maßgeblichen
Heiligen Schriften, Thora und Koran, nicht
einmal existent war.
Anmerkung: Unzählige
religionswissenschaftliche Gutachten
jüdischer und islamischer Rechtsgelehrter
liegen vor, die die Religionskonformität des
Betäubens der Tiere vor dem Schlachten
belegen. Wegen der Vielzahl der Gutachten
wird auf weiterführende Literatur - siehe
Anhang - verwiesen.
- Behauptung:
Aufgrund des
Bundesverfassungsgerichtsurteils (1 BvR
178/99) vom 15.01.2002, oder des
Skandalurteils des BVerwG Leipzig (Az 3 C
30.05) vom 23.11.2006 sei nun
betäubungsloses Schächten allgemein erlaubt
und es müssten entsprechende
Ausnahmegenehmigungen für betäubungsloses
Schächten von den deutschen Behörden
ausgstellt werden.
- Antwort:
Falsch. Die o.a. Urteile besagen
lediglich, daß (entgegen der
BVerwG-Entscheidung Az. 3 C 31.93 von 1995)
eine Ausnahmegenehmigung nach § 4a Abs. 2.
Nr.2 TSchG in Einzelfällen erteilt werden
kann - keinesfalls aber erteilt werden muß!
Eine Entscheidungsfindung obliegt
letztlich der im Zweifelsfalle anzurufenden
Gerichtsbarbarkeit - die sich am
Tierschutzgesetz zu orientieren hat, in dem
bindend der Nachweis von "zwingenden
Religionsvorschriften" einfordert wird. Die
konnten/können nicht erbracht werden (s. u.a.
bereits positive Entscheidungen des VGH
Münster, 22.04.02 und VG Minden, 28.11.02)
Zweckorientiert konstruierte
Begriffsmutationen, wie "zwingendes
Selbstverständnis", “Glaubenszwang“,
"zwingendes Recht", oder "zwingendes
Glaubensbekenntnis", sind rechtlich
irrelevant. Die juristische Definition der
"zwingenden Religionsvorschriften" (siehe
TierSchG § 4a, Abs.2 Nr. 2) beinhaltet, "...daß
bei Nichtbefolgung einer solchen Vorschrift
mit Sanktionen und Strafen bis zum Ausschluß
aus der Religionsgemeinschaft zu rechnen
ist." Keinem der Angehörigen der zur
Diskussion stehenden Religionen droht dieser
Ausschluß. Zudem ist der Tierschutz nun mit
Verfassungsrang (s. Artikel 20a GG)
ausgestattet und das Karlsruher
Schächturteil nicht mehr mit Bindungswirkung
versehen. Siehe Kluge, Kommentar zum
Tierschutzgesetz 173 ff/, Verlag Kohlhammer
und Urteil des Verwaltungsgerichtshofes (VGH
Az.11 UE 317/03) vom 24.11.2004, erster
Leitsatz :„Die Bindungswirkung des
Bundesverfassungsgerichts vom 15.01.2002 -
1BvR 178/99 - ist nach Einbeziehung der
“Tiere“ in Art. 20a Grundgesetz im Hinblick
auf die Auslegung der Voraussetzngen für die
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum
Schächten nach § 4a Abs.2 Nr. 2 TierSchG
entfallen.“
- Behauptung:
In deutschen Schlachthöfen werde auch
nicht immer qualfrei geschlachtet. Darum
solle man sich kümmern, bevor man
betäubungsloses Schächten kritisiert.
- Antwort:
Zum ersten Satz der Behauptung - richtig.
Zum zweiten Satz - falsch.
Natürlich werden die Tiere auch bei der
"normalen" Schlachtung nicht zärtlich
totgestreichelt. Doch werden bei dem
Schlachten unter vorgeschriebener Betäubung,
die Tiere nicht mit zusätzlich zugefügten
Schmerzen (neben Massenaufzucht und
Transport) und vorsätzlich - wie beim
betäubungslosen Schächt-Schlachten zu Tode
geschunden. Es ist ein perfider Versuch eine
bewußt zugefügte Qual mit einer anderen
unabsichtlich zugefügten zu vergleichen,
oder entschuldigend aufzurechnen.
- Behauptung:
Es wird gefordert - da ohnehin illegal
betäubungslos geschächtet werde - dies in
Schlachthöfen zu legalisieren.
- Antwort:
Eine dreiste Forderung. Diese
Schlußfolgerung stellt unser Rechtssystem
auf den Kopf. Hier wird schlicht
unverschämtes Wunschdenken artikuliert, nach
dem Motto, man möge behördlicherseits doch
die Ampel auf "grün" stellen, da ohnehin
verbotenerweise bei "rot" über die Ampel
gefahren werde.
