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In
deutschen Delfinarien (Allwetterzoo Münster, Neiderpark
Soltau, Tiergarten Nürnberg, Zoo Duisburg) werden
insgesamt 18 Delfine gequält! Es sind zwar in
Deutschland fünf der ehemaligen neun Delfinarien
geschlossen. Doch es gibt auch eine Planung, in Glowe
auf Rügen ein neues Delfinarium, das „Delphi-Mar“, zu
errichten.
Delfinarien bieten niemals eine würdige, geschweige denn
artgerechte Haltung
Delfine sind hochintelligente Tiere. Sie legen in
Freiheit täglich weite Strecken von bis zu 250 Kilometer
zurück und tauchen bis zu einem halben Kilometer tief.
Sie senden Klicklaute aus, um sich im Meer zu
orientieren. Wenn die Laute auf ein Hindernis treffen,
gibt es ein Echo. In einem Betonbecken entwickelt sich
die Echolokation zu einer unermesslichen Qual. Ihre
eigenen Schallwellen hallen von den Wänden zurück. Es
ist auch ein Trugschluss, dass ein Delfin aussieht, als
würde er immerfort lächeln. Ob der Delfin sich nun
wohlfühlt, traurig oder böse ist - die nach oben
gebogenen Mundwinkel sind festgewachsen.
Nach 55 Jahren Delfinforschung ist den Wissenschaftlern
klargeworden:
In
den winzigen Schwimmbecken mit gechlortem Wasser haben
die hochintelligenten Tiere nichts zu suchen. Mehr als
ein Drittel der Tiere stirbt innerhalb der ersten fünf
Jahre ihrer Gefangenschaft. Die Todesliste z.B. des
Nürnberger Delfinariums erzählt uns das grausige
Schicksal von 34 Delfinen. Allein im letzten Jahr
starben im Nürnberger Delfinarium eine Delfin-Mutter und
drei Babys. Doch statt das Delfinarium zu schließen,
soll es jetzt auch noch ausgebaut werden! Für insgesamt
17 Millionen Euro wollen die Betreiber eine
„Delfin-Lagune“ bauen. Lagune bedeutet aber den Zugang
zum Meer und nicht zu einer Beton- wand eines
Delfinariumbeckens.
Die
Nachzucht der Delfine in Delfinarien ist auf Grund der
nicht artgerechten Haltungsbedingungen sehr schwierig.
Die meisten Tiere überleben das erste Jahr nicht bzw.
bevor sie mit 6 bis 13 Jahren ihre Geschlechtsreife
erlangen. Es gibt deshalb zuwenig Nachzuchten, um den
Bestand der Delfinarien aufrechterhalten zu können.
Zu
verbieten ist daher, neben der Haltung, auch die
Nachzucht von Delfinen. „Die Zucht in Delfinarien
funktioniert nicht“, weiß Meeresbiologe Dr. Karsten
Brensing vom WDCS.
„Die Muttertiere und Babys in Gefangenschaft verlieren
ihre natürlichen Instinkte, der Nachwuchs stirbt!“
Da es auf Grund der nicht artgerechten Haltung der Delfine
in Gefangenschaft kaum Nachkommen gibt, ist zu
befürchten, dass über Umwege Wildfänge eingeführt
werden.
Zwar ist der Import in der EU für kommerzielle Zwecke
verboten, aber leider erteilten Spanien und Italien noch
immer Ausnahmegenehmigungen zum Import Großer Tümmler
aus freier Wildbahn.
Die rechtlichen Schlupflöcher zum Import solcher Wildfänge
sind leider noch sehr groß. Das muss geändert werden! In
der EU gilt dann der freie Warenverkehr.
