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Winterlammung (Kälteempfindlichkeit neugeborener Lämmer)
Im Gegensatz zu
ausgewachsenen Schafen sind neugeborene Sauglämmer wegen
der noch unzureichenden Bewollung in den ersten 4 bis 8
Lebenswochen empfindlich gegen Kälte und Nässe. Bei der
Geburt sind die Lämmer noch naß. In der kalten
Jahreszeit sind daher in Perioden mit Temperaturen unter
0 °C oder bei naßkalter Witterung die Tiere für die
Ablammung und für die ersten 4 Lebenswochen in einen
überdachten, mit trockener Einstreu versehenen,
dreiseitig geschlossenen Witterungsschutz (oder Stall)
zu verbringen. Steht
kein solcher Witterungsschutz zur Verfügung, ist
die Ablammzeit durch eine entsprechende Wahl der
Deckzeit in die wärmere Jahreszeit zu verlegen.
Neugeborene Lämmer, die sich bei Minusgraden im Freien
befinden, leiden erheblich. Jedenfalls wenn die
Sauglämmer nicht nur ganz kurz, sondern für mehrere
Stunden oder Tage Minusgraden ausgesetzt werden, ist der
Straftatbestand aus § 17 Tierschutzgesetz (TierSchG)
erfüllt.
Hinweise zur Rechtslage:
Nach einem Gutachten des »Tierschutzbeirates des Landes
Rheinland-Pfalz« vom 21. Februar 2005 ist bei
winterlichen Witterungsbedingungen aus Tierschutzgründen
dringend eine Aufstallung der Lämmer erforderlich, da
die Bewollung der neugeborenen Sauglämmer noch
unzureichend entwickelt ist. Denn auch »bei Lämmern, die
im Winter draußen überleben, ist ... davon auszugehen,
daß die Tiere leiden« stellt der Tierschutzbeirat fest (www.tierschutzbeirat.de).
Die »Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz« (TVT)
schreibt aus diesem Grunde im Winter eine Aufstallung
der Lämmer bis zur 4. Lebenswoche vor (TVT, Merkblatt
Nr. 91: »Hinweise für die Wanderschafhaltung in der
kalten Jahreszeit«, www.tierschutz-tvt.de). Diese
Empfehlung der TVT ist in Rheinland-Pfalz durch das
Ministerium für Umwelt und Forsten im Februar 2005 zu
einer Verwaltungsvorschrift gemacht worden, welche für
die Veterinärbehörden des Bundeslandes bindend ist. Das
Verwaltungsgericht Koblenz hat dies jetzt in einer
Entscheidung vom 07. April 2006 anerkannt und die
Regelungen inhaltlich bestätigt (Az. 2 L 430/06.KO,
rechtskräftig).
Vergleichbare Regelungen für die Ablammung im Winter
gelten in Thüringen und Niedersachsen sowie in
Baden-Württemberg (hierzu siehe den »Thüringer
Tierschutzbericht 2002«, S. 62-65, ferner die
»Empfehlungen für die ganzjährige Weidehaltung von
Schafen« vom Tierschutzdienst Niedersachsen (2009), S. 17,
sowie seit März 2008 die »Empfehlungen für die
Koppelschafhaltung« des Landesbeirats für Tierschutz von
Baden-Württemberg, dort S. 3, letzteres u. a. auf
Initiative des Landestierschutzverbandes
Baden-Württemberg). Die Empfehlungen der TVT haben
überregionale Geltung bei der tierschutzkonformen
Auslegung von § 2 und § 17 TierSchG.
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Moderhinke
Die Moderhinke ist eine
äußerst ansteckende, infektiöse Erkrankung der Klauen
und verursacht bei den betroffenen Tieren an den Klauen
lang anhaltende, hochgradige entzündungsbedingte
Schmerzen und Leiden. Der Erreger wird über den Boden
übertragen. Moderhinke weist stets auf bereits
bestehendes Leiden hin. Die erkrankten Schafe gehen lahm
(hinken) und laufen hinter der Herde her. Im
fortgeschrittenen Stadium „knien“ sie beim Fressen auf
den Karpalgelenken der Vorderläufe, um die Klauen von
Schmerzen zu entlasten. Als strafbarer Verstoß gegen §
17 TierSchG zu werten ist das aktive (Mit-) Treiben der
erkrankten Tiere in der Herde, da diese bei jedem
Schritt sich wiederholende, erhebliche Schmerzen
erleiden und oft nur unter Qualen der Herde folgen
können. Die erkrankten Tiere sind vielmehr zu separieren
und zu behandeln. Aber auch in dem Fall, daß keine
aktive Quälerei vorgenommen wird (die erkrankten Tiere
also nicht mitgetrieben werden), erfüllt ein
Schafhalter, der die moderhinkebedingten erheblichen
Schmerzen und Leiden seiner Tiere über einen längeren
Zeitraum bewußt ohne (ausreichende) Behandlung in Kauf
nimmt, den Tatbestand einer Straftat (§ 17 II b TierSchG
i.V.m. § 13 StGB, Quälerei durch Unterlassen). Die
Moderhinke kann erfolgreich behandelt werden
(Herdensanierung).
Zur Moderhinke:
Harald Kümper/Hans-Joachim Stumpf: Moderhinke - Ein
Tierschutzproblem, in: Amtstierärztlicher Dienst und
Lebensmittelkontrolle, ISSN 0945-3296, Jg. 7, 2000, S.
289-291 [zu den veterinärmedizinischen und
strafrechtlichen Aspekten]
Weiterführende
Informationen:
"Tilgner,
Moderhinke, 2011 (PDF)"
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Unterlassene Zufütterung in der kalten Jahreszeit
Ist in der kalten Jahreszeit die Nährstoffversorgung der
Tiere unzureichend, z.B. bei geschlossener Schneedecke
oder bei Weiden mit spärlichem Bewuchs, muß Zufutter zur
Verfügung gestellt werden. Das gilt in besonderem Maße
für hochträchtige Mutterschafe sowie für lämmerführende
Muttern, da diese aufgrund von Trächtigkeit bzw.
Laktation einen erhöhten Energiebedarf haben. Der
Nährstoffbedarf in der Hochträchtigkeitsphase beträgt
bei Einlingsgeburten etwa das Doppelte, bei Zwillingen
etwa das Zweieinhalbfache im Vergleich zum
Trächtigkeitsbeginn. Bei kalter Witterung ist der
Futterbedarf zusätzlich erhöht.
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Unzureichende Versorgung mit Wasser
Den Schafen muß stets sauberes Tränkwasser zur Verfügung
stehen. Das gilt auch für die kalte Jahreszeit. Allein
durch die Aufnahme von Schnee kann im Winter der
Flüssigkeitsbedarf der Tiere nicht gedeckt werden. Es
ist eine frostfreie Tränke erforderlich. Laktierende
Mutterschafe haben einen Wasserbedarf von etwa 7 bis 10
Litern je Tag, bei Hitzeperioden bis zu 18 Litern
(abhängig von der Außentemperatur). |