- Behauptung:
Gegner des betäubungslosen Schächtens
seien "ausländerfeindlich", oder noch
schlimmer und als "Totschlagargument" nicht
mehr zu überbieten - "rechte Antisemiten".
- Antwort:
Ein zu durchsichtiger,
klobig-manipulativer Diskriminierungsversuch
Tierschützer so mundtot machen zu wollen.
Tierschutzengagement orientiert sich weder
an "rechts" noch "links" sondern nur an
einem Geradeaus - zum Wohle der Tiere.
Gegner des Vogelmordens in Italien, Gegner
des Stier"kampfes" in Spanien sind keine
"Anti-Italiener" oder "Anti-Spanier" etc. -
ebensowenig Gegner der Schächtquälerei
"ausländerfeindlich" oder "Anti-Semiten"
sind.
Denn unzweifelhaft leiden Tiere immer
gleichermaßen furchtbar, gleich von welchem
Personenkreis sie gequält , hier
betäubungslos abgemetzelt werden.
- Behauptung:
"Gerade wir Deutschen müssen bei dem
Thema Schächten besonders sensibel sein"
- Antwort:
Falsch. Was haben die unbestrittenen
Leiden verschiedener Bevölkerungs- schichten
in der omnipräsenten Vergangenheit
Deutschlands, mit den Leiden der Tiere -
heute - zu tun ?
Das mit unnötigen, furchtbaren Qualen
verbundene betäubungslose Schächten von
Tieren mit dem einfältigen, latenten
Hintergedanken zu dulden, um damit eine
Schuld des deutschen Volkes abzutragen, wäre
wohl an Primitivität, Perfidität und
Perversität einer - vermeindlichen -
Wiedergutmachung nicht zu überbieten.
Anmerkung: Im übrigen kritisierte
schon 1906 (!) eine Fachkommission von 585
(!) leitenden Veterinärmedizinern deutscher
Schlachthöfe, betäubungsloses Schächten als
abzuschaffende Tierquälerei, da - „unnötig,
barbarisch, tierquälerisch, entsetzlich,
roh, inhuman, grausam, empörend,
widerwärtig, ekelerregend, etc.
- Behauptung:
"Die" Juden und "die" Muslime bestehen
auf betäubungsloses Schächten.
- Antwort:
Falsch. Jüdische und islamische
Vertretungen versuchen nur diesen Eindruck
zu suggerieren, maßen sich dies an, und
oktroyieren Politikern und
Behördenvertretern für "die" Juden und "die"
Muslime zu sprechen.
Richtig ist, daß nur ein ganz geringer
extremistisch-fundamentalistischer Teil der
in Frage kommenden Religionsgemeinschaften
ein betäubungsloses Schächten wünscht.
Samuel Dombrowski: "...nur etwa drei Prozent
der jüdischen Bevölkerung legt Wert auf
Schächtfleisch".
Weiterhin geht es natürlich bei 3,2
Millionen Muslimen in Deutschland um
finanziell lukrative millionenschwere
monopolisierte Fleischmarktanteile, (Halal-Döner
!) die sich zweckorientiert mit dem
Deckmäntelchen "Religionsfreiheit" umhüllt,
leichter erobern lassen.
Anmerkung: Ein Teil des geschächteten
Fleisches gelangt übrigens als normales
Fleisch in den freien Handel, was
zurückhaltend formuliert als grobe
Verbrauchertäuschung anzusehen ist, da
normale Fleischkäufer so ungewollt und gegen
ihren Willen zu Schächtfleisch-Konsumenten
gemacht werden.
Unisono wird so von Tier- und
Verbraucherschutzverbänden als erster
Schritt eine Kennzeichnungspflicht - auch
den Import betreffend - von qualvoll
erzeugtem Schächtfleisch gefordert.
- Behauptung:
In den heiligen Schriften des Judentums
und des Islam wird eine tierschonende
Schlachtung vorgeschrieben.
- Antwort:
Richtig. Ein solches tierschonendes
Schächten, das beansprucht religionskonform
zu sein, ist deshalb heute zwingend
ausschließlich unter Betäubung
durchzuführen.
- Behauptung:
Um religionsgemäß vollkommen ausbluten zu
können, muß das Tier betäubungslos
geschächtet werden.
- Antwort:
Falsch. Ergebnis mehrerer
Fleischhygiene-Untersuchungen: Bei jeder
Schlachtungsart bleibt immer eine Restmenge
Blut im Tierkörper. Letztlich müssten alle
orthodoxen Strenggläubigen Vegetarier sein.
Nach neuesten Forschungen "...verlieren
elektrisch betäubte Tiere mit 4.6 Prozent
signifikant mehr Blut als die unbetäubten
Tiere mit 4.3 Prozent" - so Dr. Matthias
Moje vom Fleischhygieneinstitut Kulmbach im
Juni 2003
- Behauptung:
Schächtfanatiker praktizieren
logischerweise ein konsequentes,
hochgläubiges, enges und unmißverständliches
Zugehörigkeitsverhalten zu ihrer
Religionsgemeinschaft.