Die
internationale Staatengemeinschaft erkannte die fatalen
Folgen der Lebendfänge auf die wildlebenden Populationen
des Großen Tümmlers, und folglich wurde von der
Vertragskonferenz zum Washingtoner Artenschutzabkommen
CITES 2002 der Handel mit Delfinen für kommerzielle
Zwecke weltweit verboten. Gleichfalls ist der Import des
Großen Tümmlers in die EU für kommerzielle Zwecke
untersagt (Verordnung Nr. 338/97 des Rates über den
Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und
Pflanzenarten durch Überwachung des Handels vom 9.
Dezember 1996). Zusätzlich verbietet das „Übereinkommen
über die Erhaltung der europäischen wildlebenden
Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume“
vom 19. September 1979 („Berner Konvention“)
grundsätzlich jede Form absichtlichen Fangens und
Haltens der streng geschützten Großen Tümmler (Artikel
6, Buchstabe a der Berner Konvention).
Delfine sind auch keine Therapeuten. „Flipper“ in Not
Tier- und Naturschützer kämpfen gegen Flippershows und
Delfin-Therapien in Delfinarien. Es ist längst erwiesen,
dass die Zusammenarbeit mit Pferden oder Hunden die
Sinne des Menschen umfassend anspricht, der Seele
guttut und manche Leiden heilen hilft. Leider setzen
Therapeuten seit 25 Jahren auch Delfine ein, um
körperlich und geistig geschädigte Kinder zu behandeln –
vor allem autistische Kinder mit Down-Syndrom
(Mongolismus) oder auch mit einer Bewegungsstörung als
Folge einer frühkindlichen Hirnschädigung.
Frau Maria Kaminski, Präsidentin des Bundesverbandes
Autismus Deutschland, spricht sich gegen diese
Therapieform aus: "Ich favorisiere andere
Therapieformen, deren Wirkung bereits seit langer Zeit
wissenschaftlich sehr gut bewiesen ist und die zudem
weitaus günstiger angeboten werden. Schon alleine der
Kostenfaktor spricht eindeutig gegen die Delfintherapie,
die oftmals mehrere Tausend Euro verschlingt und die
Eltern behinderter Kinder in Existenznöte bringen kann.“
Therapien von einer halben Stunde kosten
durchschnittlich 350 Euro, teilweise aber auch bis zum
Doppelten. Durch mehrwöchige Aufenthalte im Ausland
kommen da rasch einige Tausend Euro hinzu. Ein Delfin in
Gefangenschaft ist vor allem eine Gelddruckmaschine.
Laut ocean care e.V./Schweiz „widerlegen die Studien
aber die Annahme, dass sich Delfine besonders für kranke
Menschen interessieren und sich deshalb vermehrt mit
ihnen abgeben.“ (Brensing & Linke, 2004). Vielmehr
zeigten Beobachtungen der Delfine während der
Therapiesitzungen, dass die Tiere deutlich unter Stress
stehen und versuchen, den Menschen auszuweichen (Brensing,
Linke et al., 2005). Bei direkten Interaktionen mit den
Delfinen kann es zu aggressiven Verhalten der Tiere
gegenüber Menschen mit der Folge von Verletzungen
kommen. Zudem besteht das Risiko der Übertragung von
Krankheiten vom Menschen auf das Tier und umgekehrt,
z.B. Pilzerkrankungen, Salmonellen usw.
Die
Fälle des aggressiven Verhaltens sind bereits offiziell
bekannt.
Die
Delfintherapie wird bisher nur in den USA, Israel,
Australien und in Großbritannien durchgeführt, und zwar
in halboffenen Haltungen im Meer.
Wildtiere in der Therapie müssen wir ablehnen. Aus
Tierschutzgründen sollte generell nur mit domestizierten
Arten gearbeitet werden!