Schafe auf der Suche nach Futter im
tiefen Schnee bei klirrendem Dauerfrost, neugeborenes
Lamm (noch mit Nabelschnur, gekrümmter Rücken).
Keinerlei Zufütterung.

Neugeborenes Lamm (mit
Nabelschnur), bei klirrendem Nachtfrost (-7 °C) verendet
und über Nacht hartgefroren. Bei Lämmern, die bei
Minusgraden geboren werden, fällt die Körpertemperatur,
abhängig von der Außentemperatur, von 39,5 °C bis auf
unter 30 °C ab. Die Folge dieser Hypothermie ist der
Exitus innerhalb weniger Stunden.

Neugeborenes Lamm bei starkem Dauerfrost.
Das Tier weist den charakteristischen gekrümmten Rücken
auf, der Leiden anzeigt. Bei diesem Lamm ist noch Blut
von der Geburt auf der spärlichen Bewollung zu erkennen.

Moderhinke: Im fortgeschrittenen
Krankheitsstadium „knien“ die erkrankten Schafe beim
Fressen auf den Karpalgelenken der Vordergliedmaßen, um
die Klauen von Schmerzen zu entlasten. Jeder Schritt
verursacht hochgradige Schmerzen.

Verendetes Schaf (hochträchtig) bei
Minusgraden. Der Gesundheitszustand der Schafe muß
täglich, bei ablammenden Tieren jedoch mehrmals täglich,
erforderlichenfalls auch nachts, kontrolliert werden (TVT).
Erstattung von Anzeigen
Bei gravierenden Verstößen empfiehlt sich
die Dokumentation mit einer Fotokamera und eine
Beweissicherung durch herangezogene Zeugen.
"Anschließend kann bei der Staatsanwaltschaft wegen
Vergehens gegen den Straftatbestand aus § 17
Tierschutzgesetz schriftlich Strafanzeige erstattet
werden unter Angabe der Beweismittel und unter möglichst
genauer Beschreibung der vorgefundenen Mängel (Tatort,
Zeitpunkt der Tat, Tathergang, Täter, Auffälligkeiten,
Anzeichen für Schmerzen oder Leiden der Tiere, Benennung
der Zeugen samt Anschrift, Beifügung von Beweismaterial
wie z. B. Fotos). Gleichzeitig
sollte die örtlich zuständige Veterinärbehörde zum
Eingreifen aufgefordert werden – zur Dokumentation
ebenfalls am besten schriftlich bzw. per Telefax;
Telefonate dagegen geraten leider schnell in
Vergessenheit, eignen sich aber für einen ergänzenden
Kontakt zum Sachstand. |