- Antwort:
Falsch. Muslim-Metzger Rüstem Altinküpe,
nach eigenem Bekenntnis angeblich
strenggläubiger Sunnit (der wegen religiös
begründeter Schächtbegehr vor das
Bundesverfassungsgericht zog ) fragte sogar
bei einer jüdischen Gemeinde (!) an, "ob er
pro forma dort Mitglied werden könne, weil
Juden in Deutschland das Schächten doch
erlaubt sei". Frankfurter Rundschau vom
15.01.2002) Soweit zur Glaubwürdigkeit und
Integrität dieses Schächters.-
- Behauptung:
Das Dulden von betäubunglosem Schächten
in Deutschland dient der Integration.
- Antwort:
Falsch. Betäubungloses Schächten bedeutet
den hier in der Diaspora lebenden Ausländern
weniger einen bindenden Glaubenszwang, denn
ein willkommenes Ritual, sich ganz bewußt
und zielführend der von den Deutschen in
naiver Denkweise so sehr gewünschten
Integration zu widersetzen.

FAZIT :
Betäubungsloses anachronistisches
Schächten leistet öffentlicher Verrohung
Vorschub, fördert die Etablierung einer
abgeschotteten Parallelgesellschaft,
desavouiert hier um Integration bemühte
Gläubige und Bürger, ist
religionswissenschaftlich nicht begründbar,
und weder mit dem Begriff "Religion", noch
mit der hier geltenden Verfassungsethik zu
subsumieren. Wer mit heutigem Wissensstand,
nach der Verankerung des Staatszieles
Tierschutz in der Verfassung (Artikel 20a
GG) noch rechtsirrelevanten
Glaubenswunschvorstellungen einzelner
islamistischer oder jüdischer
Glaubensgruppierungen betreff Begehr nach
betäubungslosen Schächtungen rückgratlos
nach dem Munde redet, muß sich den Vorwurf
gefallen lassen, gezielte, rechtswidrige
Volksverdummung zu betreiben.
STELLUNGNAHMEN
Unzählige Stimmen und
religionswissenschaftliche Gutachten
jüdischer und islamischer Rechtsgelehrter
liegen vor, die die Religionskonformität des
Betäubens der Tiere vor dem
Schächtschlachten belegen. Hier beispielhaft
einige zeitgenössische jüdische und
islamische Stellungnahmen.
Judentum :
- Rabbiner Meyer Schiller, Rockland,
State New York, Mitglied der Neturei Karta
International, der sich unmißverständlich
in einem Interview am 11.01.2003 gegenüber
Karola Baumann, Vorsitzende Arche 89 e.V.,
zu dieser Tierschutzthematik äußerte : "Es
spricht nichts gegen eine Betäubung vor dem
Schächten".
- Rabbi Jo David, Jewish Apple Seed
Foundation, am 12.01.2003 in New York :
"Betäubungsloses Schächten (Sch'chita =
Zerschneiden) ist in keiner Form eine
geheiligte Tötung und in keiner Form eine
rituelle Schlachtung."
Islam:
- Sheik Anis el Jaouhari schreibt am
06.02.1999:
"Nachdem ich das Gerät gesehen habe, das
man zur Betäubung der Tiere vor der
Schlachtung verwendet, so dass sie keine
Schmerzen empfinden, stimme ich zu, dieses
Gerät zu benutzen, weil das nicht gegen die
islamischen Gesetze verstößt, nach denen die
Tiere nicht leiden sollen."
- Prof. Dr. Bület Nazli, Universität
Istanbul, am 31.10.2003.
Bei der Sitzung der Diyanet isleri
Baskanligi-Din Isleri Yüsek Kurulu (Die Hohe
Kommission für religiöse Angelegenheiten des
Religions- ministeriums /Türkei ) wurde
folgender Beschluß gefaßt :
"Mit der Bedingung, daß das Schlachttier
noch vor seinem Tod geschächtet wird, darf
es vor der Schächtung betäubt werden. Das
kann durch Elektroschock oder ähnliche
Methoden vollzogen werden."
- Prof. Dr. Jusuf al-Qaradawi,
Buchausgabe "Erlaubtes und Verbotenes im
Islam:
" Qadi ibn al-Arabi sagt bei der
Auslegung des Verses der Sure al-Maida "Die
Speise derer, denen vor euch die Schrift
gegeben wurde (Anmerk. Juden/ Christen) ist
euch erlaubt". (...) Obwohl es nicht unsere
Weise zu schlachten ist hat doch Allah ihre
Speise bedingunglos erlaubt..."