Das
Tierschutzgesetz berührt die Haltung von Delfinen sowohl
in § 2 wie in § 13 Abs. 3, der den Verordnungsgeber
ermächtigt, u. a. das Halten von Delfinen zu verbieten
oder von einer Genehmigung abhängig zu machen. Jedoch
handelt es sich bei § 13 Abs. 3 TierSchG um eine
Ermächtigungsgrundlage für die noch zu erlassende
Rechtsverordnung. Sind Delfinen Schmerzen, Leiden oder
Schäden zugefügt worden, so muss (wie immer) geprüft
werden, ob auch eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1
Nr. 1 oder Abs. 2 TierSchG vorliegt oder ob sogar eine
Straftat nach § 17 Nr. 1 oder Nr. 2 TierSchG
verwirklicht wurde.
Die
artgerechte Haltung von Delfinen in Gefangenschaft des
Menschen ist ein grundlegender Widerspruch in sich:
Davon ausgehend, dass es bei den Delfinen in den
deutschen Delfinarien in Zoos und Tierparks überwiegend,
ja fast ausschließlich um Wildfänge handelt, ist der
Fang für diese Tiere zunächst ein unbeschreiblicher
Schock. Der Delfin wird in eine ihm völlig fremde,
bedrohliche Situation entführt, in der er außerstande
ist, vor seinem Feind zu fliehen. Die Gefangennahme und
Haltung von Delfinen (z.B. Großer Tümmler) stört deren
Wohlbefinden erheblich. (Das Bundesverfassungsgericht
will in einem seiner Kernsätze zu den
tierschutzrechtlichen Zielen des TierSchG die Pflege des
Wohlbefindens der Tiere ausdrücklich „weitverstanden“
wissen und bezieht sich dabei auf § 2 TierSchG).
Jacques Yves Cousteau, der weltberühmte Ozeanograph,
wurde einmal Zeuge einer Selbsttötung eines Delfins in
Gefangenschaft. Rick O`Barry (der ehemalige Trainer der
fünf „Flipper“-Delfine) nimmt an, dass sich sein
Schützling selbst tötete, indem er die Atmung
einstellte.
Das
vom Gesetzgeber selbst nach § 13 Abs. 3 TierSchG dem
Verordnungsgeber anheimgestellte Verbot der Haltung von
Delfinen ist daher nicht „unverhältnissmäßig“. Das träfe
nur dann zu, wenn die Gefangennahme von Delfinen und
deren Haltung das Wohlbefinden der Tiere nicht
beinträchtigen würde. Ist der tierfreundliche Maßstab
des BVerfG für eine den Grundbedürfnissen der Delfine
entsprechende Tierhaltung wegen ihres Wildtiercharakters
nicht erfüllbar, ist allein das Haltungsverbot
folgerichtig und gesetzmäßig.
Bei
den Nachkommen der Delfin-Wildfänge gilt die
Beweisregel, dass sie dieselben endogenen fixierten
Bedürfnisse haben wie ihre in Freiheit lebenden
Artgenossen. Die dargestellte Rechtsauffassung erhält
durch die Einführung des Staatsziels Tierschutz ein
zusätzliches, nicht entkräftetes Gewicht (vgl. Kluge,
Hg., TierSchG, § 2 Rn 72 ff). Die vom BVerfG
hervorgehobenen Grundbedürfnisse der jeweiligen
Tierarten sind nach § 2 TierSchG uneingeschränkt zu
erfüllen!
Als
Tiere „wildlebender Art“ gelten in Freiheit lebende
Delfine. Die Schutzrichtung der Ermächtigung betrifft
aber nicht die wilden, in Freiheit lebenden Delfine,
sondern die in Gefangenschaft in Delfinarien unter der
Herrschaft des Menschen lebenden Tiere. Es kommt nicht
darauf an, ob die von der Verordnung betroffenen Delfine
aus der Wildnis gefangen wurden oder ob sie bereits in
der Gefangenschaft gezüchtet wurden (wobei letzteres,
wie eingangs geschildert, fast nicht vorkommt).