- Zeitungsmeldung LHE, 10.05.2004 :
"Ausländerbeiräte für Betäubung beim
Schächten". Das Ergebnis einer Delegierten-
versammlung mit 110 Teilnehmern der
Ausländerbeiräte in Wiesbaden am 08.Mai 2004
:
"Die große Mehrheit der in
Ausländerbeiräten organisierten Muslime
Hessens akzeptiert eine Kurzzeitbetäubung
der Schafe und Kühe per Elektroschock."
Dabei werden die Tiere Sekunden vor der
Schächtung betäubt.
"Das Schmerzempfinden sei ausgeschaltet,
die Tiere erfüllten aber weiter die
rituellen Anforderungen", so der Vorsitzende
der hessischen Ausländerbeiräte".
- Stellungnahme B.02.1.DIB.0.10- 021-729,
vom 27.05.2004 des Ministerial Präsidiums
der Türkischen Republik, Direktorat für
Religions- wesen, Hohes Amt für Religiöse
Angelegenheiten, Dr. Muzaffer SAHIN :
"Das Schlachttier soll weder gequält
werden, noch unnötig leiden. Hygienische
Maßnahmen müssen eingehalten werden und der
Schlachtvorgang nur von fachkundigen
Personen vollzogen werden. Die Tiere sollen
während des Schächtvorganges getrennt und
ohne Blickkontakt von einander gehalten
werden. Die Betäubung der Tiere vor dem
Schächten verstößt nicht gegen den
Islamischen Sinn des Schächtens".
- Dr. Elhadi Essabah,
Islamwissenschaftler, Regensburg, zitiert in
einem Schreiben vom 22.08.2003, an Karola
Baumann, OSTR (Arche 89 e.V.) in diesem
Zusammenhang ausdrücklich Sure 2/256 :
"Es gibt keinen Zwang im Glauben"
V.i.S.d.P. : Ulrich Dittmann -
Arbeitskreis für humanen Tierschutz und
gegen Tierversuche e.V., D-97723
Frankenbrunn /
www.arbeitskreis-tierschutz.de
>>> 5. überarbeitete Auflage / April 07
|
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EMPFEHLENSWERTE WEITERGEHENDE LITERATUR :
- "Das betäubungslose Schächten
der Tiere im 20. Jahrhundert" - Dr. med. Werner
Hartinger. Verlag Fred Wipfler, D-80935 München,
Glockenblumenstr. 26,
Fax: 089 / 3515 712 (Preis 5.-
Euro + Versand)
- "Kleiner Guide " (Nr. 1 - 10
) Orientierungshilfe für die Prüfung von Anträgen
islamischer und jüdischer Religionsgemeinschaften zur
Genehmigung des betäubungslosen Schächtens. (mit einem
Gesamtumfang von 600 Seiten)
Preis: 2 Euro + Versand.
Bestellung bei : Arche 89 e.V. Im Grund 89, D-40474
Düsseldorf, Fax: 0211 / 45 42 224, oder bei PAKT e.V.,
Merowingerstraße 88, D-40225 Düsseldorf, Fax : 0211 933
7452 ( E-Mail : paktev@t-online.de )
- "Erlaubtes und Verbotenes im
Islam" (Al-halal wa-l-haram fi-l-islam)
Dr. Jusuf al-Qaradawi SKD
Bavaria Verlag . Erhältlich in jeder Buchhandlung.
Ergänzend wird auf ein Video
hingewiesen:
- "Betäubungsloses Schächten
und Schlachten". Eine in ihrer Schrecklichkeit
herausragende Filmdokumentation und eine visuelle
Ergänzung zu den o.a. in schriftlicher Form vorliegenden
Unterlagen. Das Video ist - gegen eine Spende -
erhältlich bei Dr. Friedrich Landa, Endsiegl 7, A-4973
Frankenburg / Österreich
Tel.: (aus Deutschland)
0043-6643434366 >>> Internet ww.tierschutz.cc
!!! Siehe auch Filmaufnahmen
´Schächten` >>>unter
www.vgt.ch
!!!
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Die anatomisch-physiologischen
Vorgänge beim Schächten
Gutachterliche Stellungnahme
von Dr. med. Werner Hartinger.
Wenn die Schächtung am gefesselten und
niedergeworfenen Tier, entsprechend den Vorschriften,
durch einen Schnitt mit einem scharfen Messer
vorgenommen wird, durchtrennt man zunächst die vordere
Halshaut. Dann folgen die vorderen Halsmuskeln, die
Luftröhre und die Speiseröhre. Jeder Mediziner oder
Anästhesist mit operativer Erfahrung weiß, wie
schmerzempfindlich Luftröhre und Speiseröhre sind,
besonders aber der betroffenen Kehlkopf, deren
Verletzung selbst bei tiefer Narkose noch zu schweren
reflektorischen Atemstörungen und Kreislaufreaktionen
führt. Danach werden die darunter und seitlich
liegenden, mit spezifischer Sensitivität ausgestatteten
beiden Halsschlagadern durchschnitten, die eine
relevante Gesamtreaktion auf Blutdruck und Kreislauf
haben…
Daneben werden auch die Nervi accessori und der Vagus
sowie das gesamte Sympathische Nervensystem durchtrennt.
Hierdurch kommt es zu einem immobilen
Zwerchfellhochstand mit stärkster Beeinträchtigung der
Lungenatmung, so dass das Tier neben seinen
unerträglichen Schnittschmerzen auch noch zusätzliche
Todesangst durch Atemnot erleidet. Diese Atemnot
versucht es durch Hyperventilierung des knöchernen
Thorax vergeblich zu kompensieren, was weitere Schmerzen
verursacht und zu den schmerzhaft-angstvoll
aufgerissenen Augen führt.
Durch die angst- und atemnotbedingten verstärkten
Atemreaktionen wird das Blut und der aus der Speiseröhre
austretende Mageninhalt in die Lungen aspiriert, was zu
zusätzlichen schweren Erstickungsanfällen führt. Während
des langsamen Ausblutens thrombosieren und verstopfen
vielfach die Gefässenden der vorderen Halsarterien, so
dass regelmäßig nachgeschnitten werden muß.
Und das alles bei vollem Bewußtsein des Tieres, weil
beim Schächtschnitt die großen, das Gehirn versorgenden
Arterien innerhalb der Halswirbelsäule ebenso wie das
Rückenmark und die 12 Hirnnerven nicht durchtrennt sind
und wegen der knöchernen Ummantelung auch nicht
durchtrennt werden können. Diese noch intakten Gefässe
versorgen über den an der Basis des Gehirns liegenden
Circulus arteriosus weiterhin das ganze Gehirn noch
ausreichend, so dass keine Bewußtlosigkeit eintritt.
Hängt man dann entsprechend den “Vorschriften” das
Tier noch an den Hinterbeinen auf, so bleibt es infolge
der noch ausreichenden Blutversorgung des Gehirns, des
orthostatisch verstärkten Blutdruckes und des allgemein
bekannten lebensrettenden physiologischen Phänomens,
dass der blutende Organismus seine periphere
Durchblutung zugunsten von Gehirn, Herz und Nieren bis
auf Null reduziert, praktisch bis zum Auslaufen der
letzten Blutstropfen bei vollem Bewußtsein. Der Beweis
hierfür wurde vielfach erbracht, indem man das Tier nach
dem Ausbluten entfesselte. Mit der entsetzlich
klaffenden Halswunde strebte es meistens voll orientiert
bewegungsfähig und angstvoll dem Ausgang des
Schlachtraumes zu und mußte durch den
Bolzenschussapparat endgültig getötet werden.
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Betäubungsloses Schächten
v. Samuel Dombrowski |
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Das
betäubungslose Schächten der Tiere - ethisch vertretbar,
religiös begründbar?
Als wesentlicher
Aspekt wurde im Alten Testament (AT) gefordert, das Blut
der Tiere nicht zu essen, weil dort ihre Seele sei. Mit
der als "Schächten" bekannten Tötungsmethode sollte bei
Opferritus das Blut aufgefangen und beim
Schlacht-Schächten eine Ausblutung des Tieres
herbeigeführt werden, um sein Blut nicht mit zu
verzehren. Diese Vorstellungen stehen allerdings im
Gegensatz zu den heutigen wissenschaftlichen
Erkenntnissen, dass einerseits durch das Schächten weder
eine völligen Ausblutung erreicht wird und 20 - 25% der
Gesamtmenge im Körper verbleibt und andererseits diese
Restmenge unabhängig davon ist, ob das Tier unbetäubt
oder betäubt geschächtet wurde.
Ungeachtet dieser Umstände wird nicht nur auf der
Tötungsart des Schächtens bestanden sondern man fordert
sogar das unbetäubte Schächten und begründet es mit
einer Religionsvorschrift. Dabei geht man von der
Auffassung aus, dass das Tier beim Betäuben körperlich
verletzt werden würde. Doch bereits die allgemein
übliche Elektro-Kurzzeit-Betäubung belegt, dass es beim
Wiederaufwachen ohne nachweisbare Schädigungen in seinen
uneingeschränkten Funktionszustand zurückversetzt wird.