Der
Zweck der Ermächtigung zielt nach § 13 Abs. 3 TierSchG
darauf, das Halten von Delfinen, den Handel mit solchen
Tieren sowie die Einfuhr oder ihre Ausfuhr aus dem
Inland in einen der EU nicht angehörenden Staat zu
verbieten. Aus ethischen Gründen ist die Haltung und der
längere Transport der Delfine grundsätzlich nicht zu
rechtfertigen. Jedenfalls müssen die Leiden der Delfine,
die mit einer artwidrigen Haltung und mit ihrer
wirtschaftlichen Nutzung einhergehen, vermieden werden.
Die durch die Verordnung möglichen Verbote und
Beschränkungen des Umgangs mit Delfinen sind daher im
Sinne des vorbeugenden Tierschutzes notwendig.
Die
Ermächtigungsnorm wird dadurch konkretisiert, dass für
das genehmigungspflichtige Verbringen, Handeln und
Halten von Delfinen die Zuverlässigkeit und Sachkunde
des Antragstellers sowie artgemäße Haltungsbedingungen
der Tiere gefordert werden können. Die Anforderungen
entsprechen somit materiell den Erlaubnisvoraussetzungen
des § 11 TierSchG. Ein Verstoß gegen § 13 Abs. 3
TierSchG ist als vorsätzliche oder fahrlässige Tat nach
§ 18 Abs. 1 Nr. 3b TierSchG ordnungswidrig, wenn jemand
einer auf Grund der nach § 13 Abs. 3 erlassenen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt. Liegt zugleich ein
Tatbestand des § 17 TierSchG vor, ist dieser vorrangig.
Weil also gefangene Delfine niemals artgerecht gehalten
werden können, muss jeweils sofort die Notbremse
gezogen werden, sind die Delfinarien zu schließen und
geplante Neubauten bzw. Erweiterungsbauten zu
verhindern! Da man die vorhandenen Delfinarien nicht
einfach über Nacht schließen kann, muss man die
Wildfänge für Delfinarien unterbinden.
Rechtlich sind die Delfinarien auf Grund fehlender
Aktivlegitimation nicht zu verhindern. Aber
politisch/parlamentarisch besteht die Möglichkeit, etwas
für die Delfine und gegen die Delfinarien zu tun:
Wildfänge für Delfinarien unterbinden. (Diese sind
allerdings auch heute schon nach EU- Recht nicht möglich
und werden auch von den bundesdeutschen
Einfuhrgenehmigungsbehörden voraussichtlich nicht
genehmigt. Wenn Italien und Spanien aber weiterhin
Ausnahmegenehmigungen erteilen, gilt der freie
Warenverkehr in der EU). Deshalb an die beiden Länder
appellieren, dass dort die Ausnahmegenehmigungen zum
Import von Delfinen aus der freien Wildbahn nur noch
selten, besser: überhaupt nicht mehr erteilt werden.
Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 3 TierSchG fordern: An
PolitikerInnen in Bund und Ländern appellieren, die noch
zu erlassende Rechtsverordnung möglichst zeitnah auf den
Weg zu bringen und zu verabschieden!
Auswilderung der Delfine, die in Deutschland in
Gefangenschaft leben. Sie auf ein Leben in Freiheit
vorbereiten, um wieder ausgewildert zu werden.
Schließung sämtlicher Delfinarien in Deutschland!
Geplante Neu- und Erweiterungsbauten schon jetzt
verhindern!
Die
EU, die im Dezember 2006 den Tod Tausender
Mittelmeer-Delfine durch eine bislang verbotene Form der
Netzfischerei wieder gebilligt. hat, dazu auffordern,
dieses Gesetz rückgängig zu machen.
Die
PolitikerInnen müssen wegen der Delfinarien von allen
Tierschützern unter Druck gesetzt werden.
DESHALB: PACKEN WIR ES GEMEINSAM AN!
Hans Gast & Mariola Heinrich, 22.08.2007
(Veröffentlicht in AK/PAKT-aktuell, Ausgabe
03.2007) |