Die in Deutschland und der europäischen Union gültigen
Vorschriften, ein Schlachttier nur nach
vorheriger Betäubung töten und mit dem Blutentzug erst
nach ausreichend langer Betäubung und Schmerzfreiheit
beginnen zu dürfen, wird als nicht konform mit den
Geboten der gläubigen Juden dargestellt und als
unzulässiger Eingriff in die religiösen Freiheiten
bezeichnet. Kaum wird versäumt, diese Gesetzesgrundlage
als Antisemitismus zu deklarieren, obwohl bisher noch
nie der Beweis einer einschlägigen Religionsvorschrift
entsprechend der in solchen Fällen üblichen
Gesetzesforderung erbracht wurde.
Da nun der Beweis einer "zwingenden Religionsvorschrift"
auch nicht erbracht werden kann, müssen solche
Konfliktdarstellungen mehr als Demagogie erscheinen und
begründen eine besondere Bedeutung der ethischen
Betrachtungsweise im Sinne eines mitgeschöpflichen
Mensch-Tier-Verhältnisses.
Bereits bei der Vorbereitung des Fesselns und des
Werfens, vor allem aber beim Schächten selbst, erleidet
das unbetäubte Tier Todesangst, unsägliche Leiden und
Schmerzen. Ein schmerzempfindendes Wesen von diesen
unnötigen Zumutungen zu verschonen, muss als ein höher
einzustufendes Rechtsgut bewertet werden als irgend ein
religiöses Konstrukt oder Ritual, dessen Sinn nicht,
oder nicht mehr nachzuvollziehen ist.
Mit solchen Feststellungen begründe ich, dass im
Hinblick auf unsere fortschrittlichen Erkenntnisse und
unschädliche Betäubung, die Schächtung des unbetäubten
Tieres eine unethische Verhaltensweise sowie unnötige
Quälerei darstellt.
Darum wird im deutschen Tierschutzgesetz (TSchG) §4 und
in den Schlachtverordnungen die Betäubung jedes
Wirbeltieres vor seiner Tötung und dem Blutentzug
verlangt. Eine Ausnahmegenehmigung darf nur beim
Nachweis einer "zwingenden Religionsvorschrift" erteilt
werden und nur für die Religionsangehörigen mit Wohnsitz
im Gültigkeitsbereich der Gesetze.
Es wird nur wenigen bekannt sein, dass bereits 1906 ein
Gutachten von 585 Veterinärmedizinern als
Schlachthofdirektoren durchweg das betäubungslose
Schächten als Tierquälerei bezeichnet, der jeglicher
religiöser Charakter fehlt. In anderen Untersuchungen
wird festgestellt, dass das Tier keinesfalls - wie oft
behauptet - unmittelbar nach dem Schächtschnitt das
Bewusstsein und damit seine Schmerzempfindung verlöre,
denn beim Lösen seiner Fesseln nach dem Ausbluten würde
es mit der entsetzlichen Halswunde aufstehen und
orientiert angstvoll dem Ausgang des Raumes zu
schwanken. Dieses Ausbluten dauert je nach Tiergröße
und Todeskriterien bis zu 12 Minuten.
Der Schnitt durch die Hals-Weichteile ist äußerst
schmerzhaft. Es werden dabei nur zwei der insgesamt
sechs Halsarterien durchtrennt, die das Gehirn
versorgen. Das hat seine fast unverminderte Durchblutung
zur Folge, die bei dem vorgeschriebenen Aufhängen an den
Hinterläufen noch orthotatisch verstärkt wird. Wegen
einer Durchtrennung von Nerven kommt es zum
lähmungsbedingten Zwerchfell-Hochstand mit zusätzlicher
Atmungsbehinderung. Aus der durchtrennten Speiseröhre
wird der Mageninhalt aspiriert und Hustenreiz ausgelöst,
was die Schmerzen durch Atemnot und Erstickungsangst
verstärkt. Diese panische Angst ist an den Augen des
Tieres gut erkennbar für jeden, der dem Schächtablauf
einmal beigewohnt hat.
Deshalb stelle ich fest: Es gibt keinen plausiblen
Grund dafür, den Tieren bei vollem Bewusstsein und
uneingeschränkter Schmerzempfindung einen solch
qualvollen und langsamen Tod zu bereiten. Kein Gott,
welcher Religion auch immer, kann so grausam sein, zu
fordern, dass seine Geschöpfe "ihm zu Ehren" auf diese
Weise gequält werden! Das kann in keiner von Ihm
stammenden Mitteilung enthalten sein! Es sind von
Menschen erdachte Ritualmorde an der wehrlosen
Kreatur, die als Irrweg bezeichnet werden müssen und
niemals gottgefällig sein können. In allen Religionen
wird Schutz und schonender Umgang mit den Tieren
gefordert; wohlgemerkt: Religionen und nicht
Religionsinterpretationen !
Viele tatsächlichen Gebote und Verbote des Alten
Testaments sind im Laufe der Zeiten den neuen
Erkenntnissen angepasst worden. Warum sollte das für
unser Mensch-Tier-Verhältnis nicht ebenso möglich sein?
Selbst die eindeutige göttliche Anweisung in der Genesis
über die Ernährung der Menschen wird ignoriert. Wenn
auch einige Ernährungswissenschaftler die
Notwendigkeit tierischer Nahrung behaupten, kann ich mir
nicht vorstellen, dass sich der Schöpfer unserer Erde
und ihrer Reiche hierin getäuscht haben soll! Allen muss
wieder bewusst gemacht werden, dass wir schon lange
keine Tieropfer mehr bringen sollen, wollen oder gar
müssen!
Da fundamentalistische Kreise der beiden
Weltreligionen ohne belegbare Vorschriften auf das
betäubungslose Schächten der Tiere beharren, entstehen
unweigerlich Unvereinbarkeiten mit unseren Gesetzen. Im
§4a Absatz 2 des Tierschutzgesetzes wird
unmissverständlich vorgeschrieben: " ...die zuständige
Behörde darf Ausnahmegenehmigungen zum betäubungslosen
Schächten nur insoweit erteilen, als es dem Bedürfnis
der Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im
Geltungsbereich des Gesetzes entspricht und deren
zwingende Vorschriften solches Schächten vorschreiben
oder den Genuss von Fleisch nicht betäubungslos
geschächteter Tiere untersagen." Beides ist nicht
gegeben, denn "zwingende Vorschrift" besagt, dass bei
Nichtbefolgung eine Bestrafung bis zum Ausschluss droht
und andererseits sich im Ausland den jeweiligen
Essgewohnheiten angepasst werden darf.
Solch zwingende Vorschrift ist auch deshalb nicht
haltbar, weil zur Zeit ihrer Entstehung eine
Betäubungsmöglichkeit unbekannt war und deshalb
nicht verboten werden konnte. Darüber hinaus hat das
Bundesverwaltungsgericht (BVG) entschieden, dass eine
individuelle Glaubensüberzeugung oder persönliche
Auslegung diesbezüglicher Anweisungen der gesetzlichen
Forderung einer "zwingenden Religionsvorschrift"
nicht entsprechen.
Nicht zuletzt hat der Bundesrat festgestellt,
dass das Schächten nicht als religiös-rituelle Handlung
nach Art. 4 des Grundgesetzes (GG) einzustufen und damit
eine Befreiung von bestehenden Gesetzen nicht möglich
sei. Es handele sich zwar um eine "religiöse
Grundhaltung", da jedoch diese Tötungsform seit
Jahrtausenden und den verschiedensten Ländern
durchgeführt werde, erfülle sie eben die Voraussetzungen
des Artikel 4 GG nicht. Der Staatsminister Goppel sagt
dazu: "Die Religionsausübung ist grundsätzlich
geschützt, doch es ist nicht alles geschützt, was als
solche bezeichnet wird!"
Ein weiteren wesentlichen Aspekt verwendet das
Bundesverwaltungsgericht (BVG) in seiner ablehnenden
Entscheidung: Beim Fleischessen handele es sich nicht um
einen Ernährungsnotwendigkeit sondern um einen auf
persönlicher Geschmacksentscheidung beruhenden
Ernährungsgenuss. Fleisch sei zwar ein allgemein
übliches Nahrungsmittel, auf welches zu verzichten aber
aus Gründen des Tierschutzes zumutbar sei und keine
unzumutbare Einschränkung der persönlichen
Entfaltungsfreiheit darstelle. Eine selten erwähnte,
aber um so bedeutungsvollere gerichtliche Feststellung,
der allgemein zu wenig Beachtung gezollt wird.
Damit sind wir nun bei der Grundsatzfrage des
Tierschutzes angekommen, ob der Mensch seine Mitwelt
als Ausbeutungsobjekt betrachten darf oder ob ihm
aufgrund seines größeres Wissens und seiner tieferen
Erkenntnisfähigkeit eine Schutzverpflichtung entsteht.
Der Begriff "Tierschutz" wird auch von orthodoxen
Schächt-Befürwortern verwendet, wie z.B. vom
Oberrabbiner und wissenschaftlichen Berater des
"European Board of Schechita" in Brüssel. Als
promovierter Tierarzt und Tierexperimentator scheut er
sich nicht zu behaupten, dass das betäubungslos
geschächtete Tier bereits beim ersten Hautschnitt sein
Bewusstsein und damit seine Schmerzempfindung verlöre.
Die Blutzufuhr zum Gehirn würde dadurch unterbrochen,
weil ja die beiden Schlagadern durchtrennt werden. ("Schechita
in the light of the year 2000" und "Medical
aspects of schechita") An anderer Stelle versteigt
er sich sogar zu der Behauptung, dass das nach strengen
Regeln durchgeführte Schächten schmerzfrei sei und damit
die "tierschützerischste" Tötungsmethode. Bei dieser
Betrachtungsweise müssten eigentlich alle Länder das
betäubungslose Schächten per Gesetz einführen!!!
In dem vorgegebenen thematischen und zeitlichen Rahmen
ist es nicht möglich, seine jeder
Wissenschaftserkenntnis widersprechenden Interpretation
zu widerlegen. Wen das interessiert, dem sei die
Dokumentation des Chirurgen und Anästhesiologen
Dr. Hartinger mit dem Titel "Das betäubungslose
Schächten der Tiere im 20. Jahrhundert" empfohlen. Es
zeigt nicht nur die tatsächlichen Verhältnisse auf,
sondern auch bedeutende Stellungnahmen zur Thematik aus
jüdischer Sicht, wie z.B. Moses Maimoides, des berühmten
Rabbiners Hacohen-Kook und Dr. L. Stein, des Philosophen
Michael Landmann, Yehudi Menuhin, Edgar Loewi, J. Stern,
J.H. Lewi, W. Fackenheim und anderer.
Der Einfallsreichtum unserer Verantwortlichen ist
bemerkenswert, mit dem trotz eindeutiger Gesetzeslage
und Rechtsprechung Ausnahmegenehmigungen zum
betäubungslosen Schächten ungeprüft erteilt werden.
Es reicht von Anweisungen des
Bundeslandwirtschaftsministeriums an die Länderminister,
für Antragsteller mosaischen Glaubens sei der Beweis
einer "zwingenden Religionsvorschrift" erbracht, über
die Bestimmung, dass diese nicht "schriftlich vorliegen
müsse" bis hin zu Rechtfertigung der
Gesetzesübertretungen oder deren Duldung mit
"geschichtlichen Verpflichtungen".
Wenn ich diese Aussage richtig verstehe, wird mit dem
Holocaust der Juden nunmehr der Holocaust der Tiere
gerechtfertigt!? Vielfach gibt man sich auch gar keine
Mühe zu verbergen, wie die Gesetze unterlaufen werden
und beruft sich einfach auf rechtlich undefinierbare
Begriffe wie "Religions-Tradition", "altes Brauchtum"
oder "religiöses Selbstverständnis" ohne zu
berücksichtigen, dass der Art. 4 des Grundgesetzes auch
die religiösen Vorstellungen und Moralauffassungen der
Bevölkerungsmehrheit unseres Staates schützt. Bei dieser
Verfahrensweise befinden sich unsere Staatsdiener
augenscheinlich "auf sicherem Boden", sicher aber nicht
auf dem Boden der Gesetze!
Es wäre endlich an der Zeit, das betäubungslose
Schächten der Tiere als Unrecht sowie als würdeloses und
beschämendes Fehlverhalten der Menschen zu
erkennen, wie es mit dem Religionsgesetz des
Zu-Tode-Steinigens, den Hexenverbrennungen, der
Inquisition und der Sklaverei - leider zu spät -
geschah. Wenn menschliche Ansprüche und religiöse
Forderungen in Gegensatz zur Menschenwürde geraten, sind
wir aufgrund der Geschichtserkenntnis alle aufgerufen,
der Menschenwürde zum Durchbruch zu verhelfen. Es gibt
weder eine jüdische noch islamische Religionsvorschrift,
die das Betäuben der Schlachttiere verbietet und der
weltberühmte Oberrabbiner Dr. L. Stein schreibt in
seinem rabbinisch-theologischen Gutachten "Über das
Schächten": "Es ist im mosaischen Religionsgesetz keine
Spur zu finden, nach der das Töten eines zum Genuss
erlaubten Tieres mittels eines nach den strengen Regeln
der Schechita auszuführenden Schnittes in den Hals zu
geschehen habe oder gar, dass ein Tier, bei dem diese
Handlung unterlassen wurde, zum Genuss verboten sei!"
Es wäre die Pflicht eines jeden von ethischen
Grundsätzen geleiteten und von Mitgefühl und Tierliebe
geprägten Menschen, seine Stimme gegen dieses
himmelschreiende Unrecht an der Kreatur zu erheben
und ein generelles Verbot dieser scheußlichen
anthropozentrischen Überheblichkeit zu fordern. Wir
alle, die sich mit dieser Problematik auseinandersetzen,
müssen stark und konsequent bleiben, damit die stumme
leidende Tierwelt nicht ihre Fürsprecher und die
Menschheit nicht ihre Menschenwürde verliert!
Ich danke Ihnen
Samuel Dombrowski
Referat auf dem 3. Interdisziplinären Symposium
"Tiere ohne Rechte? "
Europa-Universität Viadrina Frankfurt / Oder am 26.3.98
- 28.3.98
Verfasser: Samuel Domrowski
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